Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 06.08.2001 – 11 W (pat) 46/00

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 35 599.8

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung

vom

6. August 2001

unter Mitwirkung

des Richters

Dipl.-Ing. Dr. Henkel

als

Vorsitzender

sowie

der

Richter

Hotz,

Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D./M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing Schmitz

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prüfungsstelle 11.15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

28. März 2000 wird zurückgewiesen. 10.99

Gründe§

I.

Die Beschwerdeführerin hat am 6. August 1998 einen Antrag auf Erteilung eines

Patents beim Deutschen Patentamt eingereicht mit der Bezeichnung

"Akku-Schraubsatz für Wandhaken, auch für Bohrmaschinen geeignet".

Beigefügt war ein Blatt Zeichnungen mit Erläuterungen.

Mit Bescheid vom 2. November 1999 hat die Prüfungsstelle 11.15 des Deutschen

Patent- und Markenamts mit näheren Ausführungen auf Mängel der Anmeldung

hingewiesen, insbesondere dahingehend, daß außer einer Beschreibung des

Anmeldungsgegenstandes und den Zeichnungen auch Patentansprüche

erforderlich seien, in denen anzugeben sei, welche konkreten technischen

Merkmale des Anmeldungsgegenstandes als neu und patentfähig unter Schutz

gestellt werden sollen. Es werde daher um Vorlage vorschriftsmäßiger Unterlagen

(Patentansprüche, Beschreibung, Zeichnung) auf jeweils gesonderten Blättern und

in dreifacher Ausfertigung gebeten. Hierzu ist der Anmelderin eine Frist von

2 Monaten gesetzt worden.

Nachdem eine Äußerung der Anmelderin nicht erfolgte, hat die genannte Prüfungsstelle mit weiterem Bescheid vom 2. Januar 2000 gebeten, den Bescheid

vom 2. November 1999 in einer weiteren mit der Zustellung dieses Bescheids beginnenden Frist von 2 Monaten zu erledigen. Die gleiche Aufforderung erfolgte

nochmals mit Bescheid vom 23. Februar 2000.

Die Anmelderin hat daraufhin fünf Blatt zu den Akten gereicht, die sich im wesentlichen auf Anwendungserläuterungen und fünf vergrößerte Zeichnungen des

"Schraubaufsatzes" beschränken, aber wieder keinen Patentanspruch und keine

Beschreibung des Gegenstandes mit seinen funktionsnotwendigen Ausbildungen

enthielten.

Die Prüfungsstelle 11.15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat sodann die

Anmeldung gemäß § 42 Abs 3 PatG mit Beschluß vom 28. März 2000

zurückgewiesen, weil die im Bescheid vom 2. November 1999 angegebenen

Mängel trotz Aufforderung vom 23. Februar 2000 nicht beseitigt worden seien.

Hiergegen hat die Anmelderin mit dem am 28. April 2000 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und zur Begründung wörtlich ausgeführt:

1. Unzureichende Aufklärung durch ihr Personal - mißverständliches

Beamtendeutsch von ihrer Seite her.

2. Erst durch ein persönliches Gespräch mit Herrn H… vom

17. April 2000 konnten weitgehend Mißverständnisse aus der Welt

geräumt werden.

3. Meine Patentanmeldung beläuft sich darauf hin:

Einen Wandhaken maschinell in einen Dübel (Beton, Holz etc.)

ohne körperliche Kraftaufwendung hineinzuschrauben, was meiner Ansicht nach kraft- und zeitsparend ist, deshalb "Schraubaufsatz".

Auf den Bescheid des Senats vom 11. Januar 2001 des Inhalts "Zur Bearbeitung

der vorliegenden Sache erscheint es zweckmäßig, eine Beschwerdebegründung

einzureichen, wozu eine Frist von zwei Monaten gewährt wird" hat sich die Anmelderin nicht mehr geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die

Prüfungsstelle hat die Anmeldung zutreffend zurückgewiesen, da auch durch die

von der Anmelderin auf den letzten Amtsbescheid hin eingereichten Unterlagen

die zutreffend gerügten Mängel nicht beseitigt wurden (§ 42 PatG). Es wurden am

15. März 2000 lediglich die bereits der Anmeldung beigefügten - unzulänglichen -

Unterlagen nochmals eingereicht; so ist Bl. 23 der Akten identisch mit Bl. 2; Bl. 21

wiederholt in größerer Schrift die "Gebrauchsanleitung" von Seite 2 links oben.

Die Anmelderin hat mit ihrer Beschwerde eine "Begründung" eingereicht. Diese

befaßt sich jedoch in Ziffer 1. und 2. nicht mit dem Inhalt der Anmeldung. Punkt 3

betrifft nicht die geforderten notwendigen Unterlagen, nämlich Patentansprüche

und Beschreibung mit Angabe aller funktionsnotwendigen Merkmalen des Anmeldungsgegenstandes sowie vorschriftsmäßige Zeichnungen.

Damit sind die Mängel der Anmeldung auch im Beschwerdeverfahren nicht beseitigt worden, sodaß die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.

Dr. Henkel

Skribanowitz

Hotz

Schmitz

Na/Wel/prö