Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 31.07.2001 – 24 W (pat) 62/01
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 396 43 428
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 31. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Februar 2000 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke 396 43 428 aufgrund
des Widerspruchs aus der Marke 395 52 524 gelöscht worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 11. Februar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 396 43 428 wegen des Widerspruchs
aus der Marke 395 52 524 gelöscht. Dagegen hat der Markeninhaber form- und
fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch
aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm
§ 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene
Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998,
264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und
unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl
dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Ströbele
Schmidt
Hacker
prö