Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 05.09.2001 – 32 W (pat) 101/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. September 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 03 532
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 5. September 2001 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richterin Klante 6.70
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
6. Juli 2000 und vom 17. Januar 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der farbigen (braun, gelb, orange, weiß) Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren und Dienstleistungen
Brot, feine Backwaren, Konditorwaren; Verpflegung
hat die Markenstelle für Klasse 30 mit Beschluss vom 6. Juli 2000 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 17. Januar 2001 zurückgewiesen,
weil die graphische Ausgestaltung nicht ausreiche, dem beschreibenden Zeichen
Unterscheidungskraft zu verleihen.
Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und vorgetragen, "Frühlingsbrot" sei mit gleicher Graphik eingetragen worden, "Winterbrot" sogar als Wortzeichen. Jedenfalls sei das Bild unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig.
Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle vom 6. Juli 2000 und
17. Januar 2001 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in
das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das einer beschreibenden Angabe nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
denen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio
von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).
Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst
nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der
erforderlichen Unterscheidungseignung (BGH GRUR 2000, 722 – LOGO).
Die Verwendung des Wortes "Sommerbrot" ist als beschreibende Angabe für eine
Brotsorte nachweisbar (die Fundstellen wurden der Anmelderin übersandt). Ob
diesem Wort deshalb die Unterscheidungskraft fehlt, kann jedoch dahinstehen,
weil die Marke im Hinblick auf ihre Bildelemente geeignet ist, auf ein bestimmtes
Unternehmen hinzuweisen. Die mehrfarbige Banderole mit einer über deren Rand
hinausreichenden Brotdarstellung und einem in einem Körbchen befindlichen
Brotlaib ist keine rein beschreibende Wiedergabe eines beliebigen Brotes und mit
seinen charakteristischen Gestaltungsmerkmalen kein einfaches Motiv, das rein
beschreibend auf die Beschaffenheit oder andere Kriterien hinweist (vgl BGH
BlPMZ 2001, 58, 59 – Zahnpastastrang,
(GRUR 2001, 241, 242 –
Jeanshosentasche).
Da die angemeldete Marke nicht beschreibend ist, kann ihr die Eintragung auch
nicht nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG versagt werden.
Winkler
Klante
Dr. Albrecht
Hu
Abb. 1