Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 11.09.2001 – 8 W (pat) 4/00
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. September 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 42 08 701
… 6.70
…
hat der 8. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 11. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr.-Ing. C. Maier, Viereck und
Dr. Huber
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Nach Prüfung zweier Einsprüche hat die Patentabteilung 14 des Patentamts das
Patent 42 08 701 mit der Bezeichnung "Verfahren zum Einspannen eines Werkstücks in einer CNC-Drehmaschine" (Anmeldetag 18. März 1992) mit Beschluß
vom 18. November 1999 widerrufen, weil der Gegenstand seines Hauptanspruchs
gegen-über dem nach der deutschen Offenlegungsschrift 39 41 756 nicht neu sei.
Gegen den Widerrufsbeschluß hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung einen neugefaßten Patentanspruch 1 überreicht. Dieser lautet (ohne die Bezugszeichen):
"Verfahren zum Einspannen eines Werkstücks in einer CNC-
Drehmaschine bei der das Werkstück am einen Ende in der
Hauptspindel und am anderen Ende in einem mittels Elektromotor
axial verfahrbaren Reitstock jeweils in einer Spanneinrichtung
einspannbar ist, wobei sowohl die axiale Position des werkstückseitigen Endes der Reitstock-Spanneinrichtung, als auch die vom
Elektromotor erzeugte, auf das Werkstück ausgeübte Axialkraft in
einer Steuerung überwacht und mit einem Sollwert verglichen
wird, dadurch gekennzeichnet, daß beim Halten des Werkstücks
der Steuerung ein Positionsgrenzwert für die Reitstock-Spanneinrichtung vorgegeben wird, bei welchem deren werkstückseitiges
Ende innerhalb des Werkstückes liegt, daß das der Axialkraft entsprechende Drehmoment des Elektromotors ständig überwacht
und die dem Sollwert entsprechende Axialkraft während weiterer
Einwirkung auf das Werkstück als Haltekraft unter Bewegungsregelung begrenzt wird und die Haltekraft während der Bearbeitung
in Übereinstimmung mit Bearbeitungsparametern eingestellt wird."
Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, mit diesem neugefaßten Patentanspruch sei das Streitpatent in zulässiger Weise beschränkt. Der Gegenstand des
Anspruchs 1 unterscheide sich in erfinderischer Weise von dem der genannten
deutschen Offenlegungsschrift wie auch von dem der japanischen Patent-Offenlegungsschrift 3-170 202, die im Beschwerdeverfahren eingereicht worden ist.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Beschluß der Patentabteilung 14 des Patentamts vom
18. November 1999 aufzuheben und das Patent 42 08701 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Patentansprüche 2 bis 6 gemäß Patentschrift, Beschreibung wie
Patentschrift mit der Maßgabe, daß in Spalte 1 nach Zeile 67 der
am 10. September 2001 eingegangene Abschnitt eingefügt wird,
1 Blatt Zeichnung wie Patentschrift.
Die Einsprechenden treten der Auffassung der Patentinhaberin entgegen, halten
die mit dem geltenden Hauptanspruch gegenüber der erteilten Fassung vorgenomme-nen Änderungen für unzulässig und beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Mit dem neugefaßten Patentanspruch 1 wäre der Nichtigkeitsgrund nach § 22
Abs 1 PatG (Erweiterung des Schutzbereichs des Patents) gegeben, der Patentanspruch 1 ist daher nicht zuzulassen.
Mit dem erteilten Patentanspruch 1 war ein Verfahren zum Einspannen eines
Werk-stücks in einer CNC-Drehmaschine unter Schutz gestellt, bei dem "das der
Axialkraft entsprechende Drehmoment des Elektromotors ständig überwacht und
die dem Soll-wert entsprechende Axialkraft während weiterer Einwirkung auf das
Werkstück als Haltekraft aufrechterhalten wird". In Verbindung mit der Angabe aus
dem Oberbegriff des Anspruchs, daß "die vom Elektromotor erzeugte, auf das
Werkstück ausgeübte Axialkraft in einer Steuerung überwacht und mit einem Sollwert verglichen wird", wird dem sachverständigen Leser die Lehre vermittelt, daß
die Axialkraft bzw das Dreh-moment nach Art einer Regelung trotz Störeinflüssen
auf einem dem vorgebbaren Sollwert entsprechenden Wert gehalten werden, dh
abgesehen von kurzzeitigen auszuregelnden Abweichungen nur diesen Wert annehmen soll.
Mit diesen Angaben im erteilten Hauptanspruch ist bezüglich der Axialkraft bzw.
des Drehmoments die Arbeitsweise einer Regelungsvorrichtung schlüssig dargestellt, so daß der Fachmann keinen Anlaß hat, in der Beschreibung der Streitpatentschrift nach Hilfen zur Auslegung unklarer Begriffe zu suchen. Im übrigen gingen aus der einzigen Zeichnungsfigur keine Einzelheiten oder gar Unterschiede
bezüglich der Weiterverarbeitung der vom Strommeßfühler 10 und vom Positions-
Drehmelder 14 stammenden Istwertsignale hervor, und auch im Text sind zur
Schilderung der Positionsregelung (Sp 4, Z 18 bis 23, wobei "zugeführt" für
"durchgeführt" zu lesen ist) und der Kraft- bzw Drehmoment- bzw Motorstrom-Signalverarbeitung (Sp 4, Z 25 bis 32) die selben Wörter gewählt. Allein die Darlegung in Sp 2, Z 27 bis 31 deutet im Sinne des ursprünglichen Anspruchs 1 eine
Verfahrensweise an, die von derjenigen im erteilten Hauptanspruch, der jedoch
Vorrang zukommt, abweicht.
Die Neufassung des Hauptanspruchs sieht demgegenüber - in Anpassung an den
Wortlaut des ursprünglichen Anspruchs 1 ("auf einen Maximalwert begrenzt") -
vor, "daß das der Axialkraft entsprechende Drehmoment des Elektromotors ständig überwacht und die dem Sollwert entsprechende Axialkraft während weiterer
Einwirkung auf das Werkstück als Haltekraft unter Bewegungsregelung begrenzt
wird". Dies bedeutet, daß nunmehr die Axialkraft bzw das Drehmoment beliebige
Werte annehmen kann, solange dabei ein Grenzwert im Sinne eines Maximalwerts nicht überschritten wird. In diesem Übergang von der Forderung "Axialkraft
gleich Sollwert" im erteilten Hauptanspruch zu der Forderung "Axialkraft kleiner
oder gleich Sollwert" im neugefaßten Anspruch 1 sieht der Senat, worauf in der
Verhandlung auch hingewiesen worden ist, eine unzulässige Änderung im Sinne
einer Erweiterung des Schutzbe-reichs. Denn war mit dem erteilten Patent (unter
Beschränkung gegenüber dem Ursprungsoffenbarten) nur ein einschlägiges Einspannverfahren unter Schutz gestellt, bei dem die Axialkraft auf einem einzigen,
jeweils vorgebbaren Wert gehalten wird ("aufrechterhalten"), so fielen mit der
Neufassung auch Einspannverfahren unter den Schutz des Patents, bei denen die
Axialkraft beliebige Werte bis zu einem vorgebbaren Maximalwert annehmen kann
("begrenzt").
Kowalski
Dr. Maier
Viereck
Dr. Huber
Hu