Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 04.09.2001 – 17 W (pat) 22/00
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. September 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 195 43 033.6-53
…
hat der 17. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. September 2001 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm, des Richters Dipl.-Ing. Prasch, der
Richterin Püschel und des Richters Dipl.-Ing. Schuster 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse G 11 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom
8. Dezember 1999 aufgehoben und das nachgesuchte Patent
195 43 033 unter der Bezeichnung "Signalaufzeichnungs- und
-wiedergabegerät" mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 3,
Beschreibung Seiten 5 bis 11b und Seiten 20 bis 37,
sowie 7 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 7, sämtlich überreicht
in der mündlichen Verhandlung.
G r ü n d e
I
Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt unter der Bezeichnung:
"Magnetisches Aufzeichnungs/Wiedergabegerät“
angemeldet worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen Patent- und
Markenamts mit dem in der Anhörung vom 8. Dezember 1999 verkündeten Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Anmelderin verfolgt die Anmeldung auf der Grundlage der in der mündlichen
Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 3 weiter.
Der überreichte Patentanspruch 1 lautet:
"Signalaufzeichnungs- und –wiedergabegerät zum Aufzeichnen
und Widergeben von analogen Eingangssignalen auf ein und von
einem Signalaufzeichnungsmedium mit
einem außerhalb des Gerätes angeordneten Schaltersensor (202),
welcher das Auftreten einer zu erfassenden Situation erfaßt mit
einem Triggersignal, das durch die EIN/AUS-Operation eines
Schalters erhalten wird,
einer Steuervorrichtung (27) zum Steuern des Aufzeichnens auf
das Signalaufzeichnungsmedium derart, daß im Bereitschaftszustand, bei dem auf die Abgabe von Triggersignalen gewartet wird,
die Aufzeichnung auf das Signalaufzeichnungsmedium (101) intermittierend durchgeführt wird und erst zu einem Zeitpunkt, an
dem die Triggersignale abgegeben werden, eine kontinuierliche
Aufzeichnung durchgeführt wird, und
einer Signalhalteeinrichtung (9 bis 12) zum vorübergehenden
Halten der Eingangssignale in der Reihenfolge der Eingabe und
Ausgeben solcher gehaltenen Eingangssignale in der Reihenfolge
des Haltens, welche einen A/D-Wandler (11) zum Umwandeln der
Eingangssignale in Digitalsignale, eine mit dem A/D-Wandler verbundene Speichervorrichtung (10) zum vorübergehenden Schreiben der Digitalsignale in einen Halbleiterspeicher und Auslesen
derselben in ihrer Speicherreihenfolge, einen mit der Speichervorrichtung (10) verbundenen D/A-Wandler (12) zum Umwandeln der
ausgelesenen Digitalsignale in Analogsignale, und eine Signalspeicher-Steuervorrichtung (9) zum Steuern des A/D-Wandlers
(11), der Speichervorrichtung (10) und des D/A-Wandlers (12) abhängig von Taktsignalen aufweist,
wobei die Eingangssignale zu jeder Zeit von der Signalhalteeinrichtung (9 bis 12) gehalten und ausgegeben werden und wiederholt ein Überschreiben durch neue Eingangssignale erfolgt, wenn
die Menge der gehaltenen Eingangssignale die Speicherkapazität
der Signalhalteeinrichtung (9 bis 12) überschreitet,
wobei eine Aufzeichnung der vor Abgabe der Triggersignale gehaltenen Eingangssignale in der Reihenfolge der Eingabe erfolgt
durch Starten des Aufzeichnungsvorganges zum Zeitpunkt der
Abgabe der Triggersignale,
und wobei eine Schaltvorrichtung (8) zum Schalten des Pfades
der Eingangssignale in der Weise, daß die Eingangssignale in
dem Bereitschaftszustand vor dem Halten in der Signalhalteeinrichtung (9 bis 12) auf das Signalaufzeichnungsmedium (101) aufgezeichnet werden, und die in der Signalhalteeinrichtung (9 bis
12) gehaltenen Eingangssignale zu dem Zeitpunkt, an dem die
Triggersignale abgegeben werden, auf das Signalaufzeichnungsmedium aufgezeichnet werden."
Wegen der untergeordneten Patentansprüche 2 und 3 wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
Die Anmelderin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, dass eine Signalaufzeichnungs- und Wiedergabevorrichtung nach der geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht nahegelegt
sei. Zwar seien einzelne Elemente für sich bekannt, wie das Verzögern der Aufzeichnung durch eine Signalhalteeinrichtung oder die intermittierende Aufzeichnung. Ein Zusammenwirken der im Anspruch angegebenen Art sei jedoch nicht
nahegelegt. Durch die vorgeschlagene Kombination der intermittierenden Aufzeichnung im Bereitschaftszustand und die stetige Aufzeichnung des verzögerten
Eingangssignals nach Auftreten einer zu erfassenden Situation werde insgesamt
eine Aufzeichnung erreicht, die sowohl den Ablauf vor dem Auftreten der zu erfassenden Situation als auch den nach diesem Ereignis bei hoher Qualität in aussagekräftiger Weise dokumentiere.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 3, Beschreibung Seiten 5 bis 11b und Seiten 20 bis 37, sowie 7 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 7,
sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung.
II
Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG
patentfähig ist.
Die geltende Fassung des Patentanspruchs 1 ist zulässig. Sie findet ihre Offenbarung in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2 und 4.
Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist ein Signalaufzeichnungs- und Wiedergabegerät. In der Beschreibungseinleitung ist ausgeführt, dass solche Geräte bspw
als Sensor- oder Langzeitvideobandgerät zur Überwachung oder Verhinderung
von Verbrechen benutzt werden können.
Ein Gerät dieser Art ist aus der EP 0 595 709 A1 bekannt. Bei diesem Gerät
(anomally surveillance device) werden anormale Situationen erkannt, indem ein
Eingangssignal (Videosignal, bspw von einer Videokamera) einer Anordnung zur
Erkennung von anormalen Situationen (anomalous phenomena detecting device)
zugeführt wird. Diese Anordnung arbeitet so, dass das erfasste Bild laufend mit
einem vorher abgespeicherten Referenzbild verglichen wird und das Auftreten von
Änderungen als anormale Situation erkannt wird (vgl Anspruch 2). Im übrigen wird
das Eingangssignal einer Signalhalteeinrichtung (multilayer memory 8) zugeführt.
Diese Signalhalteeinrichtung arbeitet als Zwischenspeicher nach dem "first in first
out"-Prinzip und speichert kontinuierlich eine bestimmte Anzahl (n, zB 12) von Bildern. Bei Erkennung einer anormalen Situation wird die Einspeicherung einer
festlegbaren Anzahl (na, zB 9) der zwischengespeicherten Bilder auf ein dauerhaft
speicherndes Signalaufzeichnungsmedium (storage device) veranlasst (vgl insbes
Patentanspruch 1 mit Fig 1 und S 4, Z 11 bis Z 41 mit Fig 2 u 3 der EP 0 595 709
A1).
Das Gerät nach dem Patentanspruch 1 unterscheidet sich in mehrerer Hinsicht
von diesem bekannten Gerät.
Zunächst wird die zu erfassende Situation nicht durch einen Bildvergleich bestimmt, sondern durch einen Schaltersensor. Diese Maßnahme mag, für sich gesehen, noch dem Bereich des fachmännischen Handelns eines auf dem Gebiet
der Sicherheitstechnik erfahrenen Elektronikingenieurs zuzuordnen sein.
Keine Anregung vermittelt diese Druckschrift jedoch dahingehend, die in der
Signalhalteeinrichtung gehaltenen Bilder so zu verwenden, dass auch der Zeitraum vor Auftreten der zu erfassenden Situation auf dem Signalaufzeichnungsmedium abgespeichert ist. Aus den Ausführungen auf S 4, Z 18 bis 33 ergibt sich
zwar, dass (in n-na Speicherzellen) Bilder von vor dem Auftreten der zu erfassenden Situation gespeichert sein können, jedoch findet sich kein Hinweis, dass diese
in der Signalhalteeinrichtung (multilayer memory 8) zwischengespeicherten Bilder
dem Signalaufzeichnungsmedium zur dauerhaften Speicherung für eine spätere
Auswertung zugeführt werden. Dies ist bei dem bekannten Gerät auch nicht erforderlich, da die Situation von dem Moment an erfasst und dauerhaft gespeichert
wird, an dem eine Änderung des erfassten Bildinhaltes gegenüber dem Referenzbild auftritt. Beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 dagegen wird die Aufzeichnung durch einen Schaltersensor ausgelöst, der bspw erst durch das Eindringen in
den zu überwachenden Raum betätigt wird, so daß die dauerhafte Aufzeichnung
einer Zeitspanne vor Betätigen des Sensors wichtige Erkenntnisse liefern kann.
Einen Hinweis auf die dauerhafte Speicherung eines durch eine Signalhalteeinrichtung verzögerten Signals durch die Betätigung eines Schalters ist zwar sowohl
in der DE 41 26 371 C2 als auch in der US 3 812 530 zu finden. Diese Druckschriften betreffen aber entweder einen Rundfunkempfänger oder die Aufzeichnung von Tonsignalen und dienen nicht der Erfassung einer zu überwachenden
Situation, so dass sie die genannte Maßnahme nicht nahe legen können. In beiden Druckschriften ist auch keine Anregung auf eine intermittierende Aufzeichnung vor Eintreten einer zu erfassenden Situation enthalten.
In der weiterhin entgegengehaltenen US 4 633 335 ist zwar eine Realisierungsmöglichkeit für die intermittierende Aufzeichnung dargestellt. Einen Hinweis darauf, eine solche Aufzeichnung im Bereitschaftszustand vor Eintreten einer zu erfassenden Situation vorzunehmen, gibt diese Druckschrift jedoch nicht.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist sonach durch den entgegengehaltenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt und daher als
neu und erfinderisch anzuerkennen.
Eine gewerbliche Anwendbarkeit des beanspruchten Signalaufzeichnungs- und
Wiedergabegeräts für Überwachungszwecke oä ist zweifellos gegeben.
Der Patentanspruch 1 ist daher zu gewähren.
Die untergeordneten Ansprüche 2 und 3 haben die zyklische Adressierung des in
der Signalhalteeinrichtung verwendeten Halbleiterspeichers bzw eine Zeiteinstellvorrichtung in der das Gerät steuernden Steuervorrichtung und damit zweckmäßige Ausgestaltungen des Signalaufzeichnungs- und Wiedergabegerätes zum
Gegenstand und sind deshalb ebenfalls gewährbar.
Die ursprüngliche Beschreibung wurde an die geltende Fassung der Patentansprüche angepasst und nicht zutreffende Ausführungsbeispiele gestrichen. Da
auch die weiteren Unterlagen mängelfrei sind; war das Patent mit den geltenden
Unterlagen zu erteilen.
Grimm
Prasch
Püschel
Schuster
Bb