Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 16.08.2001 – 30 W (pat) 215/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die IR-Marke Nr 700 002
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Voit
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 20. Juli 2000 ist wirkungslos, soweit
der IR-Marke 700 002 wegen des Widerspruchs aus der Marke
395 46 227 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 20. Juli 2000 hat die Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamts der IR-Marke 700 002 wegen des Widerspruchs
aus der Marke 395 46 227 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke eingeschränkt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
Schutzversagung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen
(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Winter
Voit
Hu