Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 16.08.2001 – 32 W (pat) 146/00

32. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 06 875.5

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

16. August 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und

Richterin Klante 6.70

beschlossen:

Die Beschlüsse vom 8. Juli 1998 und 23. Februar 2000 werden

aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist

PLAISIR

für

Kaffee, Kaffee-Zusätze und Kaffee-Ersatzstoffe sowie Extrakte

aus diesen Produkten; Mittel aus pflanzlichen Rohstoffen zum

Weißen des Kaffees, Tee, Tee-Extrakte, Kakao, kakaohaltige Instantgetränkepulver, schokoladenhaltige

Instantgetränkepulver,

Milchmischgetränke aus Kakao und/oder Malz und/oder Schokolade und/oder Milch; Schokolade und Schokoladewaren; Getreidepräparate (ausgenommen Futtermittel); Brot, feine Back- und

Konditorwaren, Speiseeis, Honig, Melassesirup.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 30, hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen

ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines daran bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt mit der Begründung, "PLAISIR" sei kein beschreibender Begriff hinsichtlich der beanspruchten Waren. Deshalb sei die Wortmarke unterscheidungskräftig. Auch bestehe daran kein Freihaltebedürfnis. Die beanspruchten Waren müssten weder jetzt, noch künftig mit "PLAISIR" bezeichnet werden.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 vom 8. Juli 1998

und 23. Februar 2000 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung von "PLAISIR" in das Markenregister steht für die beanspruchten Waren weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das einer beschreibenden Angabe im

Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,

denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende

(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem

großzügigen Maßstab auszugehen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 12/6 581, S 70 =

BlPMZ 1994, Sonderheft S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches

Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets

nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht

an der erforderlichen Unterscheidungseignung (BGH GRUR 2000, 722, 723

"LOGO").

Eine beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Rede

stehenden Waren hinweist, ist der Marke "PLAISIR" nicht zu entnehmen.

"PLAISIR", ein Wort aus der französischen Sprache mit der Bedeutung „Freude,

Vergnügen, Spaß“, wird nach den Feststellungen des Senats (Internetrecherche

vom 13. August 2001 - MetaGer) nicht als unmittelbare Beschreibung der beanspruchten Waren verwendet. Vielmehr sind mehrere analysierende Zwischenschritte erforderlich, um das Wort "PLAISIR" mit diesen Waren in Verbindung zu

bringen. Liest der angesprochene Verkehr das Markenwort auf den Verpackungen

der beanspruchten Ware, so empfindet er dieses Wort durchaus als Betriebskennzeichen.

Es konnten auch keine Feststellungen getroffen werden, dass „PLAISIR“ als bloße

Werbeaussage ohne jegliche Hinweiskraft verwendet wird.

Da die Marke nicht beschreibend ist, fehlt es an der Voraussetzung, ihr die Eintragung nach § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz zu versagen. Anhaltspunkte dafür,

dass die Marke künftig zur Beschreibung dienen kann, konnte der Senat trotz Internetrecherche nicht feststellen.

Winkler

Dr. Albrecht

Klante

Hu