Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 07.08.2001 – 27 W (pat) 186/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 398 02 735 10.99
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 07. August 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als
Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 19.01.2000
ist wirkungslos, soweit die Löschung der
angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke IR 613 816
angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluß vom 19. Januar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 9 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 02 735 wegen
des Widerspruchs aus der Marke IR 613 816 angeordnet.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und
in Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes
von
Amts
wegen
(vgl
dazu
auch
Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl., § 269 Rdn. 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Albert Friehe-Wich Schwarz
Pü/Wel