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BPatG Urteil vom 21.08.2001 – 4 Ni 29/00 (EU)

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 21. August 2001 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das europäische Patent 0 719 365

(= DE 595 00 446)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 21. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Schwendy, der Richter Dr. C. Maier, Müllner, Dr. Huber und

Dipl.-Ing. Gießen

für Recht erkannt:

Das europäische Patent 0 719 365 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil

ist gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von

DM 55.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik

Deutschland erteilten europäischen Patents 0 719 365 (Streitpatent), das am

23. Mai 1995 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der DE 44 18 412 vom

26. Mai 1994, DE 44 21 896 vom 23. Juni 1994 und DE 195 15 854 vom

29. April 1995 angemeldet worden ist. Das in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlichte Streitpatent, das beim Deutschen Patentamt unter der Nummer

595 00 446 geführt wird, betrifft ein Verfahren zum Verkleben der Schnittflächen

von Mineralwolleplatten. Es umfaßt 3 Ansprüche, die im Einspruchsverfahren vor

dem EPA folgenden Wortlaut erhalten haben:

"1. Verfahren zum Verkleben der Schnittflächen von Mineralwollelamellenplatten auf einem Untergrund mit einem Klebemörtel, dadurch gekennzeichnet, daß die Schnittflächen

zunächst ganzflächig mit einer dünnen Schicht Klebemörtel

vorbeschichtet und nach dem Abbinden entweder mit

punkt- und/oder wulstförmig aufgetragenem Klebemörtel

beaufschlagt und mit dem Untergrund verklebt werden oder

nach dem Abbinden in eine Kleberschicht eingedrückt werden, die zuvor maschinell punkt- und/oder wulstförmig oder

vollflächig auf den Untergrund gespritzt wurde.

2. Verfahren gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

daß die Schnittflächen vor dem Auftrag der dünnen Schicht

des Klebemörtels staubfrei geblasen werden.

3. Mineralwollelamellenplatten, dadurch gekennzeichnet, daß

deren mit einem Klebemörtel auf einem Untergrund zu verklebenden Schnittflächen mit einer dünnen abgebundenen

Schicht Klebemörtel vorbeschichtet sind."

Mit der Behauptung, die Lehre des Streitpatents sei nicht neu bzw. beruhe nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit, verfolgt die Klägerin das Ziel, das Streitpatent

mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu

erklären. Zur Begründung beruft sie sich auf folgende Druckschriften:

- Meyers Lexikon der Technik und der exakten Naturwissenschaften,

1970, 2. Band, Stichwort "Mörtel"

"Baustoffkenntnis", 13. Auflage, Werner Verlag 1995, S. 346

Technisches Merkblatt der Fa. M… "MF 700" 11/96

AT PS 378 805

-

-

-

- WO 92/22715

-

DE 41 10 454 A1

-

Information 107 der D…-GmbH, G…,

Druckvermerk 3/70, S. 16-18

-

Prospekt "R…-Putzträgerplatten für Vollwärmeschutz-Systeme" mit

Druckvermerk 888/2/ND/DP

Die Klägerin beantragt,

das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hält das Streitpatent für

bestandsfähig.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, mit der der in Art II § 6 Absatz 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Absatz 1 lit a

EPÜ iVm Artikel 54 Abs 1, 2 und Art 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der

mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist in vollem Umfang begründet.

1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Verkleben der Schnittflächen von Mineralwollelamellenplatten sowie Mineralwollelamellenplatten.

Nach der Beschreibung in der Streitpatentschrift sind im Stand der Technik verschiedene Wärmedämmsysteme bekannt, bei denen vorzugsweise Mineralfaser-Dämmstoff zur Anwendung kommt (DE 40 32 769 A1). Dabei sei eine material- und zeitaufwendige ganzflächige Verklebung mit relativ kostspieligen Klebern erforderlich. Erfolge dabei die einseitige Benetzung des Mineral-Dämmstoffes mit einer hydrophilierenden Lösung (DE 41 10 454 A1), so könne eine

die Wärmedämmung verschlechternde Ansammlung von Wasser auftreten.

Auch könne es bei der Hydrophilierung und Verklebung der Seitenkanten zu unerwünschten Wärmebrücken kommen.

Weiter sei im Stand der Technik (DE 34 44 815 A1) ein Gebäudewand- und

-deckenaufbau für Außenfassaden bekannt, der auf der Baustelle mit geringem

Arbeits- und Materialaufwand hergestellt werden könne, weil er in Fertigteilen

angeliefert werde.

