Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 05.09.2001 – 32 W (pat) 101/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. September 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 03 532

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 5. September 2001 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richterin Klante 6.70

beschlossen:

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom

6. Juli 2000 und vom 17. Januar 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der farbigen (braun, gelb, orange, weiß) Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

für die Waren und Dienstleistungen

Brot, feine Backwaren, Konditorwaren; Verpflegung

hat die Markenstelle für Klasse 30 mit Beschluss vom 6. Juli 2000 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 17. Januar 2001 zurückgewiesen,

weil die graphische Ausgestaltung nicht ausreiche, dem beschreibenden Zeichen

Unterscheidungskraft zu verleihen.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und vorgetragen, "Frühlingsbrot" sei mit gleicher Graphik eingetragen worden, "Winterbrot" sogar als Wortzeichen. Jedenfalls sei das Bild unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle vom 6. Juli 2000 und

17. Januar 2001 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in

das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das einer beschreibenden Angabe nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,

denen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer

Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht

aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio

von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).

Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst

nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa

auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als

solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der

erforderlichen Unterscheidungseignung (BGH GRUR 2000, 722 – LOGO).

Die Verwendung des Wortes "Sommerbrot" ist als beschreibende Angabe für eine

Brotsorte nachweisbar (die Fundstellen wurden der Anmelderin übersandt). Ob

diesem Wort deshalb die Unterscheidungskraft fehlt, kann jedoch dahinstehen,

weil die Marke im Hinblick auf ihre Bildelemente geeignet ist, auf ein bestimmtes

Unternehmen hinzuweisen. Die mehrfarbige Banderole mit einer über deren Rand

hinausreichenden Brotdarstellung und einem in einem Körbchen befindlichen

Brotlaib ist keine rein beschreibende Wiedergabe eines beliebigen Brotes und mit

seinen charakteristischen Gestaltungsmerkmalen kein einfaches Motiv, das rein

beschreibend auf die Beschaffenheit oder andere Kriterien hinweist (vgl BGH

BlPMZ 2001, 58, 59 – Zahnpastastrang,

(GRUR 2001, 241, 242 –

Jeanshosentasche).

Da die angemeldete Marke nicht beschreibend ist, kann ihr die Eintragung auch

nicht nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG versagt werden.

Winkler

Klante

Dr. Albrecht

Hu

Abb. 1