Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 02.08.2001 – 25 W (pat) 152/00

25. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 74 453

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richter Brandt und Engels 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Die Darstellung

G r ü n d e :

I.

siehe Abb. 1 am Ende

ist am 26. November 1999 für

"Klasse 5: diätetische Lebensmittel für medizinische Zwecke; diätetische

Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke, hauptsächlich bestehend

aus Vitaminen, Spurenelementen und Mineralien; medizinische Abmagerungspräparate; Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke; Arzneimittel

für pharmazeutische Zwecke; Nahrungsmittel

für medizinische

Zwecke; Nahrungsmittel für nichtmedizinische Zwecke, hauptsächlich

bestehend aus Vitaminen, Spurenelementen, Mineralien; Vitaminpräparate;

Klasse 29: diätetische Lebensmittel

für nichtmedizinische Zwecke,

hauptsächlich bestehend aus Eiweißen;

Klasse 30: diätetische Lebensmittel

für nichtmedizinische Zwecke,

hauptsächlich bestehend aus Kohlenhydraten, insbesondere in Verbindung mit Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen; Mehle und Getreidepräparate (ausgenommen Futtermittel); Brot; Honig; Melassesirup;

Aromastoffe für Nahrungsmittel; ausgenommen ätherische Öle; Kaffee-,

Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränke; Kaffee- oder Kakaopräparate

für die Herstellung von alkoholischen oder alkoholfreien Getränken; Gewürzmischungen; Glucose für Nahrungszwecke; Gluten für Nahrungszwecke; Würzzubereitung für Nahrungsmittel, natürliche Süßungsmittel;

Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke, hauptsächlich

bestehend aus Kohlenhydraten, insbesondere in Verbindung mit Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 28. August 2000 die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke wegen

fehlender Unterscheidungskraft verneint und die Anmeldung aus den Gründen des

Bescheids vom 3. Mai 2000 zurückgewiesen. In diesem Bescheid ist ausgeführt,

die angemeldete Darstellung vermittle lediglich den Eindruck, dass die so

gekennzeichneten Waren an jedem Kalendertag einmal genommen bzw verabreicht werden (sollen). Der Bildanteil genüge hier nicht, um die Schutzfähigkeit der

ansonsten glatt beschreibenden Angabe herbeizuführen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 28. August 2000 aufzuheben

und die angemeldete Marke in das Markenregister einzutragen.

Die bildliche wie auch verbale Gesamtdarstellung der angemeldeten Marke sei als

absolut unüblich und damit als phantasievoll zu bezeichnen, so dass die Darstellung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung eine ausreichende Unterscheidungskraft besitze.

Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle

für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts sowie auf den Inhalt der

Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Der Eintragung der angemeldeten Marke steht jedenfalls das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung

erfaßten Waren (oder Dienstleistungen) eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (st. Rspr, vgl BGH MarkenR 2001,

209, 210 "Test it" mwN).

Nicht unterscheidungskräftig sind zunächst Bezeichnungen, bei denen es sich um

warenbeschreibende Angaben oder gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als

betriebliches Unterscheidungskennzeichen verstanden werden (vgl. BGH BlPMZ

2000, 332, 333 "LOGO" mwN). Darunter fallen auch Ausdrücke, die lediglich als

werbliche Anpreisung der betreffenden Waren aufgefaßt werden, bei denen - ohne

eine glatt warenbeschreibende Sachangabe zu sein - ein auf die Ware bezogener

Sinngehalt so stark im Vordergrund steht, daß der Gedanke fernliegt, es könnte

sich - über eine Werbeaussage hinaus - um einen Herkunftshinweis handeln.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Es kann für die Entscheidung dahinstehen, ob die angemeldete Marke in Bezug

auf sämtliche beanspruchten Waren eine freizuhaltende beschreibende Angabe

iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellt, was insbesondere hinsichtlich einiger Waren

der Klasse 30 durchaus zweifelhaft sein könnte. Der angemeldeten Marke fehlt

jedoch die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Der in der angemeldeten Gesamtdarstellung auch größenmäßig dominierende