Während Mineralwolleplatten liegende Fasern hätten und deshalb ohne Vorbehandlung maschinell punkt- oder wulstförmig mit Klebemörtel versehen und mit

dem Untergrund verklebt werden könnten, stünden die Fasern bei Mineralwollelamellenplatten senkrecht zur Schnittfläche. Dies erschwere eine gute Verbindung von Schnittfläche und Kleber. Es mache daher eine Vorbehandlung der

Platten durch Auftragen und Einarbeiten eines Klebemörtels mit der Zahnkelle

nötig. Diese Arbeitsschritte könnten nur sehr schlecht auf der Baustelle ausgeführt werden.

2. Vor diesem Hintergrund formuliert die Streitpatentschrift die Aufgabe, das Verfahren zum Verkleben der Schnittflächen von Mineralwollelamellenplatten auf

einem Untergrund mit einem Klebemörtel zu vereinfachen und zu verbessern,

wobei nach Möglichkeit die von anderen Platten her übliche manuelle oder maschinelle punkt- und/oder wulstförmige Auftragung des Klebemörtels zur Anwendung kommen soll.

3. Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß ein Verfahren zum Verkleben

a) der Schnittflächen von Mineralwollelamellenplatten auf einem Untergrund

b) mit einem Klebemörtel, wobei

c) die Schnittflächen zunächst ganzflächig mit einer dünnen Schicht

Klebemörtel vorbeschichtet werden,

d) nach dem Abbinden mit dem Untergrund verklebt werden, indem

sie

d.1) entweder mit Klebemörtel beaufschlagt werden, der

d.1.1) punktförmig und/oder

d.1.2) wulstförmig aufgetragen wird,

d.2) oder in eine Kleberschicht eingedrückt werden,

d.2.1) die zuvor maschinell auf den Untergrund gespritzt wurde und

zwar

d.2.1.1) punktförmig und/oder

d.2.1.2) wulstförmig oder

d.2.1.3) vollflächig.

4. Der selbständige Patentanspruch 3 beschreibt

a) Mineralwollelamellenplatten, deren Schnittflächen

b) mit einem Klebemörtel auf einem Untergrund zu verkleben sind

c) die mit einer dünnen abgebundenen Schicht Klebemörtel vorbeschichtet sind.

5. Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 3 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Durch die DE 41 19 353 C1, welche im Einspruchsverfahren beim Europäischen Patentamt als Entgegenhaltung 01/6 genannt worden ist und auf die für

die WO 92/22715 prioritätsbegründende deutsche Patentanmeldung zurückgeht, sind Mineralwollelamellenplatten - vergleiche Spalte 1, Zeilen 27 bis 39 –

bekannt, deren mit einem Klebemörtel auf einem Untergrund zu verklebende

Schnittflächen – vergleiche Spalte 3, Zeilen 54 bis 57 - mit einer dünnen abgebundenen Schicht aus in Wasser aufbereitetem Zement vorbeschichtet sind.

Von diesen bekannten Mineralwollelamellenplatten unterscheidet sich der Gegenstand nach dem Patentanspruch 3 der Streitpatentschrift demnach dadurch,

daß die Vorbeschichtung ein Klebemörtel ist.

Diesem Unterschied vermag der Senat keine patentbegründende Bedeutung

beizumessen. Vielmehr sieht er darin die Wahl eines anderen, für die Vorbeschichtung von Mineralwollelamellenplatten geeigneteren Beschichtungsmaterials, das dem Fachmann, einem Ingenieur mit Fachhochschulausbildung mit

Kenntnissen in der Bauchemie, in seinen Eigenschaften bekannt ist. Wenn

nämlich der Fachmann bei den Mineralwollelamellenplatten nach der

DE 41 19 353 C1 feststellt, daß die Beschichtung aus ultrafeinem Zement so

spröde und brüchig ist, daß sie bereits von den Mineralwollelamellenplatten abfällt, bevor sie verarbeitet werden können, wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 29. November 2000 auf Seite 6, letzter Absatz ausführt, dann wird

er seiner Sorgfaltspflicht folgend versuchen, diesen Mangel zu beheben.

