Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 14.08.2001 – 27 W (pat) 116/00

27. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. August 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Anmeldemarke 398 20 628.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 14. August 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert

als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Wortmarke

BÜRGERBOX

für die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42:

Elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente und nachrichtentechnische Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten), Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräte, Multimedia-Terminals, Hifi-Anlagen, Multimedia-Beistellgeräte, Bild-

und/oder Tonaufnahme- und –wiedergabegeräte, CD-Player, Audioverstärker, Aktivboxen, Nachrichtenübermittlungsgeräte und Datenverarbeitungsgeräte, Satellitensignalempfänger, Computer, wie Personal- und Homecomputer, Bildschirmtextgeräte, Tischtelefonapparate, Sichtschirmtelefone, Funkgeräte, Fernsteuergeräte

und Funkfernsteuergeräte, Monitore und Datenanzeigegeräte, auf Datenträger

aufgezeichnete Computerprogramme, Telefaxgeräte, Magnetplatten- und Magnetplattenspeichergeräte, optoelektronische Plattenaufzeichnungs- und –wiedergabegeräte, Drucker und Telekommunikationsendgeräte, Telefonanrufbeantworter, Telefonnebenstellenanlagen bestehend aus Telefonapparaten (als Haupt- und Nebenstellen), Computern als Vermittlungseinrichtung sowie aus elektrischen Anschlußanteilen;

Betreiben von Speicherstationen in Kommunikationsnetzen; Dienstleistung eines

Service-Providers;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und Multimediaanwendungen.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch

zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses, im Erinnerungsbeschluß

auch mangels Unterscheidungskraft, zurückgewiesen. Zwar handele es sich um

eine bislang nicht nachweisbare Wortneubildung, doch stehe ihr Sinngehalt für die

Mitbewerber und Konkurrenten fest, so daß sie sich zur Beschreibung von Waren

und Dienstleistungen eigne. Der Begriff "Box" werde in der Telekommunikations-

und Datenverarbeitungssprache sowohl für elektronische Geräte als auch analog

zu "Mailbox" für elektronische Speichereinrichtungen gebraucht. Folglich stelle

sich dieser Markenbestandteil für die angemeldeten Hardwareprodukte als unmittelbar beschreibende Angabe und, da für die Nutzung und Einrichtung dieser elektronischen Geräte und Möglichkeiten jeweils spezielle Software vonnöten sei, als

Bestimmungsangabe für die erstellten Datenverarbeitungsprogramme dar. Durch

die Zusammensetzung mit dem Wort "Bürger" werde der Begriff "Box" lediglich dahingehend näher konkretisiert, daß es sich um Apparate und elektronische Einrichtungen handele, die speziell auf die Bedürfnisse des Bürgers, also des Durchschnittsverbrauchers ohne tiefergehende technische Erfahrung und ohne exzessiven Nutzungsbedarf, abgestimmt seien. Durch die Kombination werde also nur zusätzlich auf den Abnehmer- und Nutzerkreis hingewiesen. Wegen des eindeutig

beschreibenden Bedeutungsgehaltes müsse es den Mitbewerbern der Anmelderin

unbenommen bleiben, mit derartig naheliegenden Bezeichnungen auf vergleichbare Produkte und Dienstleistungen hinzuweisen. Darüber hinaus fehle der sprachüblich gebildeten und unmittelbar verständlichen Marke auch jegliche Unterscheidungskraft. Soweit die Anmelderin auf die Eintragung anderer Marken hingewiesen habe, seien diese mit der konkret zu beurteilenden Marke nicht ohne weiteres

vergleichbar; im übrigen könne die Anmelderin aus früheren Eintragungen ohnehin

keinen Anspruch auf Eintragung ihrer eigenen Marke herleiten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auffassung nach

kommt der aus dem Englischen stammenden Bezeichnung "Box" eine mannigfaltige Bedeutung zu. Die bereits existierenden "Box-Bezeichnungen", welche sich auf

technische Gegenstände beziehen, stünden stets in Verbindung mit einem Sachbegriff, also in Verbindung mit dem Speichern, Ablegen oder Eingeben von Waren, Informationsdaten, Informationen und ähnlichem. Eine beschreibende Angabe

liege daher nur vor, wenn mit "Box" ein solcher Sachzweck kombiniert sei. Bürger,

also Personen, könnten aber nicht in eine Box gestellt oder in einer solchen gespeichert oder dort eingegeben werden. Die Bezeichnung "BÜRGERBOX" sei der

deutschen Sprache daher fremd, da sich die Verwendung einer Box in Verbindung

mit dem Bürger sinnbestimmt verbiete. Dem Gesamtbegriff fehle es auch an einer

beschreibenden "Identität" in bezug auf die beanspruchten Waren, da zwischen

Bürger und Box kein Sinnzusammenhang bestehe. Es sei nicht anzunehmen, daß

die Verkehrskreise eine solche Wortneuschöpfung als beschreibend ansehen würden.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der Eintragung der Anmeldemarke

zumindest das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG) entgegensteht.