Bestandteil "1x TÄGLICH" entspricht der vor allem im Zusammenhang mit medizinischen oder allgemein gesundheitlichen Zwecken dienenden Produkten – einschließlich Nahrungsmittel - allgemein bekannten und üblichen Anwendungsempfehlung - bzw Einnahmeanweisung. Auch wenn dieser gebräuchliche Sinnzusammenhang nicht bei allen beanspruchten Waren gleich deutlich hervortritt, ist er

andererseits aber auch nicht so fernliegend, dass der Verkehr den Ausdruck

"1x TÄGLICH" deshalb schon als geeignetes kennzeichnendes Unterscheidungsmittel im vorgenannten Sinne auffasst. Denn der Warenzusammenhang mag zwar

unterschiedlich stark ausgeprägt sein, ist jedoch in keiner Hinsicht so schwach,

dass ein sinnvoller Bezug zwischen dem Aussagehalt der Angabe "1x TÄGLICH"

und dem entsprechenden Produkt von vornherein unwahrscheinlich erscheint.

Vielmehr bewirkt gerade die große Bekanntheit und weitgehende Geläufigkeit dieser Aussage, dass der angesprochene Verkehr darin hinsichtlich aller beanspruchten Waren lediglich eine generelle Aufforderung zum Kauf oder Konsum

bzw eine Anpreisung allgemeiner Art sieht.

Die weiteren Bestandteile und Merkmale der angemeldeten Marke sind ebenfalls

nicht geeignet, der Gesamtdarstellung die erforderliche Unterscheidungskraft zu

verleihen, auch wenn nach der Rechtsprechung des BGH hierfür noch so geringe

Anforderungen ausreichen (vgl BGH WRP 2000, 1140, 1142 "Bücher für eine

bessere Welt" mwN). Die unterhalb des Bestandteils "1x TÄGLICH" in deutlich

kleinerer Schriftgröße enthaltene Angabe der einzelnen Wochentage in der üblichen abgekürzten Form der ersten beiden Buchstaben unterstützen und verdeutlichen lediglich die in "1x TÄGLICH" enthaltene Sachaussage, nochmals verstärkt

und hervorgehoben durch die jeweils verschiedenfarbige Unterlegung der Wochentagsbezeichnungen. Soweit sich allerdings die Anmelderin auf die Farbigkeit

der Anmeldung beruft und wohl auch die Markenstelle von einer beanspruchten

farbigen Eintragung der angemeldeten Marke ausgegangen ist, bestehen schon

deshalb Bedenken, weil in dem Anmeldeformular ausdrücklich das – zudem unmittelbar neben der Alternative "farbige Eintragung ..." vorgesehene - Kästchen

"Eintragung schwarz/weiß" angekreuzt ist. Dem muss hier jedoch nicht weiter

nachgegangen werden, da auch eine Berücksichtigung der farblichen Elemente

nicht zur Bejahung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke führen. Diese

farbliche Gestaltung sowie die in der Anmeldung beanspruchte Wiedergabe von

"1x TÄGLICH" ebenso wie die einfache Umrahmung in der Farbe "rot" stellen

sämtlich gängige und in der Werbegraphik übliche und vielfach verwendete Gestaltungselemente dar, an die der Verkehr gewöhnt ist und denen er daher keinen

Hinweis auf einen bestimmten Betrieb entnimmt.

Unter diesen Umständen entsteht durch die genannten graphischen Elemente

kein schutzbegründender "Überschuss" (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG,

6. Aufl, § 8 Rdn 145 mwN), der über den Charakter der beschreibenden und für

sich schutzunfähigen Wortbestandteile hinausgeht und geeignet wäre, der angemeldeten Marke als Ganzes einen hinreichend phantasievollen und prägnanten

Eindruck zu verleihen, um das Erinnerungsvermögen des Verkehrs in herkunftshinweisender Funktion zu beeinflussen (vgl BGH GRUR 1991,136, 137 "NEW

MAN").

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Kliems

Engels

Abb. 1

Brandt

Ko