Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 01.08.2001 – 32 W (pat) 222/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. August 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 43 779
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 1. August 2001 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richterin Klante 6.70
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
7. Juni 2000 wird insoweit aufgehoben, als die Anmeldung zurückgewiesen wurde für:
Bildschirmtextdienst, nämlich Börseninformationsdienst, Betreiben
eines Teleshoppingkanals, ausgenommen auf dem Gebiet des Finanzwesens; Installation von Netzwerken sowie Telekommunikations- und Computer Hard- und Software; Tätigkeit eines Journalisten im Zusammenhang mit Börseninformationsdiensten; Verwertung von Rechten auf dem Gebiet des Merchandising.
Die Anmeldung der Wortmarke
Gründe§
I.
Finanzwerk.de
hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 7. Juni 1999 ua für die im
Tenor genannten Dienstleistungen zurückgewiesen, weil das Zeichen die Internetadresse eines Anbieters von Finanzdienstleistungen darstelle. "Finanzwerk“ sei
ein gebräuchlicher Fachausdruck für finanzbezogene Zahlenwerke. Dem Beschluss waren Belege zur Verwendung in der Bedeutung "Haushalt“ beigefügt.
Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, „Finanzwerk“ sei eine Wortneuschöpfung. Ein "Werk“ sei eine industrielle Fertigungsanlage. Lexikalisch sei "Finanzwerk“ nicht nachweisbar. Der Begriff sei auch nicht
eindeutig. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt. Sie beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
7. Juni 2000 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung für Bildschirmtextdienst, nämlich Börseninformationsdienst, Betreiben eines Teleshoppingkanals, ausgenommen auf dem Gebiet des Finanzwesens; Installation von Netzwerken sowie Telekommunikations- und Computer Hard- und Software; Tätigkeit eines Journalisten im Zusammenhang mit Börseninformationsdiensten; Verwertung von Rechten auf dem Gebiet des Merchandising zurückgewiesen wurde.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nach Einschränkung des Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses Erfolg. Der Eintragung in das Markenregister steht
nunmehr weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
(§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer aufgefasst zu werden. Hierbei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr; vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio
von hier; 2000, 50 - Partner with the Best). Nachdem Haushaltspläne und finanzbezogene Vorschriftensammlungen nicht mehr Gegenstand der Dienstleistungen
sind und "Werk“ kein gebräuchlicher Ausdruck für Dienstleistungen der Informationsvermittlung ist, kann nicht mehr festgestellt werden, daß der Marke jegliche
Eignung, ein bestimmtes Unternehmen zu kennzeichnen, fehlt.
"Finanzwerk.de“ fällt für die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen auch
nicht unter die Angaben iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Danach sind Marken von
der Eintragung ausgeschlossen, die zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder
sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Da diese mit Finanzwesen, Buchhaltung, Haushaltsführung und dergleichen nichts
zu tun haben, kommt "Finanzwerk.de“ als Hinweis auf Inhalt bzw Zweckbestimmung nicht in Betracht. Börseninformationen per Bildschirmtext, Teleshopping
oder journalistische Dienstleistungen - Finanzwesen ausgenommen - enthalten
weder Rechenwerke, noch führen sie im Ergebnis zu einem geschlossenen Rechenwerk, wie es ein Haushaltsplan oder eine Bilanz darstellt. Für die Installation
von Hard- und Software gibt "Finanzwerk.de“ keinen Hinweis auf die angebotenen
Dienstleistungen selbst; ob mittels der Programme und Geräte nach Abschluss
der Dienstleistung Haushaltspläne oä erstellt werden, berührt die Schutzfähigkeit
nicht. Gleiches gilt für die Verwertung von Rechten auf dem Gebiet des Merchandising.
Winkler
Klante
Dr. Albrecht
Ju