Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 28.08.2001 – 27 W (pat) 146/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. August 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Anmeldemarke 395 26 705.6
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. August 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert
als Vorsitzenden, der Richterin Eder und des Richters Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Wortmarke
für
Easy Dialog
Geräte zur Aufnahme, Aufzeichnung, Übertragung, Bearbeitung
und/oder Wiedergabe von Bild und/oder Ton und/oder Daten, insbesondere Geräte der Unterhaltungselektronik einschließlich Autoradios und Geräten der Satellitenempfangstechnik, insbesondere
Receiver, Antennen, Decoder, Descrambler, Wandler, Umschalter,
Verteiler; multimediale Produkte, nämlich Geräte zur Aufnahme,
Aufzeichnung, Übertragung, Wiedergabe, Ver- und/oder Bearbeitung zur aufeinander abgestimmten multimedialen Darstellung von
Daten, Text, Graphiken, Bildern, Audio und Video in Kombination
mit Geräten der Datenverarbeitung, insbesondere Computern und
Mikroprozessoren; band-, scheiben- oder flächenförmige magnetische, elektronische (insbesondere Halbleiterspeicher) und/oder
optische Aufzeichnungsträger; Geräte der Kommunikations- und
Informationstechnik, der Telekommunikation, insbesondere drahtgebundene und drahtlose Teilnehmereinrichtungen sowie Anrufbeantworter und Telefaxgeräte; Geräte der Büroelektronik, insbesondere Diktiergeräte; Geräte der Sicherheitstechnik, insbesondere Einbruchmelde-, Gefahrenmelde- und Brandmeldeanlagen zur
Überwachung und Auswertung von Detektoren und Meldern, insbesondere Infrarot-Bewegungsmeldern, sowie zur Steuerung von
Signalgebern; Geräte der industriellen Elektronik, insbesondere
der Meß-, Steuerungs-, Regelungs-, Sicherheits-, Fernseh-, Überwachungs- und Videotechnik; Fernbedienungssender und Fernbedienungsempfänger für die vorgenannten Waren; Computer und
Datenverarbeitungsgeräte; Datenverarbeitungsprogramme (soweit
in Klasse 9 enthalten); mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger; Teile aller vorgenannten Waren; Kombinationen
der genannten Waren,
hilfsweise für
Geräte zur Aufnahme, Aufzeichnung, Übertragung, Bearbeitung
und/oder Wiedergabe von Bild und/oder Ton und/oder Daten, insbesondere Geräte der Unterhaltungselektronik einschließlich Autoradios und Geräten der Satellitenempfangstechnik, insbesondere
Receiver, Antennen, Decoder, Descrambler, Wandler, Umschalter,
Verteiler; multimediale Produkte, nämlich Geräte zur Aufnahme,
Aufzeichnung, Übertragung, Wiedergabe, Ver- und/oder Bearbeitung zur aufeinander abgestimmten multimedialen Darstellung von
Daten, Text, Graphiken, Bildern, Audio und Video in Kombination
mit Geräten der Datenverarbeitung, insbesondere Computern und
Mikroprozessoren; band-, scheiben- oder flächenförmige magnetische, elektronische (insbesondere Halbleiterspeicher) und/oder
optische Aufzeichnungsträger; Geräte der Kommunikations- und
Informationstechnik, der Telekommunikation, insbesondere drahtgebundene und drahtlose Teilnehmereinrichtungen sowie Anrufbeantworter und Telefaxgeräte; Geräte der Büroelektronik, insbesondere Diktiergeräte; Geräte der Sicherheitstechnik, insbesondere Einbruchmelde-, Gefahrenmelde- und Brandmeldeanlagen zur
Überwachung und Auswertung von Detektoren und Meldern, insbesondere Infrarot-Bewegungsmeldern, sowie zur Steuerung von
Signalgebern; Geräte der industriellen Elektronik, insbesondere
der Meß-, Steuerungs-, Regelungs-, Sicherheits-, Fernseh-, Überwachungs- und Videotechnik; Fernbedienungssender und Fernbedienungsempfänger für die vorgenannten Waren; Datenverarbeitungsprogramme (soweit in Klasse 9 enthalten); mit Programmen
versehene maschinenlesbare Datenträger; Teile aller vorgenannten Waren; Kombinationen der genannten Waren.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch
zwei Beschlüsse, von denen einer
im Erinnerungsverfahren erging, die
Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Anmeldemarke werde von den Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne von "einfacher
Dialog" verstanden, da "easy" auch in die deutsche Umgangssprache zur Bezeichnung von "leicht, mühelos, einfach, bequem" Eingang gefunden habe und "Dialog"
ein Fachbegriff auf dem hier in Rede stehenden Warengebiet sei, unter dem man
den gleichberechtigten Datenaustausch zwischen zwei Partnern verstehe, wobei
einer uU eine Maschine sein könne. Als unmittelbar beschreibendem Hinweis auf
die mühelose, bequeme Dialogfähigkeit der beanspruchten Waren fehle der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Wie bereits
im Erinnerungsverfahren ist sie der Auffassung, daß es sich bei der Anmeldemarke, die bislang weder lexikalisch belegbar noch bisher verwendet worden sei, um
eine Wortneuschöpfung handele, die wegen der mehrfachen Bedeutungen, welche die beiden Bestandteile "easy" und "Dialog" hätten, lediglich verschwommene,
uneinheitliche Vorstellungen hervorrufe. Zwar seien Dialog-Steuerungen bei modernen Geräten vielleicht üblich; wie würden aber nicht mit der Wortfolge "Easy
Dialog", sondern mit anderen Begriffen bezeichnet. Die angesprochenen Verkehrskreise würden das Zeichen daher nicht als Fachwort (er)kennen, allenfalls zu
vernachlässigende Fachkreise der EDV-Branche und nur geringe (technisch vorgebildete und stark interessierte) Teile des Publikums könnten ihm eine gewisse
Hinweisfunktion als Wort des Fachgebiets EDV entnehmen; es könne daher allenfalls für die Bereiche der Kommunikation und der Datenverarbeitung als beschreibend angesehen werden. "Easy Dialog" stehe auch nicht unmittelbar in (begrifflichem) Zusammenhang mit den hier beanspruchten Waren insbesondere der Unterhaltungselektronik, für welche dieses Zeichen im übrigen in verschiedenen anderen Ländern bereits als Marke eingetragen sei. In ihrer Gesamtheit handele es
sich bei der Marke um ein eigenständiges, phantasievolles Zeichen, das keinen
unmittelbaren Hinweis auf die beanspruchten Waren gebe und hierfür keine eindeutige Bestimmungsangabe sei. Auch ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht, da
das Zeichen bisher nicht geläufig sei und auch keine Anhaltspunkte für eine künftige Verwendung bestünden.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintragung des angemeldeten Zeichens jedenfalls das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht.
