Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 04.09.2001 – 27 W (pat) 156/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Anmeldemarke 399 20 505

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. September 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden, der Richterin Eder und des Richters Schwarz

beschlossen:

Unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 20. Dezember 1999 insoweit aufgehoben, als

die Anmeldung für die Waren "Buchbinderartikel" zurückgewiesen

wurde.

G r ü n d e 10.99

I.

Die Wortmarke

"schneller lernen durch LESEN und HÖREN"

soll für die Waren

"CD, CD-ROM; Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel, Lehr-

und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate)"

in das Register eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch

Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil es sich bei der angemeldeten

Wortfolge um die Wiedergabe einer allgemeinen bekannten Binsenwahrheit handele, die in Verbindung mit den beanspruchten Waren lediglich darauf hinweise,

daß damit dieses Lernprinzip in die Tat umgesetzt werden könne; das Zeichen

stelle daher einen platten Werbeslogan ohne Originalität dar, der nur dazu diene,

den Kaufanreiz zu fördern oder die Aufmerksamkeit des Publikums zu erregen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auffassung nach kann der Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, da die Wortfolge das Konzept verdeutliche, das hinter den Produkten stehe,

die unter dieser Marke erscheinen sollen. Der Sprachschüler lese und höre mittels

des Druckerzeugnisses bzw mittels der CD-ROM gleichzeitig denselben Text, es

gehöre jedoch nicht zum Konzept dieses Systems, den Schüler im Rahmen dieser

Produkte auch über das Schreiben und Sprechen fremdartiger Texte die Sprache

erlernen zu lassen. Das Zeichen verdeutliche somit ein System, das sich von dem

anderer Sprachschulen unterscheide und sei daher auch geeignet, nicht als allgemeines Werbemittel, sondern als betriebliche Herkunftsbezeichnung angesehen

zu werden.

II.

Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde hat nur teilweise Erfolg, da der

Eintragung des angemeldeten Zeichens lediglich für die beanspruchten Waren

"Buchbinderartikel" keine Hindernisse entgegenstehen, während ihm für die übrigen Waren jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) fehlt.

Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung fehlt einer Marke die erforderliche Unterscheidungskraft - dh die ihr innewohnende (konkrete) Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden - jedenfalls

dann, wenn ihr für die beanspruchten Waren ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH GRUR 1999, 1089,

1091 - YES; BGH WRP 2000, 298, 299 - Radio von hier; BGH WRP 2000, 300,

301 - Partner with the best; BGH GRUR 2001, 162, 263 - RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION). Die hier in Rede stehende Anmeldemarke erschöpft sich in einer dem angesprochenen Verkehr unmittelbar verständlichen bloßen Beschreibung der beanspruchten Waren mit Ausnahme der Buchbinderartikel. Wie die Anmelderin selbst ausführt, soll mit dem Zeichen Lehrmaterial gekennzeichnet werden. Da die beanspruchten Waren "CD, CD-ROM, Druckereierzeugnisse" - bei

den weiter beanspruchten Waren "Lern- und Unterrichtsmaterial" ist dies selbstredend - zu Lehr- und Lernzwecken eingesetzt werden können, wird der Verkehr

dem Bestandteil "LERNEN" in der Anmeldemarke lediglich den Hinweis entnehmen, daß es sich bei diesen Waren um Lehr- bzw Lernmaterial handelt. Nach den

Ausführungen der Anmelderin soll die "Besonderheit" der von ihr angebotenen

Waren darin bestehen, daß der Lernschüler einen fremdsprachigen Text gleichzeitig liest und hört; nichts anderes kommt aber in den Bestandteilen "durch LESEN

und HÖREN" in der Anmeldemarke zum Ausdruck, wobei die Schreibweise der

Wörter "LESEN" und "HÖREN" in Großbuchstaben diesen Sachhinweis noch verstärkt. Die Hinzufügung des Adverbs "schneller" beseitigt die Produktbeschreibung

nicht, da es lediglich den Bestimmungszweck der gekennzeichneten Waren, nämlich eine Beschleunigung des Lernvorganges, wiedergibt. In ihrer Gesamtheit enthält die Anmeldemarke somit lediglich sachbezogene Aussagen über die beanspruchten Waren "CD, CD-ROM, Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmaterial"; der Verkehr hat somit keinerlei Veranlassung, ihr irgendeinen betrieblichen

Herkunftshinweis zu entnehmen. Ohne eine solche Funktion fehlt einer Marke

aber für diese Waren jegliche Unterscheidungskraft, so daß ihre Anmeldung insoweit vom Patentamt zu Recht zurückgewiesen wurde.

Ein solcher Produktbezug läßt sich bei der Anmeldemarke jedoch für die ebenfalls

beanspruchten Waren "Buchbinderartikel" nicht feststellen, insbesondere gibt es

keine Anhaltspunkte dafür, daß diese Waren für Lehr- und Lernzwecke, bei denen

Lesen und Hören im Vordergrund stehen, verwendet werden. Da auch sonstige

Schutzhindernisse, welche der Eintragung des Zeichens für diese Waren entgegenstehen könnten, nicht erkennbar sind, war der Beschluß der Markenstelle teilweise aufzuheben und im übrigen die Beschwerde zurückzuweisen.