Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 07.08.2001 – 27 W (pat) 186/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 398 02 735 10.99

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 07. August 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als

Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 19.01.2000

ist wirkungslos, soweit die Löschung der

angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke IR 613 816

angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluß vom 19. Januar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 9 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 02 735 wegen

des Widerspruchs aus der Marke IR 613 816 angeordnet.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten

Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und

in Berücksichtigung des

Amtsermittlungsgrundsatzes

von

Amts

wegen

(vgl

dazu

auch

Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl., § 269 Rdn. 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Albert Friehe-Wich Schwarz

Pü/Wel