Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 01.08.2001 – 32 W (pat) 349/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 395 46 972.4

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

1. August 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und

Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 28 - vom

13. April 1999 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der

Waren

Handbetätigte Werkzeuge, nämlich Schraubeinsätze

(Bits), Schraubenschlüssel, Schraubenzieher, Schaber,

Spachteln; Zubehör und Teile für Snowboards und Snowboard-Bindungen, nämlich Cants, Lifts, Leinen, Kordeln

und Bindungen für Snowboards, Gaspedale, Werkzeug

zur Montage von Snowboard-Bindungen; Snowboards,

Snowboard-Bindungen

zurückgewiesen wurde.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke

RED

für die Waren

Handbetätigte Werkzeuge, nämlich Schraubeinsätze

(Bits),

Schraubenschlüssel, Schraubenzieher, Schaber, Spachteln; Zubehör und Teile für Snowboards und Snowboard-Bindungen nämlich Cants, Lifts, Leinen, Kordeln und Bindungen für Snowboards,

Gaspedale, Wachs, Werkzeug zur Montage von Snowboard-Bindungen; Tuningbausätze für Snowboards bestehend aus Feile,

Entgratersteine, Schleifkissen, Schaber, Schrauber, Unterlegscheiben, Wachs und Lappen.

Die Markenstelle für Klasse 28 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß

"RED" dem englischen Grundwortschatz angehöre und ohne weiteres als "rot"

verständlich sei. Damit handele es sich lediglich um eine beschreibende Farbangabe. Rote Gegenstände höben sich vom regelmäßigen Einsatzgebiet, dem

Schnee, gut ab. Es liege daher nahe, Zubehörteile entsprechend farblich zu

gestalten. Bei Gleitwachsen treffe die Farbe eine Aussage über das Temperaturintervall, in dem diese eingesetzt werden könnten. Die Bedeutung als Akronym

(Riding Enhancement Devices) trete zurück, da die Bedeutung als Farbbezeichnung im Vordergrund stehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie sieht keine Gründe,

weshalb die Bedeutung als Akronym zurücktreten solle, und verweist auf Voreintragungen in den USA und Kanada.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.

1. Der begehrten Eintragung in das Markenregister für die Waren "Handbetätigte

Werkzeuge, nämlich Schraubeinsätze (Bits), Schraubenschlüssel, Schraubenzieher, Schaber, Spachteln; Zubehör und Teile für Snowboards und Snowboard-Bindungen, nämlich Cants, Lifts, Leinen, Kordeln und Bindungen für Snowboards,

Gaspedale, Werkzeug zur Montage von Snowboard-Bindungen; Snowboards,

Snowboard-Bindungen" steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 Marken), noch das einer beschreibenden Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft

reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 12/6581, S 70 = BlPMZ1994, Sonderheft,

S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen

im Vordergrund bestehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich

auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer

bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt

dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlfPMZ 2000, 332, 333 - LOGO mwN). Diese kann der

Marke für die eingangs genannten Waren nicht abgesprochen werden, denn ihr

kommt insoweit kein beschreibender Begriffsinhalt zu. "RED" oder auch "rot" beschreibt für keine dieser Waren ein Charakteristikum. Es ist bei dieser Sachlage

nicht auszuschließen, daß bei einer Verwendung als Kennzeichen eher ein Name

oder eine Firma, die aus diesen Einzelbuchstaben gebildet ist, assoziiert wird. So

verstanden ist nicht davon auszugehen, daß der Verbraucher "RED" nur aus gebräuchliches Wort der englischen Sprache ohne jede betriebshinweisende Funktion auffassen wird.

Bei "RED" handelt es sich für die eingangs bezeichneten Waren auch nicht um

eine Bezeichnung iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind von

der Eintragung in das Markenregister solche Marken ausgeschlossen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Weder die Markenstelle, noch der Senat konnten Feststellungen treffen, daß mit "RED" oder sogar "rot" die genannten

Waren sachlich bezeichnet werden oder daß die Verwendung der Farbe rot sich

zu einer Angabe mit sachlichem Gehalt entwickeln könnte.

2. Dagegen ist bei "RED" im Hinblick auf Wachs und auf Tuning-Bausätze für

Snowboards (die auch Wachs enthalten) um eine Angabe, die zur Bezeichnung

sonstiger Merkmale der Waren iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dienen kann. In einem

mittleren Temperaturbereich (je nach Hersteller) von minus vier Grad bis minus

vierzehn Grad oder von minus fünf Grad bis minus zwölf Grad wird das Wachs als

Hinweis auf diesen entsprechenden Einsatzbereich rot eingefärbt. Damit dient es

zur Bezeichnung eines sonstigen Merkmals, nämlich des Temperatur-Einsatzbereichs.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Prö/Na