Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 03.09.2001 – 20 W (pat) 50/00

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 02 316

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

3. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter

Dr. Kraus, Dr. Hartung und Dr. van Raden 10.99

beschlossen:

Die Erinnerung gegen den Beschluß der Rechtspflegerin vom

16. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Beschwerdeführerin hatte gegen den Widerrufsbeschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. August 2000 in der Sache 196 02 316.5-35 gem.

§ 73 Abs. 1 PatG Beschwerde eingelegt. Der Beschluß war durch Niederlegung im

Abholfach am 28. August 2000 der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Der

Beschwerdeschriftsatz ging am 28. September 2000 ein. Der Schriftsatz enthielt

unter anderem den Vermerk "Die Gebühr von DM 300,00 bitten wir von unserem

Konto Nr. 409 022 601 bei der Dresdner Bank abzubuchen."

Diese Abbuchung wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht ausgeführt.

Am 16. Oktober 2000 ging beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Abbuchungsauftrag ein, der ausgeführt wurde (DM 345,00).

Die Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts hat der Beschwerdeführerin mit

Schreiben vom 15. Mai 2001 mitgeteilt, daß die tarifmäßige Gebühr in Höhe von

DM 345,00 nicht fristgerecht gezahlt worden sei, und die Feststellung angekündigt, daß die Beschwerde gem. § 73 Abs. 3 PatG als nicht erhoben gilt. Innerhalb

der gesetzten Äußerungsfrist von einem Monat hat sich die Beschwerdeführerin

dazu nicht geäußert. Daraufhin erging am 16. Juli 2001 der Beschluß, daß die Beschwerde gem. § 73 Abs. 3 PatG als nicht erhoben gilt. Dieser Beschluß, der in

seiner Ausfertigung das Datum "16. Juli 2000" trägt, ist der Beschwerdeführerin

am 26. Juli 2001 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluß hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26. Juli 2001, eingegangen am 27. Juli 2001, Erinnerung eingelegt.

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Beschwerdegebühr sei rechtzeitig entrichtet worden, weil der entsprechende Abbuchungsauftrag im Beschwerdeschriftsatz vom 27. September 2000 enthalten gewesen sei und bei üblicher Abwicklung

eine fristgemäße Entrichtung der Gebühr ermöglicht hätte.

II

Die Erinnerung ist zulässig (§ 23 Abs. 2 Satz 1 RpflG). Sie ist fristgerecht eingelegt worden (§ 23 Abs. 2 Satz 2 RpflG). Die Tatsache, daß die Beschlußausfertigung das Datum "16. Juli 2000" trägt, ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung.

Ausweislich Blatt 33 R der Gerichtsakten trägt der Beschluß im Original das Datum "16. Juli 2001". Es handelt sich bei der Ausfertigung um einen offensichtlichen

Schreibfehler, der auch von der Beschwerdeführerin zweifellos als solcher erkannt

wurde und daher keiner ausdrücklichen Berichtigung bedarf.

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (§ 11 Abs. 2 Satz 2

RpflG).

III

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin konnte durch den Abbuchungsauftrag über DM 300,00 im Beschwerdeschriftsatz, eingegangen am 28. September 2000, die fällige Gebühr in Höhe von DM 345,00 nicht wirksam entrichtet werden. Die Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat infolge des nicht

zutreffend angegebenen Abbuchungsbetrags und weil – wie sie angibt – die Unterschrift fehlte eine Abbuchung nicht vorgenommen. Selbst wenn die Abbuchung

in der beauftragten Höhe ausgeführt worden wäre, hätte dies angesichts des nicht

ausreichenden Betrags nicht zu einer wirksamen Entrichtung der Gebühr geführt.

Die Abbuchung wurde erst ausgeführt, als unter dem Datum 16. Oktober 2000 ein

erneuter Abbuchungsauftrag eingegangen war. Die Zahlung konnte damit frühestens am 16. Oktober 2000 bewirkt werden, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist.

Dr. Anders

Dr. Kraus

Dr. Hartung

Dr. van Raden

Wel/Be