Es liegt auf der Hand, daß die beiden Bestandteile den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres auch in ihrer Kombination verständlich sind. Das Wort "Easy" gehört zum einfachsten englischen Grundwortschatz, der weiten Teilen der angesprochenen Verkehrskreise bekannt ist, zumal es bereits in die deutsche Umgangs-, insbesondere Jugendsprache in seiner ursprünglichen Bedeutung aufgenommen wurde. Der weitere Zeichenbestandteil "Dialog" wird von dem Großteil
des angesprochenen Verkehrs als deutsches Wort - so daß es auf die von der Anmelderin angesprochene korrekte englische Schreibweise "dialogue" hier gar nicht
ankommt - angesehen werden, welches - auch umgangssprachlich - für die "interaktive Kommunikation" mit Automaten, Geräten und Computern gebraucht wird;
dieser Bestandteil ist daher auch den Verkehrskreisen, die keine EDV-Fachleute
sind, ohne Mühe verständlich. Da das inländische Publikum zudem an gemischtsprachige Ausdrücke insbesondere auf dem hier in Rede stehenden Warensektor
gewöhnt ist, wird es die Kombination beider Worte unmittelbar, dh ohne jede analysierende Betrachtung im Sinne von "einfacher Dialog (dh Austausch)" verstehen.
Da, wie die Anmelderin selbst vorträgt, auf dem hier in Rede stehenden Gebiet der
Unterhaltungselektronik Dialogsteuerungen häufig vorkommen, drängt sich dem
Publikum ohne weiteres ein sachlicher Bezug des Gesamtzeichens zu Eigenschaften der beanspruchten Waren auf; ob dieses bereits als Sachbegriff gebräuchlich ist, spielt dabei im Rahmen der Prüfung der Schutzfähigkeit nach § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG keine Rolle, da die Unterscheidungskraft auch bei noch nicht
verwendeten Worten oder Wortzusammenstellungen fehlt, wenn diese dem Verkehr ohne weiteres verständlich sind und ihr Sinn ihm keine Veranlassung gibt, sie
als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der gekennzeichneten Waren anzusehen.
In seiner Gesamtheit wird "einfacher Dialog" unmittelbar, dh ohne weiteres Nachdenken, im Sinne einfacher Dialogfähigkeit und damit Handhabbarkeit der damit
versehenen Waren aufgefaßt werden; in dieser Bedeutung werden die Verkehrskreise dem Zeichen dann regelmäßig nur einen Hinweis auf bestimmte Eigenschaften der hiermit gekennzeichneten Waren, aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen; ohne einen solchen fehlt einer Marke aber jegliche Unterscheidungskraft.
Auch das (hilfsweise) geänderte Warenverzeichnis, welches lediglich Kommunikations- und EDV-Geräte ausdrücklich ausnimmt, führt nicht zu ihrer Schutzfähigkeit,
da die vorgenannte Bedeutung auch für Geräte der Unterhaltungselektronik den
angesprochenen Verkehrskreisen verständlich bleibt.
Das Zeichen ist auch nicht deshalb schutzfähig, weil es nach Angabe der Anmelderin in mehreren anderen europäischen Ländern bereits als Marke eingetragen
ist. Denn diese Eintragungen lassen keinerlei Rückschlüsse auf das Verständnis
des Zeichens beim inländischen Publikum zu, auf das allein bei der Beurteilung
der Schutzfähigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abzustellen ist.
Ob das angemeldete Zeichen daneben nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freihaltungsbedürftig ist, kann bei dieser Sachlage dahinstehen, wenn auch nach Auffassung
des Senats einiges dafür spricht, daß zur (verkürzten) Sachbeschreibung der einfachen Handhabbarkeit der beanspruchten Waren das Anmeldezeichen künftig
von Mitbewerbern benötigt werden kann, so daß es für diese freizuhalten ist.
Da somit das Patentamt zu Recht die Anmeldung zurückgewiesen hat, war der
hiergegen eingelegten Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Albert
Eder
Schwarz
Pü