Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 08.08.2001 – 30 W (pat) 90/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angegriffene Marke 398 43 023 10.99
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann; der Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters Voit
beschlossen:
Es wird die öffentliche Zustellung der Verfügung vom 10. Mai 2001
sowie der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung
angeordnet.
G r ü n d e
Die Anordnung beruht auf § 94 Abs 1 MarkenG iVm § 15 Abs 1 Buchst a VwZG.
Die gewöhnliche Zustellung an den Inhaber der angegriffenen Marke kann nicht
durchgeführt werden, da dessen derzeitige Adresse nicht zu ermitteln ist. Damit
steht mit ausreichender Sicherheit fest, daß ein Zustellungsversuch an den Beteiligten unter dessen letzter Anschrift erfolglos bleiben wird (vgl Engelhardt, VwZG
4. Aufl, § 15 Anm 2 a).
Der Inhaber der angegriffenen Marke hatte zuletzt die Anschrift Rue de V… in
S… (FR) und war anwaltlich vertreten. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben seine anwaltlichen Vertreter das Mandat niedergelegt. Die Zustellung
der gerichtlichen Verfügung vom 10. Mai 2001 an die genannte Adresse konnte
nicht ausgeführt werden. Laut Feststellung des Postboten ist der Inhaber der angegriffenen Marke dort nicht wohnhaft. Die über die beteiligten Anwälte eingeholte
neue Anschrift Rue H… in S…, hat sich als unzutreffend erwiesen.
Der dort wohnhafte J… hat die für den Inhaber der angegriffenen Marke
bestimmte Sendung nicht angenommen und auf telefonische Nachfrage erklärt,
der Inhaber der angegriffenen Marke sei ihm unbekannt, er habe sich selbst schon
beim Rathaus der Stadt S… erkundigt. Auch dort sei der Inhaber der angegriffenen Marke nicht bekannt oder gemeldet.
Dr. Buchetmann
Schwarz-Angele
Voit
Hu