Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 01.08.2001 – 32 W (pat) 447/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 397 27 011 10.99
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
1. August 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter
Dr. Albrecht und Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle
für
Klasse 41 – vom 21. Juli 1999 dahingehend abgeändert, dass die
Marke 397 27 011 für die Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" gelöscht wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die für
Geräte zur Übertragung, Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton
und Bild (Magnetaufzeichnungsträger, CDs, Schallplatten; soweit
in Klasse 9 enthalten); Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Organisation und Veranstaltung von Musikdarbietungen
am 27. August 1997 eingetragene Wortmarke
Hirsch
ist Widerspruch erhoben aus der seit 10. März 1976 für
Bekleidungsstücke, einschließlich Stiefel, Schuhe, Hausschuhe
und Sportschuhe, insbesondere Freizeitbekleidungsstücke und
Sportbekleidungsstücke, Bade- und Strandanzüge, Hemden,
Strümpfe, Unterwäsche; Reise- und Handkoffer; Regenschirme,
Sonnenschirme und Spazierstöcke, Taschen und Beutel aus Leder und Lederimitationen und gegebenenfalls in Verbindung mit
Textilmaterial
eingetragenen farbigen (Schrift gelb, Hintergrund blau) Wort-/Bildmarke:
siehe Abb. 1 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass auch bei
teilweise identischen Waren keine Verwechslungsgefahr bestehe, da sich die
Marken – auch in klanglicher Hinsicht – markenregisterrechtlich nicht ähnlich
seien. Sie unterschieden sich deutlich in den Anfangsbuchstaben. Das "H" des
angegriffenen Zeichens werde weich gesprochen, das "K" der Widerspruchsmarke dagegen hart. Diese Unterschiede würden durch den jeweiligen Sinngehalt
der Worte verstärkt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er ist der Auffassung, dass der gemeinsame Bestandteil der Marken "-irsch" diese jeweils so stark
präge, dass der Sinngehalt überhört werde. Auch schriftbildlich seinen "H" und "K"
so ähnlich, dass Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden könnten.
Er beantragt,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke 397 27 011 "Hirsch" anzuordnen.
Die Markeninhaberin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Sie legt ein Sachverständigengutachten vor, in dem ausgeführt wird, dass "H" und "K" völlig unterschiedlich ausgesprochen würden. "K" habe in fast allen Sprachen einen harten
Klang, das "H" dagegen würde in vielen Sprachen gar nicht oder kaum ausgesprochen. Die Begrifflichkeiten seien ebenfalls völlig unterschiedlich. Es sei zu beachten, dass derjenige, der richtig lesen lerne überhaupt keine Buchstaben mehr,
sondern Wörter lese. Auch bestünden vom Schriftbild her wesentliche Unterschiede.
II
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.
Nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im
Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älteren Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden
Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich
miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr
ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 – Bayer/BeiChem).
1)
Die von der angegriffenen Marke beanspruchten Bekleidungsstücke,
Schuhwaren und Kopfbedeckungen sind identisch mit den für die Widerspruchsmarke geschützten Bekleidungsstücken. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte geht der Senat von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke insgesamt und auch im Wortbestandteil aus.
Bei dieser Sachlage müssen die Marken einen deutlichen Abstand einhalten, um
Verwechslungen zu vermeiden. In visueller Hinsicht wird dieser Abstand ohne
weiteres schon wegen des Bildbestandteils der angegriffenen Marke eingehalten.
In klanglicher Hinsicht ist dies jedoch nicht der Fall. Es ist davon auszugehen,
dass die Widerspruchsmarke mit "Kirsch" benannt werden wird. Es ist zwar von
dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass bei der
Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen ist. Das schließt
aber nicht aus, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine
besondere, das gesamte Kennzeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen in den jeweils prägenden
Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen zu
bejahen ist (BGH Mitt 2000, 65, 66 – RAUSCH/Elfi Rauch, mwN). Die Widerspruchsmarke besteht neben "Kirsch" noch aus den Wortbestandteilen "Herrenausstatter",
"Est. 1972",
"2 Hamburg 20",
"Hohe Luftchaussee 2",
"Telefon
474552". Zum einen wird der Verkehr die Sachangabe Herrenausstatter, die
Jahreszahl, die Anschrift und die Telefonnummer nicht als das eigentliche
Kennzeichen ansehen, zum anderen
tritt
"Kirsch" von der Größe
im
Widerspruchszeichen her derart markant hervor, dass alles übrige in den
Hintergrund tritt, zumal auch die übrigen Wortbestandteile in ihrer Gesamtheit eine
Länge erreichen, die sich zur Benennung einer Marke auf dem Modesektor nicht
anbietet.
Es stehen sich damit in klanglicher Hinsicht "Hirsch" und "Kirsch" gegenüber.
Diese kommen sich durchaus nahe, da sie jeweils einsilbig sind, denselben Vokal
aufweisen und über einen identischen aus zwei Bestandteilen, nämlich "r" und
"sch" bestehenden gewichtigen Auslaut verfügen, demgegenüber die unterschiedlichen Anfangsbuchstaben keine ausreichende Unterscheidungshilfe bietet.
Die Gefahr von Verwechslungen kann demnach bei identischen Waren nicht
ausgeschlossen werden.
2)
Soweit der Widersprechende aus seiner Marke die Löschung des
angegriffenen Zeichens für "Geräte zur Übertragung, Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton und Bild (Magnetaufzeichnungsträger, CDs, Schallplatten, soweit in
Klasse 9 enthalten); Organisation und Veranstaltung von Musikdarbietungen" begehrt, liegt schon die Voraussetzung der Waren- bzw Dienstleistungsähnlichkeit
nicht vor. Waren sind dann als ähnlich anzusehen, wenn in Berücksichtigung aller
erheblichen Faktoren so enge Berührungspunkte vorliegen, dass die beteiligten
Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder ggf
wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdnr 41). Gesichtspunkte dieser Art hat weder der Widersprechende vorgetragen, noch konnte
der Senat Feststellungen derart treffen, dass Bekleidungsstücke und Aufzeichnungsträger für Ton und Bild uä markenregisterrechtlich relevante Beziehungen
zueinander aufweisen. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Ähnlichkeit der von der
angegriffenen Marke beanspruchten Organisation und Veranstaltung von Musikdarbietungen mit Bekleidungsstücken. Waren und Dienstleistungen sind dann als
ähnlich anzusehen, wenn bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen kann, Ware und Dienstleistung unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens, sei es, dass das Dienstleistungsunternehmen sich selbständig auch
mit der Herstellung bzw den Vertrieb der Ware befasst, sei es, dass der Warenhersteller oder Vertreiber sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsbereich gewerblich betätigt (Althammer/Ströbele, aa0, Rdnr 67). Auch insoweit hat
weder der Widersprechende vorgetragen, noch der Senat ermitteln können, dass
Bekleidungshersteller Musikdarbietungen organisieren oder veranstalten bzw,
dass die Organisatoren und Veranstalter von Musikdarbietungen in registerrechtlich beachtlichem Umfang Bekleidungsstücke herstellen oder vertreiben.
Der Senat sieht keinen Grund, einem der Beteiligten gemäß § 71 Abs 1 MarkenG
Kosten aufzuerlegen.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Hu
Abb. 1