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BPatG Beschluss vom 02.08.2001 – 25 W (pat) 23/01

25. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 00 085.2

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richter Brandt und Engels 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmeldein wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 9. August 1999 aufgehoben.

Das Zeichen

G r ü n d e

I.

siehe Abb. 1 am Ende

ist am 4. Januar 1999 für

"Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wasser und andere

alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und

andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Alkoholische

Getränke (ausgenommen Biere); Verpflegung von Gästen"

als farbige Bildmarke zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke mit Beschluß vom 9. August 1999 wegen fehlender Unterscheidungskraft verneint und die Anmeldung zurückgewiesen.

Bei der angemeldeten Marke handele es sich um einen sich in der bloß werblichen

Anpreisung erschöpfenden Slogan, der nicht geeignet sei, als betriebliche Herkunftskennzeichnung zu dienen. Der Slogan "Think global, drink regional" erschöpfe sich in der Aussage, daß man global denken, aber regional trinken solle,

was soviel bedeute, daß man die heimischen Produkte bevorzugen soll, bzw diese

bei der Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen eingesetzt werden. Auch

die Verwendung der englischen Sprache verleihe dem Slogan nicht den Charakter

eines Herkunftshinweises, da sämtliche Wörter entweder zum Grundwortschatz

gehörten oder sogar in der deutschen Sprache vorhanden seien. Weiterhin begründe auch die graphische Ausgestaltung nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Sie entspreche der auf dem Getränkesektor üblichen Gestaltung von

Flaschenetiketten, wobei auch die Farben Silber und Gold sowie die Art der Umrandung gängige Merkmale seien. Ebenfalls könne die als i-Punkt fungierende

Darstellung der Weltkugel angesichts des Wortes "global" nicht als besonders originell angesehen werden. Das Vorliegen eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG könne bei dieser Sachlage dahinstehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 9. August 1999 aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.

Das in der Rechtsprechung des BPatG aufgestellte Erfordernis der Originalität von

Werbeslogans finde weder im Gemeinschaftsmarkenrecht noch im deutschen

Markengesetz eine Stütze und stimme auch mit der Eintragungspraxis des HABM

nicht überein. Im Vergleich zu bereits eingetragenen, eher banal wirkenden Wortfolgen müsse dem angemeldeten Slogan "Think global, drink regional" aufgrund

seiner graphischen Ausgestaltung erst recht Unterscheidungskraft zugesprochen

werden. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

habe sich dieser Slogan auch nicht eingebürgert, weshalb er auch insoweit als

Herkunftshinweis und nicht als reine Werbeaussage angesehen werde. Ungeachtet dessen, ob die Aussage als banal anzusehen sei, wirke jedenfalls die Kombination aus Wort- und Bildelementen, insbesondere durch die farbliche Abstufung

und die auf diesem Warengebiet nicht verwendete Weltkugel phantasievoll und

daher kennzeichnend.

Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß der Markenstelle

für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts sowie auf den Inhalt der

Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung Schutzhindernisse nicht entgegen. Die angemeldete Marke verfügt jedenfalls aufgrund ihrer bildlichen Bestandteile über die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft und unterliegt auch keinem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung

erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (st Rspr, vgl BGH MarkenR 2001, 209,

210 "Test it" mwN).

Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und

Werbeslogans (wie hier "Think global, drink regional") auszugehen. Zu prüfen ist,

ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr

über diesen hinaus für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft zukommt, wobei nach der Rechtsprechung des BGH eine noch so geringe Unterscheidungskraft zur Überwindung dieses Schutzhindernisses ausreichen soll (vgl BGH WRP 2000, 1140, 1142 "Bücher für eine bessere Welt"; MarkenR 2000, 420, 421 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION" jeweils mwN).

Als grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden danach beschreibende Angaben und Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art sowie in der Regel

längere Wortfolgen angesehen. Indizien für die Eignung, die Waren und Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können

dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein, wobei auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage nicht von vornherein

die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden kann (vgl BGH

GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier, Radio wie wir; GRUR 2000, 323, 324 -

Partner with the Best).

