Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 28.08.2001 – 27 W (pat) 146/00

27. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. August 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Anmeldemarke 395 26 705.6

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. August 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert

als Vorsitzenden, der Richterin Eder und des Richters Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Wortmarke

für

Easy Dialog

Geräte zur Aufnahme, Aufzeichnung, Übertragung, Bearbeitung

und/oder Wiedergabe von Bild und/oder Ton und/oder Daten, insbesondere Geräte der Unterhaltungselektronik einschließlich Autoradios und Geräten der Satellitenempfangstechnik, insbesondere

Receiver, Antennen, Decoder, Descrambler, Wandler, Umschalter,

Verteiler; multimediale Produkte, nämlich Geräte zur Aufnahme,

Aufzeichnung, Übertragung, Wiedergabe, Ver- und/oder Bearbeitung zur aufeinander abgestimmten multimedialen Darstellung von

Daten, Text, Graphiken, Bildern, Audio und Video in Kombination

mit Geräten der Datenverarbeitung, insbesondere Computern und

Mikroprozessoren; band-, scheiben- oder flächenförmige magnetische, elektronische (insbesondere Halbleiterspeicher) und/oder

optische Aufzeichnungsträger; Geräte der Kommunikations- und

Informationstechnik, der Telekommunikation, insbesondere drahtgebundene und drahtlose Teilnehmereinrichtungen sowie Anrufbeantworter und Telefaxgeräte; Geräte der Büroelektronik, insbesondere Diktiergeräte; Geräte der Sicherheitstechnik, insbesondere Einbruchmelde-, Gefahrenmelde- und Brandmeldeanlagen zur

Überwachung und Auswertung von Detektoren und Meldern, insbesondere Infrarot-Bewegungsmeldern, sowie zur Steuerung von

Signalgebern; Geräte der industriellen Elektronik, insbesondere

der Meß-, Steuerungs-, Regelungs-, Sicherheits-, Fernseh-, Überwachungs- und Videotechnik; Fernbedienungssender und Fernbedienungsempfänger für die vorgenannten Waren; Computer und

Datenverarbeitungsgeräte; Datenverarbeitungsprogramme (soweit

in Klasse 9 enthalten); mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger; Teile aller vorgenannten Waren; Kombinationen

der genannten Waren,

hilfsweise für

Geräte zur Aufnahme, Aufzeichnung, Übertragung, Bearbeitung

und/oder Wiedergabe von Bild und/oder Ton und/oder Daten, insbesondere Geräte der Unterhaltungselektronik einschließlich Autoradios und Geräten der Satellitenempfangstechnik, insbesondere

Receiver, Antennen, Decoder, Descrambler, Wandler, Umschalter,

Verteiler; multimediale Produkte, nämlich Geräte zur Aufnahme,

Aufzeichnung, Übertragung, Wiedergabe, Ver- und/oder Bearbeitung zur aufeinander abgestimmten multimedialen Darstellung von

Daten, Text, Graphiken, Bildern, Audio und Video in Kombination

mit Geräten der Datenverarbeitung, insbesondere Computern und

Mikroprozessoren; band-, scheiben- oder flächenförmige magnetische, elektronische (insbesondere Halbleiterspeicher) und/oder

optische Aufzeichnungsträger; Geräte der Kommunikations- und

Informationstechnik, der Telekommunikation, insbesondere drahtgebundene und drahtlose Teilnehmereinrichtungen sowie Anrufbeantworter und Telefaxgeräte; Geräte der Büroelektronik, insbesondere Diktiergeräte; Geräte der Sicherheitstechnik, insbesondere Einbruchmelde-, Gefahrenmelde- und Brandmeldeanlagen zur

Überwachung und Auswertung von Detektoren und Meldern, insbesondere Infrarot-Bewegungsmeldern, sowie zur Steuerung von

Signalgebern; Geräte der industriellen Elektronik, insbesondere

der Meß-, Steuerungs-, Regelungs-, Sicherheits-, Fernseh-, Überwachungs- und Videotechnik; Fernbedienungssender und Fernbedienungsempfänger für die vorgenannten Waren; Datenverarbeitungsprogramme (soweit in Klasse 9 enthalten); mit Programmen

versehene maschinenlesbare Datenträger; Teile aller vorgenannten Waren; Kombinationen der genannten Waren.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch

zwei Beschlüsse, von denen einer

im Erinnerungsverfahren erging, die

Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Anmeldemarke werde von den Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne von "einfacher

Dialog" verstanden, da "easy" auch in die deutsche Umgangssprache zur Bezeichnung von "leicht, mühelos, einfach, bequem" Eingang gefunden habe und "Dialog"

ein Fachbegriff auf dem hier in Rede stehenden Warengebiet sei, unter dem man

den gleichberechtigten Datenaustausch zwischen zwei Partnern verstehe, wobei

einer uU eine Maschine sein könne. Als unmittelbar beschreibendem Hinweis auf

die mühelose, bequeme Dialogfähigkeit der beanspruchten Waren fehle der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Wie bereits

im Erinnerungsverfahren ist sie der Auffassung, daß es sich bei der Anmeldemarke, die bislang weder lexikalisch belegbar noch bisher verwendet worden sei, um

eine Wortneuschöpfung handele, die wegen der mehrfachen Bedeutungen, welche die beiden Bestandteile "easy" und "Dialog" hätten, lediglich verschwommene,

uneinheitliche Vorstellungen hervorrufe. Zwar seien Dialog-Steuerungen bei modernen Geräten vielleicht üblich; wie würden aber nicht mit der Wortfolge "Easy