In bezug auf die beanspruchten Waren, die sich mit dem im Warenverzeichnis enthaltenen Oberbegriff "elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente und nachrichtentechnische Geräte" weitgehend umschreiben lassen, wird

der Begriff "Box" von den angesprochenen Verkehrskreisen, die an eine vielfältige

beschreibende Verwendung dieses Wortes auf dem einschlägigen Warengebiet

gewöhnt sind, als bloße Sachangabe aufgefaßt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Begriff nur für einzelne der im Warenverzeichnis genannten Geräte,

nicht aber für die anderen bereits jetzt verwendet wird. Denn es ist sprachlich

durchaus möglich, Bezeichnungen, welche für einzelne Gegenstände bereits geläufig sind, analog auch auf andere gleichartige Gegenstände zu erstrecken. Die

Verwendung des Wortes "Box", welches zumindest für einzelne Geräte des Warenverzeichnisses - wie die dort namentlich aufgeführten "Aktivboxen" zeigen - bereits üblich ist, für andere elektronische Geräte wird daher vom Verkehr ohne weiteres unmittelbar als bloße Sachbezeichnung dieses Gegenstandes aufgefaßt und

verstanden werden. Die von der Beschwerdeführerin angeführten möglichen anderen Bedeutungen dieses aus dem Englischen stammenden, zwischenzeitlich

eingedeutschten Begriffs "Box" stehen demgegenüber in bezug auf die beanspruchten Waren in keinerlei Sachzusammenhang und können daher außer Betracht bleiben.

Die Verbindung des Wortes "Box" mit dem Wort "Bürger" ist sprachüblich gebildet

und unmittelbar verständlich. Ob tatsächlich, wie die Beschwerdeführerin meint,

die bereits existierenden, sich auf technische Gegenstände beziehenden Bezeichnungen mit dem Bestandteil "Box" stets in Verbindung mit einem Sachbegriff stehen, und hierdurch nur auf das Speichern, Ablegen oder Eingeben von Waren, Informationsdaten, Informationen und ähnlichem hingewiesen wird, spielt dabei keine Rolle. Denn es ist, wie die Beispiele "Bürgertelefon" und "Bürgerhaus" zeigen,

im Deutschen durchaus üblich, bei Wortneubildungen die Bezeichnung einzelner

Gegenstände mit derjenigen des Kreises ihrer möglichen Abnehmer oder Nutzer,

für welche sie gedacht sind, zu einem (neuen) Gesamtbegriff zu verbinden; es ist

daher kein Grund ersichtlich, weshalb eine Wortschöpfung aus den Bestandteilen "Box" und "Bürger" nicht sprachlich möglich und sinnvoll sein sollte. Wegen der

Parallelität zu sprachlich gleichartigen (was nicht auch mit einer semantischen

Gleichartigkeit verbunden sein muß) Wortkombinationen wie "Bürgertelefon" und

"Bürgerhaus" wird eine solche Wortneuschöpfung für die angesprochenen Verkehrskreise in bezug auf die beanspruchten Waren auch unmittelbar und ohne jede analysierende Betrachtung im Sinne "Gerät für Bürger" verständlich sein und

somit von ihnen als bloßer Hinweis angesehen werden, daß es sich um ein elektrotechnisches oder elektronisches Gerät handelt, welches zur Nutzung durch Bürger, dh durch jedermann (und damit nicht nur durch Fachleute), bestimmt ist, wobei mit dem Bestandteil "Bürger" nichts anderes zum Ausdruck gebracht wird, als

daß es sich hierbei um den typischen Durchschnittsverbraucher handelt. In dem

vorgenannten Sinne beschreibt die Anmeldemarke aber ausschließlich die beanspruchten Waren, die mit dem Bestandteil "Box" schlagwortartig umrissen werden,

und den Abnehmerkreis, für welchen sie bestimmt sind. Gleiches gilt auch für die

beanspruchten Dienstleistungen, da diese in unmittelbarem Zusammenhang mit

den beanspruchten Waren stehen. In diesem Sinne wird der Verkehr dem Anmeldezeichen aber nur eine Sachangabe, nicht aber einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der gekennzeichneten Waren entnehmen können, so daß ihm die

nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

Ob daneben auch ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) an der Anmeldemarke besteht, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung mehr. Da es

aber naheliegt, Geräte wie die hier in Rede stehenden für Durchschnittsverbraucher künftig mit der Anmeldemarke schlagwortartig zu bezeichnen, wird man dies

aber nicht von vornherein verneinen können; ob der Gesamtbegriff "BÜRGER-

BOX" bereits Eingang in die deutsche Sprache zur Bezeichnung der beanspruchten Waren gefunden hat, spielt dabei keine Rolle, da auch ein vernünftigerweise

zu erwartendes zukünftiges Freihaltebedürfnis zur Schutzunfähigkeit führt (vgl

EuGH GRUR 99, 723, 726 – Chiemsee).

Da die Markenstelle daher zu Recht die Anmeldung zurückgewiesen hat, mußte

die hiergegen gerichtete Beschwerde erfolglos bleiben.

Albert

Richterin Friehe-Wich befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Albert

Schwarz