Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 08.08.2001 – 30 W (pat) 90/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 398 43 023 10.99

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann; der Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters Voit

beschlossen:

Es wird die öffentliche Zustellung der Verfügung vom 10. Mai 2001

sowie der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung

angeordnet.

G r ü n d e

Die Anordnung beruht auf § 94 Abs 1 MarkenG iVm § 15 Abs 1 Buchst a VwZG.

Die gewöhnliche Zustellung an den Inhaber der angegriffenen Marke kann nicht

durchgeführt werden, da dessen derzeitige Adresse nicht zu ermitteln ist. Damit

steht mit ausreichender Sicherheit fest, daß ein Zustellungsversuch an den Beteiligten unter dessen letzter Anschrift erfolglos bleiben wird (vgl Engelhardt, VwZG

4. Aufl, § 15 Anm 2 a).

Der Inhaber der angegriffenen Marke hatte zuletzt die Anschrift Rue de V… in

S… (FR) und war anwaltlich vertreten. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben seine anwaltlichen Vertreter das Mandat niedergelegt. Die Zustellung

der gerichtlichen Verfügung vom 10. Mai 2001 an die genannte Adresse konnte

nicht ausgeführt werden. Laut Feststellung des Postboten ist der Inhaber der angegriffenen Marke dort nicht wohnhaft. Die über die beteiligten Anwälte eingeholte

neue Anschrift Rue H… in S…, hat sich als unzutreffend erwiesen.

Der dort wohnhafte J… hat die für den Inhaber der angegriffenen Marke

bestimmte Sendung nicht angenommen und auf telefonische Nachfrage erklärt,

der Inhaber der angegriffenen Marke sei ihm unbekannt, er habe sich selbst schon

beim Rathaus der Stadt S… erkundigt. Auch dort sei der Inhaber der angegriffenen Marke nicht bekannt oder gemeldet.

Dr. Buchetmann

Schwarz-Angele

Voit

Hu