Dialog", sondern mit anderen Begriffen bezeichnet. Die angesprochenen Verkehrskreise würden das Zeichen daher nicht als Fachwort (er)kennen, allenfalls zu

vernachlässigende Fachkreise der EDV-Branche und nur geringe (technisch vorgebildete und stark interessierte) Teile des Publikums könnten ihm eine gewisse

Hinweisfunktion als Wort des Fachgebiets EDV entnehmen; es könne daher allenfalls für die Bereiche der Kommunikation und der Datenverarbeitung als beschreibend angesehen werden. "Easy Dialog" stehe auch nicht unmittelbar in (begrifflichem) Zusammenhang mit den hier beanspruchten Waren insbesondere der Unterhaltungselektronik, für welche dieses Zeichen im übrigen in verschiedenen anderen Ländern bereits als Marke eingetragen sei. In ihrer Gesamtheit handele es

sich bei der Marke um ein eigenständiges, phantasievolles Zeichen, das keinen

unmittelbaren Hinweis auf die beanspruchten Waren gebe und hierfür keine eindeutige Bestimmungsangabe sei. Auch ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht, da

das Zeichen bisher nicht geläufig sei und auch keine Anhaltspunkte für eine künftige Verwendung bestünden.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintragung des angemeldeten Zeichens jedenfalls das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht.

Es liegt auf der Hand, daß die beiden Bestandteile den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres auch in ihrer Kombination verständlich sind. Das Wort "Easy" gehört zum einfachsten englischen Grundwortschatz, der weiten Teilen der angesprochenen Verkehrskreise bekannt ist, zumal es bereits in die deutsche Umgangs-, insbesondere Jugendsprache in seiner ursprünglichen Bedeutung aufgenommen wurde. Der weitere Zeichenbestandteil "Dialog" wird von dem Großteil

des angesprochenen Verkehrs als deutsches Wort - so daß es auf die von der Anmelderin angesprochene korrekte englische Schreibweise "dialogue" hier gar nicht

ankommt - angesehen werden, welches - auch umgangssprachlich - für die "interaktive Kommunikation" mit Automaten, Geräten und Computern gebraucht wird;

dieser Bestandteil ist daher auch den Verkehrskreisen, die keine EDV-Fachleute

sind, ohne Mühe verständlich. Da das inländische Publikum zudem an gemischtsprachige Ausdrücke insbesondere auf dem hier in Rede stehenden Warensektor

gewöhnt ist, wird es die Kombination beider Worte unmittelbar, dh ohne jede analysierende Betrachtung im Sinne von "einfacher Dialog (dh Austausch)" verstehen.

Da, wie die Anmelderin selbst vorträgt, auf dem hier in Rede stehenden Gebiet der

Unterhaltungselektronik Dialogsteuerungen häufig vorkommen, drängt sich dem

Publikum ohne weiteres ein sachlicher Bezug des Gesamtzeichens zu Eigenschaften der beanspruchten Waren auf; ob dieses bereits als Sachbegriff gebräuchlich ist, spielt dabei im Rahmen der Prüfung der Schutzfähigkeit nach § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG keine Rolle, da die Unterscheidungskraft auch bei noch nicht

verwendeten Worten oder Wortzusammenstellungen fehlt, wenn diese dem Verkehr ohne weiteres verständlich sind und ihr Sinn ihm keine Veranlassung gibt, sie

als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der gekennzeichneten Waren anzusehen.

In seiner Gesamtheit wird "einfacher Dialog" unmittelbar, dh ohne weiteres Nachdenken, im Sinne einfacher Dialogfähigkeit und damit Handhabbarkeit der damit

versehenen Waren aufgefaßt werden; in dieser Bedeutung werden die Verkehrskreise dem Zeichen dann regelmäßig nur einen Hinweis auf bestimmte Eigenschaften der hiermit gekennzeichneten Waren, aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen; ohne einen solchen fehlt einer Marke aber jegliche Unterscheidungskraft.

Auch das (hilfsweise) geänderte Warenverzeichnis, welches lediglich Kommunikations- und EDV-Geräte ausdrücklich ausnimmt, führt nicht zu ihrer Schutzfähigkeit,

da die vorgenannte Bedeutung auch für Geräte der Unterhaltungselektronik den

angesprochenen Verkehrskreisen verständlich bleibt.

Das Zeichen ist auch nicht deshalb schutzfähig, weil es nach Angabe der Anmelderin in mehreren anderen europäischen Ländern bereits als Marke eingetragen

ist. Denn diese Eintragungen lassen keinerlei Rückschlüsse auf das Verständnis

des Zeichens beim inländischen Publikum zu, auf das allein bei der Beurteilung

der Schutzfähigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abzustellen ist.

Ob das angemeldete Zeichen daneben nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freihaltungsbedürftig ist, kann bei dieser Sachlage dahinstehen, wenn auch nach Auffassung

des Senats einiges dafür spricht, daß zur (verkürzten) Sachbeschreibung der einfachen Handhabbarkeit der beanspruchten Waren das Anmeldezeichen künftig

von Mitbewerbern benötigt werden kann, so daß es für diese freizuhalten ist.

Da somit das Patentamt zu Recht die Anmeldung zurückgewiesen hat, war der

hiergegen eingelegten Beschwerde der Erfolg zu versagen.

Albert

Eder

Schwarz