Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 16.08.2001 – 32 W (pat) 146/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 06 875.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. August 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richterin Klante 6.70
beschlossen:
Die Beschlüsse vom 8. Juli 1998 und 23. Februar 2000 werden
aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist
PLAISIR
für
Kaffee, Kaffee-Zusätze und Kaffee-Ersatzstoffe sowie Extrakte
aus diesen Produkten; Mittel aus pflanzlichen Rohstoffen zum
Weißen des Kaffees, Tee, Tee-Extrakte, Kakao, kakaohaltige Instantgetränkepulver, schokoladenhaltige
Instantgetränkepulver,
Milchmischgetränke aus Kakao und/oder Malz und/oder Schokolade und/oder Milch; Schokolade und Schokoladewaren; Getreidepräparate (ausgenommen Futtermittel); Brot, feine Back- und
Konditorwaren, Speiseeis, Honig, Melassesirup.
Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 30, hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen
ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines daran bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt mit der Begründung, "PLAISIR" sei kein beschreibender Begriff hinsichtlich der beanspruchten Waren. Deshalb sei die Wortmarke unterscheidungskräftig. Auch bestehe daran kein Freihaltebedürfnis. Die beanspruchten Waren müssten weder jetzt, noch künftig mit "PLAISIR" bezeichnet werden.
Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 vom 8. Juli 1998
und 23. Februar 2000 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der begehrten Eintragung von "PLAISIR" in das Markenregister steht für die beanspruchten Waren weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das einer beschreibenden Angabe im
Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem
großzügigen Maßstab auszugehen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 12/6 581, S 70 =
BlPMZ 1994, Sonderheft S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches
Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets
nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht
an der erforderlichen Unterscheidungseignung (BGH GRUR 2000, 722, 723
"LOGO").
Eine beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Rede
stehenden Waren hinweist, ist der Marke "PLAISIR" nicht zu entnehmen.
"PLAISIR", ein Wort aus der französischen Sprache mit der Bedeutung „Freude,
Vergnügen, Spaß“, wird nach den Feststellungen des Senats (Internetrecherche
vom 13. August 2001 - MetaGer) nicht als unmittelbare Beschreibung der beanspruchten Waren verwendet. Vielmehr sind mehrere analysierende Zwischenschritte erforderlich, um das Wort "PLAISIR" mit diesen Waren in Verbindung zu
bringen. Liest der angesprochene Verkehr das Markenwort auf den Verpackungen
der beanspruchten Ware, so empfindet er dieses Wort durchaus als Betriebskennzeichen.
Es konnten auch keine Feststellungen getroffen werden, dass „PLAISIR“ als bloße
Werbeaussage ohne jegliche Hinweiskraft verwendet wird.
Da die Marke nicht beschreibend ist, fehlt es an der Voraussetzung, ihr die Eintragung nach § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz zu versagen. Anhaltspunkte dafür,
dass die Marke künftig zur Beschreibung dienen kann, konnte der Senat trotz Internetrecherche nicht feststellen.
Winkler
Dr. Albrecht
Klante
Hu