Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 31.07.2001 – 24 W (pat) 16/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 49 583.8
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 31. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Marke
Media Perfomance
ist zur Eintragung angemeldet worden für folgende Waren und Dienstleistungen:
"Entwurf, Planung, Beratung, Wartung, Reparatur, Auf-, Ein- und
Abbau, Bedienung und Vermietung von Bühnen für öffentliche
Veranstaltungen, Theater, Film- und Fernsehaufnahmen, Messe-
und Ausstellungsstände, Diskotheken, Restaurants und Freizeitparks, von ton- und lichttechnischen Anlagen und Geräten für
obige Bühnen;
Tontechnische Anlagen und deren Teile, nämlich Lautsprecher,
Mischpulte, Verstärker, Mikrophone, Ton-Aufzeichnungsgeräte,
Kabel und Stromversorgungsgeräte für tontechnische Anlagen;
Lichttechnische Anlagen und deren Teile, nämlich Scheinwerfer,
Regler für Scheinwerfer, Bühnenlaser, Kabel und Stromversorgungsgeräte hierfür;
Bühnen und deren Teile, insbesondere Stellwände, Podeste, auch
bewegliche und fahrbare Podeste, Requisiten für Bühnen (soweit
in Klasse 20 enthalten), Bühnenüberdachungen, Traversen für
Bühnen".
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
Anmeldung mit Beschluß vom 16. Juli 1999 zurückgewiesen mit der Begründung,
daß die angemeldete Marke freihaltungsbedürftig iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG und
nicht unterscheidungskräftig iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sei. Zwar handle es sich
bei der angemeldeten Marke um eine neue, derzeit nicht nachweisbare Wort-
Kombination. Die beiden Markenbestandteile "Media" und "Performance" seien
jedoch im Deutschen bekannt. Bezogen auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen müsse "Media" als Plural von "Medium" im Sinne einer technischen
oder organisatorischen Einrichtung für die Vermittlung von Meinungen, Informationen und von Kunst verstanden werden und "performance" als der englische
Ausdruck für "Vorführung". Mit diesen Bedeutungen würden beide Begriffe in einer
Fülle von Veröffentlichungen verwandt, so daß sie für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich seien. Die sprachregelmäßige Verbindung
beider Begriffe bringe zum Ausdruck, daß die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für die organisatorische oder technische Durchführung solcher künstlerischen Aktionen bestimmt seien, bei denen akustische und optische Medien
eingesetzt würden. Als Ausdruck für diese konkrete Bestimmungsangabe müsse
die angemeldete Marke für die Mitbewerber der Anmelderin iSv § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG freigehalten werden. Aus demselben Grund sei die Marke auch nicht
unterscheidungskräftig iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG; denn die angesprochenen
Verkehrskreise würden sie als Bestimmungsangabe auffassen und nicht als Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem
bestimmten Unternehmen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Im patentamtlichen Verfahren hat die Anmelderin mitgeteilt, daß die angemeldete Wortmarke als Firma der Anmelderin in das Handelsregister eingetragen worden sei.
Weiter hat die Anmelderin vorgetragen, beide Markenbestandteile - "Media" und
"Performance" - könnten eine Reihe verschiedener Bedeutungen annehmen. Das
Wort "Performance" sei im übrigen englisch, während es im Deutschen nur den
Ausdruck "Performanz" gebe, der ein sprachwissenschaftlicher Fachausdruck sei
und "Sprachverwendung in einer bestimmten Situation" bedeute. Der Gesamtausdruck "Media Performance" lasse sich weder im Deutschen noch im Englischen
nachweisen und sei für die angesprochenen Verkehrskreise unverständlich. Da es
keinen bekannten Gesamtbegriff darstelle und seine beiden Bestandteile jeweils
mehrdeutig seien, enthalte das angemeldete Markenwort unter keinem Gesichtspunkt eine konkrete Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Es handele sich vielmehr um einen Phantasiebegriff, der nicht freihaltungsbedürftig sei und über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht hat die Anmelderin nicht
weiter vorgetragen; sie hat auch nicht mitgeteilt, inwieweit sie die Begründung des
angefochtenen Beschlusses für unzutreffend hält.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juli 1999 aufzuheben.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, aber nicht begründet, weil die angemeldete Marke als konkrete Beschreibung für alle Waren und Dienstleistungen
geeignet ist, für die sie eingetragen werden soll. Die Marke ist deswegen freihaltungsbedürftig iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG und kann nicht in das Register eingetragen werden.
Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden Wörtern "Media" und "Performance" zusammen, die beide zum aktuellen deutschen Sprachschatz gehören. Es
trifft zu, daß beide Begriffe verschiedene Bedeutungen annehmen können. Diese
potentielle Mehrdeutigkeit nimmt der angemeldeten Wortkombination jedoch nicht
von vornherein die Eignung, als konkrete Beschreibung der einschlägigen Waren
und Dienstleistungen zu dienen. Insoweit ist entscheidend, ob die Wortkombination gerade im Hinblick auf die von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen mehrdeutig ist (vgl BPatG GRUR 2001, 741, 743 "Lichtenstein"). Das
ist nicht der Fall.
Das Wort "Media" ist der Plural von "Medium", das einen lateinischen Ursprung
hat und inzwischen eingedeutscht wurde. Neben anderweitigen Bedeutungen im
Bereich der Physik, der Medizin und der Sprachwissenschaften wird es im einschlägigen Waren- und Dienstleistungsbereich als konkreter Fachausdruck für
"technische oder organisatorische Apparate zur Vermittlung von Meinungen, Informationen und von Kulturgütern" verwendet (vgl DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001, S 1063). Insoweit sind nicht nur Presse, Funk und Fernsehen "Media", sondern auch Ton und Bild im weitesten Sinne sowie Licht, Texte
und Computeranimationen. In diesem Sinne sind im Deutschen auch kombinierte
Ausdrücke mit "media" etabliert. "Multimedia" bedeutet zB das Zusammenwirken
von verschiedenen Medien
(vgl DUDEN Deutsches Universalwörterbuch,
4. Aufl 2001, S 1063, 1105). Dementsprechend gibt es auch Multimediashows und
Multimedia-Veranstaltungen (vgl DUDEN Das große Wörterbuch der deutschen
Sprache, 3. Aufl 1999, S 2653, 2654). In dieser Bedeutung kommt "Media" als
konkrete Beschreibung für die von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen in Frage. Bei den betreffenden Waren und Dienstleistungen geht es im
wesentlichen um Bühnen für öffentliche Veranstaltungen und um die Ausrüstung
dieser Bühnen mit ton- und lichttechnischen Anlagen. Alle diese Waren und
Dienstleistungen sind für die Organisation und für die technische Durchführung
von Veranstaltungen mit verschiedenen Media geeignet.
Auch der ursprünglich englische Begriff "Performance" ist heute Bestandteil der
deutschen Sprache (vgl DUDEN Das große Wörterbuch der deutschen Sprache,
3. Aufl 1999, S 2887, 2888). Im maßgeblichen Bereich der einschlägigen Waren
und Dienstleistungen bezeichnet "Performance" eine künstlerische Aktion und ist
insoweit zu einem allgemeinen Modewort geworden, das jede für ein Publikum
bestimmte Vorführung meint (vgl DUDEN, aaO, und DUDEN, Wörterbuch der
Szenesprachen, Mannheim 2000, S 65, 195, 205). In dieser Bedeutung ist es als
konkrete Beschreibung aller von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen geeignet, denn jede davon kann für die Durchführung einer solchen
Vorführung bestimmt sein.
Die Kombination "Media Performance" steht sowohl mit den deutschen als auch
mit den englischen Sprachregeln im Einklang. Sie bildet einen Gesamtbegriff, der
"Vorführung mit verschiedenen Media" bedeutet. Damit wird ein konkreter Zweck
beschrieben, für den alle von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden können. Die Wortkombination ist für die angesprochenen
Verkehrskreise ohne weiteres verständlich, denn beide Markenbestandteile sind
im Deutschen geläufig und ihre Kombination ist angelehnt an den ebenfalls etablierten deutschen Begriff von der "Multimediaveranstaltung". Daß "Media Performance" bereits von Dritten in eben diesem Sinne benutzt wird, belegen verschiedene Internetanzeigen, die der Senat vor seiner Entscheidung der Anmelderin zur
Kenntnisnahme zugeleitet hat. Abgesehen davon kommt es nach Sinn und Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ("dienen können") ausschließlich darauf an, ob
eine Angabe zur beschreibenden Verwendung geeignet ist. Nicht erforderlich ist,
daß sie in diesem Sinne bereits von Mitbewerbern eingesetzt wird (vgl EuGH
GRUR 1999, 723, 726 "Chiemsee", BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine
bessere Welt").
Aus diesen Gründen kann die angemeldete Wortkombination nicht zugunsten der
Anmelderin markenrechtlich monopolisiert werden. Sie muß vielmehr für die Mitbewerber iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freigehalten werden. Die Beschwerde der
Anmelderin ist daher zurückzuweisen.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Werner
Bb