Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 04.09.2001 – 27 W (pat) 156/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Anmeldemarke 399 20 505
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. September 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden, der Richterin Eder und des Richters Schwarz
beschlossen:
Unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 20. Dezember 1999 insoweit aufgehoben, als
die Anmeldung für die Waren "Buchbinderartikel" zurückgewiesen
wurde.
G r ü n d e 10.99
I.
Die Wortmarke
"schneller lernen durch LESEN und HÖREN"
soll für die Waren
"CD, CD-ROM; Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel, Lehr-
und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate)"
in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch
Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil es sich bei der angemeldeten
Wortfolge um die Wiedergabe einer allgemeinen bekannten Binsenwahrheit handele, die in Verbindung mit den beanspruchten Waren lediglich darauf hinweise,
daß damit dieses Lernprinzip in die Tat umgesetzt werden könne; das Zeichen
stelle daher einen platten Werbeslogan ohne Originalität dar, der nur dazu diene,
den Kaufanreiz zu fördern oder die Aufmerksamkeit des Publikums zu erregen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auffassung nach kann der Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, da die Wortfolge das Konzept verdeutliche, das hinter den Produkten stehe,
die unter dieser Marke erscheinen sollen. Der Sprachschüler lese und höre mittels
des Druckerzeugnisses bzw mittels der CD-ROM gleichzeitig denselben Text, es
gehöre jedoch nicht zum Konzept dieses Systems, den Schüler im Rahmen dieser
Produkte auch über das Schreiben und Sprechen fremdartiger Texte die Sprache
erlernen zu lassen. Das Zeichen verdeutliche somit ein System, das sich von dem
anderer Sprachschulen unterscheide und sei daher auch geeignet, nicht als allgemeines Werbemittel, sondern als betriebliche Herkunftsbezeichnung angesehen
zu werden.
II.
Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde hat nur teilweise Erfolg, da der
Eintragung des angemeldeten Zeichens lediglich für die beanspruchten Waren
"Buchbinderartikel" keine Hindernisse entgegenstehen, während ihm für die übrigen Waren jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) fehlt.
Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung fehlt einer Marke die erforderliche Unterscheidungskraft - dh die ihr innewohnende (konkrete) Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden - jedenfalls
dann, wenn ihr für die beanspruchten Waren ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH GRUR 1999, 1089,
1091 - YES; BGH WRP 2000, 298, 299 - Radio von hier; BGH WRP 2000, 300,
301 - Partner with the best; BGH GRUR 2001, 162, 263 - RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION). Die hier in Rede stehende Anmeldemarke erschöpft sich in einer dem angesprochenen Verkehr unmittelbar verständlichen bloßen Beschreibung der beanspruchten Waren mit Ausnahme der Buchbinderartikel. Wie die Anmelderin selbst ausführt, soll mit dem Zeichen Lehrmaterial gekennzeichnet werden. Da die beanspruchten Waren "CD, CD-ROM, Druckereierzeugnisse" - bei
den weiter beanspruchten Waren "Lern- und Unterrichtsmaterial" ist dies selbstredend - zu Lehr- und Lernzwecken eingesetzt werden können, wird der Verkehr
dem Bestandteil "LERNEN" in der Anmeldemarke lediglich den Hinweis entnehmen, daß es sich bei diesen Waren um Lehr- bzw Lernmaterial handelt. Nach den
Ausführungen der Anmelderin soll die "Besonderheit" der von ihr angebotenen
Waren darin bestehen, daß der Lernschüler einen fremdsprachigen Text gleichzeitig liest und hört; nichts anderes kommt aber in den Bestandteilen "durch LESEN
und HÖREN" in der Anmeldemarke zum Ausdruck, wobei die Schreibweise der
Wörter "LESEN" und "HÖREN" in Großbuchstaben diesen Sachhinweis noch verstärkt. Die Hinzufügung des Adverbs "schneller" beseitigt die Produktbeschreibung
nicht, da es lediglich den Bestimmungszweck der gekennzeichneten Waren, nämlich eine Beschleunigung des Lernvorganges, wiedergibt. In ihrer Gesamtheit enthält die Anmeldemarke somit lediglich sachbezogene Aussagen über die beanspruchten Waren "CD, CD-ROM, Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmaterial"; der Verkehr hat somit keinerlei Veranlassung, ihr irgendeinen betrieblichen
Herkunftshinweis zu entnehmen. Ohne eine solche Funktion fehlt einer Marke
aber für diese Waren jegliche Unterscheidungskraft, so daß ihre Anmeldung insoweit vom Patentamt zu Recht zurückgewiesen wurde.
Ein solcher Produktbezug läßt sich bei der Anmeldemarke jedoch für die ebenfalls
beanspruchten Waren "Buchbinderartikel" nicht feststellen, insbesondere gibt es
keine Anhaltspunkte dafür, daß diese Waren für Lehr- und Lernzwecke, bei denen
Lesen und Hören im Vordergrund stehen, verwendet werden. Da auch sonstige
Schutzhindernisse, welche der Eintragung des Zeichens für diese Waren entgegenstehen könnten, nicht erkennbar sind, war der Beschluß der Markenstelle teilweise aufzuheben und im übrigen die Beschwerde zurückzuweisen.