Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 14.08.2001 – 27 W (pat) 58/01
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. August 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Anmeldemarke 398 17 327.3
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. August 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert
als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz 6.70
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 1. Juni 1999 und vom 7. Februar 2001 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung auch für
die Waren "Druckerzeugnisse" zurückgewiesen wurde.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Wortmarke
für
READY
Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Druckerzeugnisse; Entwicklung, Erstellung und Verbesserung von Programmen für die
Datenverarbeitung (Software).
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch
zwei Beschlüsse, von denen einer
im Erinnerungsverfahren erging, die
Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: "Ready", welches zum englischen Grundwortschatz gehöre und im deutschen Sprachschatz bereits Eingang in die Jugendsprache gefunden habe, bedeute im Deutschen "(einsatz)bereit, fertig, startklar"; den angesprochenen Verkehrskreisen sei der Begriff darüber hinaus im EDV-Bereich im
Sinne von "bereit, betriebsbereit" bekannt. Auch wenn dieser ohne weiteres verständliche Begriff nicht im engerem Sinne unmittelbar beschreibend sei, vermittele
er doch auch in Alleinstellung dem Publikum hinreichend konkrete Vorstellungen
über die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weniger im Sinne eines aktuellen technischen Betriebszustandes, sehr wohl aber als werbender Hinweis auf
die generelle Betriebsbereitschaft und Funktionsfähigkeit der beanspruchten Hardware und auf die Eignung der Druckerzeugnisse und der Software, die Funktionsfähigkeit von DV-Geräten zu gewährleisten oder hierzu beizutragen. Einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen werde der Verkehr ihm deshalb nicht entnehmen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auffassung nach handelt es sich bei dem Zeichen nicht um eine beschreibende Angabe.
Die Marke werde nämlich keine konkreten Vorstellungen über die Waren und
Dienstleistungen erzeugen können; gerade in der mit sehr ausdifferenzierten Spezialbegriffen arbeitenden Computerbranche erscheine das im Hinblick auf den
eher unspezifischen Begriff "READY" ausgeschlossen. Der im Beschluß genannte
werbliche Hinweis auf die generelle Betriebsbereitschaft und Funktionsfähigkeit
sei gerade nicht konkret warenbezogen, sondern Ausdruck der kommunikativen
Funktion einer Marke. Die Markenstelle habe auch nicht festgestellt, daß es sich
bei dem angemeldeten Zeichen um eine ganz übliche und gebräuchliche Werbebotschaft handele. Auch sonstige Schutzhindernisse bestünden nicht.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben,
hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde hat in der Sache nur teilweise
Erfolg, da der Eintragung des angemeldeten Zeichens nur für die beanspruchten
Waren "Druckerzeugnisse" keine Schutzhindernisse entgegenstehen, während sie
für die übrigen Waren und Dienstleistungen jedenfalls keine Unterscheidungskraft
im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG besitzt und für die beanspruchten Waren
auch freihaltebedürftig (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) ist.
Für "Druckerzeugnisse" läßt sich nicht feststellen, daß die Anmeldemarke produktbeschreibend oder werbeüblich ist. Zwar ist die Bedeutung des Wortes "ready",
welches zum einfachsten Grundwortschatz der englischen Sprache gehört und
teilweise, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, auch in die deutsche Jugendsprache in seiner ursprünglichen Bedeutung Eingang gefunden hat, dem inländischen Verkehr ohne weiteres im Sinne von "bereit" bekannt. Es ist aber nicht
ersichtlich, daß es zur Benennung möglicher Merkmale und Eigenschaften von
Druckerzeugnissen verwendet oder von den angesprochenen Verkehrskreisen in
diesem Sinne verstanden wird. Auch eine werbemäßige Verwendung dieses Wortes in bezug auf diese Waren ist nicht feststellbar. Damit kann dem Zeichen aber
in soweit weder die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen noch dafür
ein Freihaltebedürfnis angenommen werden.
Etwas anders gilt demgegenüber für die Waren "Datenverarbeitungsgeräte und
Computer" sowie für die Dienstleistungen "Entwicklung, Erstellung und Verbesserung von Programmen für die Datenverarbeitung (Software)", für welche die Anmeldemarke ebenfalls beansprucht wird. Im EDV-Bereich wird "ready" nämlich
nach einer DIN-Regelung (DIN 44302 Teil 13) als Fachausdruck zur Bezeichnung
der Betriebsbereitschaft an Schnittstellen verwendet (vgl JBM Fachausdrücke der
Informationsverarbeitung - Wörterbuch und Glossar, Englisch-Deutsch, 1985,
S 753; ähnlich Schulze, Lexikon Computerwissen, 2000, S 680; Bachmann, Großes Lexikon der Computerfachbegriffe, 1998, S 336; Irlbeck, Computer-Englisch,
3. Aufl 1998, S 506).
Für die beanspruchte Hardware ist das Wort daher unmittelbar beschreibend und
für Mitbewerber offenzuhalten, so daß es in bezug auf diese Waren freihaltebedürftig und auch nicht unterscheidungskräftig ist.
Für die darüber hinaus beanspruchten Dienstleistungen mag zwar ein Freihaltebedürfnis zweifelhaft sein; die angesprochenen Verkehrskreise, denen, auch wenn
es sich bei ihnen nicht um Fachleute handelt, die Ausdrucksweise der EDV-Branche weitgehend bekannt ist, werden es aber wegen der bekannten Bedeutung für
Hardware ohne weiteres auf die hiermit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen in dem Sinne übertragen und so verstehen, daß Gegenstand der zu entwickelnden Software die Herstellung und Verbesserung der Betriebsbereitschaft
der vorhandenen Hardware ist: Ein solches Verständnis drängt sich ihnen auch
deshalb auf, weil es gerade zu den Aufgaben der Software gehört, die vorhandene
Hardware zu steuern und damit auch deren Möglichkeiten zu optimieren. In diesem Sinne werden sie dem Zeichen lediglich eine Sachaussage über die beanspruchten Dienstleistungen, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen; ohne einen solchen fehlt der Anmeldemarke aber die erforderliche Unterscheidungskraft, so daß sie nicht schutzfähig ist.
Da somit lediglich für einen Teil der beanspruchten Waren die Anmeldung schutzfähig ist, waren die Beschlüsse der Markenstelle nur teilweise aufzuheben, der Beschwerde im übrigen der Erfolg zu versagen.
Der Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs 2 MarkenG bedurfte es
nicht, da weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden
war noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
erfordert. Gegenstand der auf der Grundlage der jüngsten höchstrichterlichen
Rechtsprechung ergehenden Entscheidung sind vielmehr allein die tatsächlichen
Besonderheiten der Anmeldemarke.
Albert
Richterin Friehe-Wich kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Albert
Schwarz
Pü