Auf Grund seiner Fachkenntnisse weiß er, daß Beschichtungen aus einem

Kunststoffkleber eine wesentlich höhere Elastizität aufweisen, als eine Beschichtung allein aus Zement. Nach den Ausführungen der Beklagten in der

mündlichen Verhandlung wählt der Fachmann auf Grund seiner Fachkenntnisse

den geeigneten Kunststoff mit der für den jeweiligen Anwendungsfall erforderlichen Klebrigkeit aus. Beispielsweise nach der Lehre der AT 378 805 enthält der

Mörtel für eine trittfeste Überzugsschicht von Mineralwollelamellenplatten neben

Zement auch Kunststoff; vergleiche Anspruch 3. Wenn scharfe Frost - Tauwechsel, also hohe Spannungen infolge Temperaturdifferenzen und damit hohe

Anforderungen an die Elastizität der Beschichtung zu erwarten sind, enthält der

Mörtel "feinverteilte Teilchen eines Tieftemperaturklebrigkeit aufweisenden

Kunststoffs"; vergleiche Anspruch 8 und die Angaben auf Seite 4, letzte Zeile

bis Seite 5, Zeile 4. In der AT 378 805 ist zwar nicht von Klebemörtel, sondern

lediglich von Mörtel die Rede, doch werden zum einen kunststoffmodifizierte

Mörtel in der Regel als Klebemörtel bezeichnet, zum anderen wird in den zitierten Stellen in der AT 378 805 die Verwendung eines Kunststoffs, der eine Tieftemperaturklebrigkeit aufweist, wörtlich genannt, so daß aus dieser Angabe

zweifelsfrei folgt, daß es sich bei dem für die Beschichtung verwendeten Mörtel

um einen Klebemörtel im Sinne des Streitpatents handelt.

Demnach vermag der Senat auch der Argumentation der Beklagten in der

mündlichen Verhandlung nicht zu folgen, die Verwendung eines Klebemörtels

zum Beschichten anstatt zum Kleben sei bereits erfinderisch, denn, wie dargelegt, ist die Verwendung von Klebemörtel für die Beschichtung von Mineralwollelamellenplatten bereits aus der AT 378 805 bekannt.

Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 3 beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, und der Patentanspruch 3 ist daher nicht rechtsbeständig.

6. Durch die DE 41 19 353 C1, Anspruch 6, ist auch ein Verfahren zum Verkleben

der Schnittflächen von Mineralwollelamellenplatten auf einem Untergrund mit einem Klebemörtel bekannt, von dem sich das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 des Streitpatents durch die Verwendung eines Klebemörtels für die

Vorbeschichtung und durch die Angabe der Art der Aufbringung des Klebemörtels zum Verkleben der Platten mit dem Untergrund unterscheidet.

Wie bereits zum Patentanspruch 3 ausgeführt, sieht der Senat in der Verwendung eines Klebemörtels statt eines Zements für die Vorbeschichtung von Mineralwollelamellenplatten keine erfinderische Tätigkeit. Nach den Angaben in

der Streitpatentschrift in Spalte 2, Zeilen 18 bis 21, soll mit dem Verfahren nach

dem Streitpatent "nach Möglichkeit die bei anderen Platten übliche manuelle

oder maschinelle punkt- und/oder wulstförmige Auftragung des Klebemörtels

zur Anwendung kommen", so daß in der Angabe, daß der Klebemörtel wie bei

Platten üblich aufgebracht wird, ebenfalls keine patentbegründende Bedeutung

zukommt.

Damit hat auch der Patentanspruch 1 keinen Bestand. Der auf diesen zurückbezogene Patentanspruch 2 lehrt zusätzlich, die Schnittflächen vor dem Auftragen des Klebemörtels staubfrei zu blasen. Eine solche Maßnahme beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn es gehört zum üblichen fachmännischen Handeln, Kleber auf möglichst staubfreie Flächen aufzutragen, wie

dies schon für einfache Klebungen im Haushalt empfohlen wird. Auch die

DE 41 10 454 A1 nennt bereits die "vollständige Entstaubung" der Klebeseite

von Mineralwollelamellenplatten, dort zB durch Absaugen (Sp 2, Z 7 bis 10).

Mithin ist auch Anspruch 2 nicht rechtsbeständig.

Auch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in Erwägung gezogene Beschränkung durch Rückbeziehung des Patentanspruchs 3 auf die Patentansprüche 1 oder 2, wodurch der Gegenstand nach dem Patentanspruch 3

zu einem Zwischenprodukt für die Verfahren nach Patentanspruch 1 oder 2

würde, hätte die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents nicht begründen können. Durch den Rückbezug wären die Platten gegenüber dem selbständigen

Anspruch 3 unverändert geblieben, so daß die oben unter 5. dargelegten Gründe auch hier gelten würden.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1

ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm

Dr. Schwendy

Dr. Maier

Müllner

Dr. Huber

Gießen

Be