Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 01.08.2001 – 32 W (pat) 349/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 395 46 972.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
1. August 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 28 - vom
13. April 1999 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der
Waren
Handbetätigte Werkzeuge, nämlich Schraubeinsätze
(Bits), Schraubenschlüssel, Schraubenzieher, Schaber,
Spachteln; Zubehör und Teile für Snowboards und Snowboard-Bindungen, nämlich Cants, Lifts, Leinen, Kordeln
und Bindungen für Snowboards, Gaspedale, Werkzeug
zur Montage von Snowboard-Bindungen; Snowboards,
Snowboard-Bindungen
zurückgewiesen wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke
RED
für die Waren
Handbetätigte Werkzeuge, nämlich Schraubeinsätze
(Bits),
Schraubenschlüssel, Schraubenzieher, Schaber, Spachteln; Zubehör und Teile für Snowboards und Snowboard-Bindungen nämlich Cants, Lifts, Leinen, Kordeln und Bindungen für Snowboards,
Gaspedale, Wachs, Werkzeug zur Montage von Snowboard-Bindungen; Tuningbausätze für Snowboards bestehend aus Feile,
Entgratersteine, Schleifkissen, Schaber, Schrauber, Unterlegscheiben, Wachs und Lappen.
Die Markenstelle für Klasse 28 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß
"RED" dem englischen Grundwortschatz angehöre und ohne weiteres als "rot"
verständlich sei. Damit handele es sich lediglich um eine beschreibende Farbangabe. Rote Gegenstände höben sich vom regelmäßigen Einsatzgebiet, dem
Schnee, gut ab. Es liege daher nahe, Zubehörteile entsprechend farblich zu
gestalten. Bei Gleitwachsen treffe die Farbe eine Aussage über das Temperaturintervall, in dem diese eingesetzt werden könnten. Die Bedeutung als Akronym
(Riding Enhancement Devices) trete zurück, da die Bedeutung als Farbbezeichnung im Vordergrund stehe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie sieht keine Gründe,
weshalb die Bedeutung als Akronym zurücktreten solle, und verweist auf Voreintragungen in den USA und Kanada.
II.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.
1. Der begehrten Eintragung in das Markenregister für die Waren "Handbetätigte
Werkzeuge, nämlich Schraubeinsätze (Bits), Schraubenschlüssel, Schraubenzieher, Schaber, Spachteln; Zubehör und Teile für Snowboards und Snowboard-Bindungen, nämlich Cants, Lifts, Leinen, Kordeln und Bindungen für Snowboards,
Gaspedale, Werkzeug zur Montage von Snowboard-Bindungen; Snowboards,
Snowboard-Bindungen" steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 Marken), noch das einer beschreibenden Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft
reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 12/6581, S 70 = BlPMZ1994, Sonderheft,
S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen
im Vordergrund bestehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich
auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer
bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt
dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlfPMZ 2000, 332, 333 - LOGO mwN). Diese kann der
Marke für die eingangs genannten Waren nicht abgesprochen werden, denn ihr
kommt insoweit kein beschreibender Begriffsinhalt zu. "RED" oder auch "rot" beschreibt für keine dieser Waren ein Charakteristikum. Es ist bei dieser Sachlage
nicht auszuschließen, daß bei einer Verwendung als Kennzeichen eher ein Name
oder eine Firma, die aus diesen Einzelbuchstaben gebildet ist, assoziiert wird. So
verstanden ist nicht davon auszugehen, daß der Verbraucher "RED" nur aus gebräuchliches Wort der englischen Sprache ohne jede betriebshinweisende Funktion auffassen wird.
Bei "RED" handelt es sich für die eingangs bezeichneten Waren auch nicht um
eine Bezeichnung iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind von
der Eintragung in das Markenregister solche Marken ausgeschlossen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Weder die Markenstelle, noch der Senat konnten Feststellungen treffen, daß mit "RED" oder sogar "rot" die genannten
Waren sachlich bezeichnet werden oder daß die Verwendung der Farbe rot sich
zu einer Angabe mit sachlichem Gehalt entwickeln könnte.
2. Dagegen ist bei "RED" im Hinblick auf Wachs und auf Tuning-Bausätze für
Snowboards (die auch Wachs enthalten) um eine Angabe, die zur Bezeichnung
sonstiger Merkmale der Waren iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dienen kann. In einem
mittleren Temperaturbereich (je nach Hersteller) von minus vier Grad bis minus
vierzehn Grad oder von minus fünf Grad bis minus zwölf Grad wird das Wachs als
Hinweis auf diesen entsprechenden Einsatzbereich rot eingefärbt. Damit dient es
zur Bezeichnung eines sonstigen Merkmals, nämlich des Temperatur-Einsatzbereichs.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Prö/Na