Die englischsprachige Wortfolge "Think global, drink regional" wird auch von inländischen Verkehrskreisen im Sinne von "Denke global, trinke regional" verstanden,

zumal sämtliche Wörter entweder zum Grundwortschatz gehören oder sogar in

der deutschen Sprache vorhanden sind. Im Hinblick auf den Beschluß des BGH

vom 1. Februar 2001 (I ZB 55/98), in dem die Schutzfähigkeit der Wortfolge "LO-

CAL PRESENCE, GLOBAL POWER" für Dienstleistungen aus dem Transport-

und Touristikbereich verneint worden ist, erscheint es durchaus zweifelhaft, ob der

Teil "trinke regional" des hier vorliegenden Werbespruchs insbesondere in Bezug

auf die beanspruchten Getränke bzw Präparate für deren Zubereitung als schutzfähig anzusehen ist. Demgegenüber läßt der Bestandteil "Denke global" insoweit

einen bestimmten Sachbezug zu einer der genannten Waren oder der Dienstleistung nicht ohne weiteres erkennen.

Die Frage, ob der Slogan "Think global, drink regional" in Bezug auf die einzelnen

beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Bedeutung hat und damit für sich schutzunfähig ist, kann für die Entscheidung jedoch

letztlich dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls durch die Einbindung des Slogans

bzw die Kombination mit den graphischen Elementen, wie der etikettenförmigen

und farbigen Gestaltung sowie insbesondere der Darstellung der Weltkugel, die

zwar als auffallend groß dimensionierter i-Punkt gesehen werden kann, der aber

für die Gesamtdarstellung aber eine weitaus größere Bedeutung zukommt, entsteht ein schutzbegründender "Überschuß" (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG,

6. Aufl, § 8 Rdn 145 mwN), der über einen möglicherweise beschreibenden Charakter der Wortbestandteile hinausgeht und der angemeldeten Marke einen hinreichend phantasievollen Gesamteindruck verleiht.

Soweit die Markenstelle ausführt, die Darstellung der Weltkugel könne angesichts

des Wortes "global" nicht als besonders originell angesehen werden, ist zu bedenken, daß der Teil "Think global" der Wortfolge - wie dargelegt - für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen gerade keinen erkennbaren beschreibenden Bezug aufweist und somit auch die bildliche Wiedergabe der Weltkugel insoweit keinen konkreten Sachhinweis vermittelt.

Zu Recht hat die Markenstelle angenommen, daß die graphische Ausgestaltung

von Zeichen in Form von Flaschenetiketten auch unter Verwendung der Farben

Silber und Gold auf dem Getränkesektor üblich sei. Diese grundsätzlich zutreffende Feststellung berücksichtigt jedoch nicht ausreichend, daß im vorliegenden Fall

nicht abstrakt und allein eine solche etikettenförmige Gestaltung den Gegenstand

der Beurteilung der Schutzfähigkeit bildet, sondern gerade die Kombination der

genannten bildlichen Elemente mit einem für sich jedenfalls nicht rein beschreibenden Werbespruch. Da die in gewissem Maße durchaus originell mit den Wortbestandteilen verbundenen bildlichen Elemente (Weltkugel als überdimensionaler

i-Punkt) sowie die weitere graphische Gestaltung vermitteln der angemeldete Marke als Gesamtdarstellung einen hinreichend phantasievollen und prägnanten Eindruck.

Kommt der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit danach nicht die Bedeutung

einer konkret und unmittelbar beschreibenden Sachangabe zu, steht der Eintragung auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegen. Die

angemeldete Wort-/Bildmarke besteht nicht ausschließlich aus Angaben im Sinne

von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit,

Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können (vgl BGH MarkenR 2000, 420, 421 "RATIONAL SOFT-

WARE CORPORATION"; WRP 2000, 1140, 1141 "Bücher für eine bessere Welt"

mwN). Anhaltspunkte dafür, daß die beanspruchte Kombination der englischsprachigen Wortfolge und der bildlichen Markenbestandteile von Mitbewerbern zur Beschreibung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistung gegenwärtig oder im

Hinblick auf eine künftige beschreibende Verwendung benötigt bzw gar tatsächlich

bereits verwendet wird, sind nicht ersichtlich, so daß ein die Eintragung hinderndes Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann.

Nach alledem war der angefochtene Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 auf

die Beschwerde des Anmelders aufzuheben.

Kliems

Engels

Brandt

Abb. 1