Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 11.09.2001 – 8 W (pat) 4/00

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. September 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 42 08 701

… 6.70

hat der 8. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 11. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr.-Ing. C. Maier, Viereck und

Dr. Huber

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Nach Prüfung zweier Einsprüche hat die Patentabteilung 14 des Patentamts das

Patent 42 08 701 mit der Bezeichnung "Verfahren zum Einspannen eines Werkstücks in einer CNC-Drehmaschine" (Anmeldetag 18. März 1992) mit Beschluß

vom 18. November 1999 widerrufen, weil der Gegenstand seines Hauptanspruchs

gegen-über dem nach der deutschen Offenlegungsschrift 39 41 756 nicht neu sei.

Gegen den Widerrufsbeschluß hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung einen neugefaßten Patentanspruch 1 überreicht. Dieser lautet (ohne die Bezugszeichen):

"Verfahren zum Einspannen eines Werkstücks in einer CNC-

Drehmaschine bei der das Werkstück am einen Ende in der

Hauptspindel und am anderen Ende in einem mittels Elektromotor

axial verfahrbaren Reitstock jeweils in einer Spanneinrichtung

einspannbar ist, wobei sowohl die axiale Position des werkstückseitigen Endes der Reitstock-Spanneinrichtung, als auch die vom

Elektromotor erzeugte, auf das Werkstück ausgeübte Axialkraft in

einer Steuerung überwacht und mit einem Sollwert verglichen

wird, dadurch gekennzeichnet, daß beim Halten des Werkstücks

der Steuerung ein Positionsgrenzwert für die Reitstock-Spanneinrichtung vorgegeben wird, bei welchem deren werkstückseitiges

Ende innerhalb des Werkstückes liegt, daß das der Axialkraft entsprechende Drehmoment des Elektromotors ständig überwacht

und die dem Sollwert entsprechende Axialkraft während weiterer

Einwirkung auf das Werkstück als Haltekraft unter Bewegungsregelung begrenzt wird und die Haltekraft während der Bearbeitung

in Übereinstimmung mit Bearbeitungsparametern eingestellt wird."

Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, mit diesem neugefaßten Patentanspruch sei das Streitpatent in zulässiger Weise beschränkt. Der Gegenstand des

Anspruchs 1 unterscheide sich in erfinderischer Weise von dem der genannten

deutschen Offenlegungsschrift wie auch von dem der japanischen Patent-Offenlegungsschrift 3-170 202, die im Beschwerdeverfahren eingereicht worden ist.

Die Patentinhaberin beantragt,

den Beschluß der Patentabteilung 14 des Patentamts vom

18. November 1999 aufzuheben und das Patent 42 08701 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Patentansprüche 2 bis 6 gemäß Patentschrift, Beschreibung wie

Patentschrift mit der Maßgabe, daß in Spalte 1 nach Zeile 67 der

am 10. September 2001 eingegangene Abschnitt eingefügt wird,

1 Blatt Zeichnung wie Patentschrift.

Die Einsprechenden treten der Auffassung der Patentinhaberin entgegen, halten

die mit dem geltenden Hauptanspruch gegenüber der erteilten Fassung vorgenomme-nen Änderungen für unzulässig und beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Mit dem neugefaßten Patentanspruch 1 wäre der Nichtigkeitsgrund nach § 22

Abs 1 PatG (Erweiterung des Schutzbereichs des Patents) gegeben, der Patentanspruch 1 ist daher nicht zuzulassen.

Mit dem erteilten Patentanspruch 1 war ein Verfahren zum Einspannen eines

Werk-stücks in einer CNC-Drehmaschine unter Schutz gestellt, bei dem "das der

Axialkraft entsprechende Drehmoment des Elektromotors ständig überwacht und

die dem Soll-wert entsprechende Axialkraft während weiterer Einwirkung auf das

Werkstück als Haltekraft aufrechterhalten wird". In Verbindung mit der Angabe aus

dem Oberbegriff des Anspruchs, daß "die vom Elektromotor erzeugte, auf das

Werkstück ausgeübte Axialkraft in einer Steuerung überwacht und mit einem Sollwert verglichen wird", wird dem sachverständigen Leser die Lehre vermittelt, daß

die Axialkraft bzw das Dreh-moment nach Art einer Regelung trotz Störeinflüssen

auf einem dem vorgebbaren Sollwert entsprechenden Wert gehalten werden, dh

abgesehen von kurzzeitigen auszuregelnden Abweichungen nur diesen Wert annehmen soll.

Mit diesen Angaben im erteilten Hauptanspruch ist bezüglich der Axialkraft bzw.

des Drehmoments die Arbeitsweise einer Regelungsvorrichtung schlüssig dargestellt, so daß der Fachmann keinen Anlaß hat, in der Beschreibung der Streitpatentschrift nach Hilfen zur Auslegung unklarer Begriffe zu suchen. Im übrigen gingen aus der einzigen Zeichnungsfigur keine Einzelheiten oder gar Unterschiede

bezüglich der Weiterverarbeitung der vom Strommeßfühler 10 und vom Positions-

Drehmelder 14 stammenden Istwertsignale hervor, und auch im Text sind zur

Schilderung der Positionsregelung (Sp 4, Z 18 bis 23, wobei "zugeführt" für

"durchgeführt" zu lesen ist) und der Kraft- bzw Drehmoment- bzw Motorstrom-Signalverarbeitung (Sp 4, Z 25 bis 32) die selben Wörter gewählt. Allein die Darlegung in Sp 2, Z 27 bis 31 deutet im Sinne des ursprünglichen Anspruchs 1 eine

Verfahrensweise an, die von derjenigen im erteilten Hauptanspruch, der jedoch

Vorrang zukommt, abweicht.

Die Neufassung des Hauptanspruchs sieht demgegenüber - in Anpassung an den

Wortlaut des ursprünglichen Anspruchs 1 ("auf einen Maximalwert begrenzt") -

vor, "daß das der Axialkraft entsprechende Drehmoment des Elektromotors ständig überwacht und die dem Sollwert entsprechende Axialkraft während weiterer

Einwirkung auf das Werkstück als Haltekraft unter Bewegungsregelung begrenzt

wird". Dies bedeutet, daß nunmehr die Axialkraft bzw das Drehmoment beliebige

Werte annehmen kann, solange dabei ein Grenzwert im Sinne eines Maximalwerts nicht überschritten wird. In diesem Übergang von der Forderung "Axialkraft

gleich Sollwert" im erteilten Hauptanspruch zu der Forderung "Axialkraft kleiner

oder gleich Sollwert" im neugefaßten Anspruch 1 sieht der Senat, worauf in der

Verhandlung auch hingewiesen worden ist, eine unzulässige Änderung im Sinne

einer Erweiterung des Schutzbe-reichs. Denn war mit dem erteilten Patent (unter

Beschränkung gegenüber dem Ursprungsoffenbarten) nur ein einschlägiges Einspannverfahren unter Schutz gestellt, bei dem die Axialkraft auf einem einzigen,

jeweils vorgebbaren Wert gehalten wird ("aufrechterhalten"), so fielen mit der

Neufassung auch Einspannverfahren unter den Schutz des Patents, bei denen die

Axialkraft beliebige Werte bis zu einem vorgebbaren Maximalwert annehmen kann

("begrenzt").

Kowalski

Dr. Maier

Viereck

Dr. Huber

Hu