Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 07.08.2001 – 27 W (pat) 169/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 11 638.9
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. August 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als
Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die (von der Anmelderin als Bildmarke bezeichnete) Wortfolge
soll für "Computer- und Computerbauteile, Telekommunikationsgeräte, elektronische Bauteile, EDV-Software; Werbung, Geschäftsführung, Büroarbeiten; Telekommunikation" als Marke geschützt werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat durch einen Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie als
beschreibende, freizuhaltende Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß es sich dabei um einen aus zwei gängigen Sachbegriffen sprachüblich zusammengesetzten Begriff handle, der seinerseits wieder beschreibend sei.
Der Wortteil "Info" sei allgemein verständlich und werde im Deutschen wie im Englischen als Kurzform für "Information" verwendet, und zwar besonders auch in
ähnlich gebildeten Wortzusammensetzungen (mit einem weiteren beschreibenden
Teil), wofür zahlreiche Beispiele und Fundstellen genannt worden sind. Desgleichen sei das Wort "Shop" in die deutsche Sprache eingegangen und als Synonym
für "Laden, Geschäft" weithin gebräuchlich. Die Anmeldemarke bedeute sonach
"Informationsladen", verweise also auch auf (irgend)ein Unternehmen, das Informationen sammle und anbiete. Damit sei sie geeignet, eine sachliche Aussage
sowohl über die beanspruchten Dienstleistungen zu treffen als auch über die
beanspruchten Waren (bzw. deren Eignung und Bestimmung). Sonach bestehe
ein (zumindest zukünftiges) Freihaltungsbedürfnis; desgleichen fehle die erforderliche Unterscheidungskraft, da der Verkehr keine Veranlassung habe, in der für
ihn ohne weiteres verständlichen Sachaussage irgendeinen betriebskennzeichnenden Phantasiegehalt zu erkennen.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Eine Begründung ist bisher
nicht zu den Akten gelangt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde mußte in der Sache erfolglos bleiben, da der Eintragung der
angemeldeten Marke jedenfalls die Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht.
Es mag sein, daß man im Hinblick auf die "HOUSE OF BLUES"-Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (BlPMZ 1999, 365) Bedenken haben kann, ob - insbesondere
hinsichtlich der beanspruchten Waren - ein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Wortfolge besteht; jedenfalls aber fehlt es der Anmeldung aus den von
der Markenstelle genannten Gründen an der erforderlichen Unterscheidungskraft
(- zu deren ungeminderter Bedeutung als Zurückweisungsgrund vgl im übrigen
Hacker GRUR 2001, 630, insbesondere 632 ff). Der Verkehr hat keine Veranlassung, in einem ihm geläufigen beschreibenden Begriff (der lediglich eine Spartenbezeichnung eines Geschäftsbetriebes darstellt, aus dem die beanspruchten
Dienstleistungen kommen können bzw. für den die beanspruchten Waren
bestimmt sein mögen) eine individuelle betriebliche Herkunftskennzeichnung zu
sehen. Auf die Ausführungen der Markenstelle wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich verwiesen und Bezug genommen. Da die Anmelderin im
übrigen ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit
sie den angefochtenen Beschluß für angreifbar hält.
Nur ergänzend sei noch darauf hingewiesen, daß auch der von der Anmelderin so
bezeichnete "Bildcharakter" den angemeldeten Sachbegriff nicht schutzfähig
macht, da er sich in der Verwendung gängiger Schrifttypen (Schreibmaschinenschrift) und werbeüblicher Schreibweise (Großbuchstabe an der Wortfuge)
erschöpft.
Die Beschwerde war zurückzuweisen.
Albert
Friehe-Wich
Schwarz
bn/Fa