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BPatG Beschluss vom 12.09.2001 – 26 W (pat) 199/00

26. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. September 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 12 533.3

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. September 2001 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse

der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und

Markenamts

vom

20. September 1999

und

vom

13. April 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für

die Dienstleistungen

"Vermietung und Leasing von Kraftfahrzeugen, Organisation

von Vermietung und Leasing von Kraftfahrzeugen"

angemeldete Wortmarke

DAS PERFEKTE MIETPAKET

gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG im wesentlichen wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist ua damit begründet, daß es

sich bei der angemeldeten Bezeichnung um einen völlig sprachüblich gebildeten

Werbeslogan handle, der im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres in dem Sinne verstanden werde, daß den Kunden diese

Dienstleistungen zu einem "perfekten Paket" zugeschnitten angeboten würden.

Das angesprochene Publikum werde die angemeldete Bezeichnung deshalb nicht

als betriebliches Herkunftszeichen, sondern lediglich als Werbeaussage bzw als

sloganartiges Werbemotto ansehen, unter dem die vorgesehenen Dienstleistungen erbracht würden und mit dem diesen Leistungen ein Image von Kompetenz

und optimalen Konditionen vermittelt werden solle. Wenn eine Marke wie hier ausschließlich aus einer Redewendung bestehe, die sich in einer Benennung eines

Mottos oder einer allgemeinen Anpreisung der so gekennzeichneten Dienstleistungen erschöpfe, könne sie nicht die erforderliche betriebliche Kennzeichnungsfunktion erfüllen. Der von der Anmelderin angeführten vergleichbaren englischsprachigen Voreintragung in den USA komme lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Im

vorliegenden Fall seien die bestehenden Schutzhindernisse jedoch so ausgeprägt,

daß diese Indizwirkung als widerlegt anzusehen sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach stehen

der begehrten Eintragung keine Schutzhindernisse entgegen. Die Markenstelle

habe weder eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Ganzes noch

des Bestandteils "Mietpaket" in Alleinstellung als beschreibende Angabe für die

beanspruchten Dienstleistungen nachgewiesen. Von einem auf gegenwärtiger

Benutzung der Marke als beschreibender Angabe beruhenden Freihaltebedürfnis

könne deshalb nicht ausgegangen werden. Ein etwaiges zukünftiges Freihaltungsbedürfnis sei aufgrund der Mehrdeutigkeit des Ausdrucks "Mietpaket" ebenfalls zu

verneinen. Da die angemeldete Marke insbesondere wegen ihres Bestandteils

"Mietpaket" mehrdeutig sei, könne ihr kein für die in Frage stehenden Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Dementsprechend sei davon auszugehen, daß die angemeldete Marke vom

angesprochenen Verkehr als Betriebskennzeichen aufgefaßt werde.

Die Anmelderin, die das Verzeichnis der von ihr beanspruchten Dienstleistungen

auf

"Organisation von Vermietung und Leasing von Kraftfahrzeugen"

beschränkt, beantragt sinngemäß die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn hinsichtlich der nur noch beanspruchten Dienstleistungen "Organisation von Vermietung

und Leasing von Kraftfahrzeugen" stehen der begehrten Eintragung die Schutzhindernisse des § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

1. Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können.

Dabei ist allerdings davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann

besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine

solche jedoch nach den gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR

1995, 408, 409 – PROTECH). Zu den nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen jedoch nicht nur die ausdrücklich

aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für den

umworbenen Abnehmerkreis irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem

Bezug auf die betreffenden Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH GRUR

1998, 813 – CHANGE; BGH BlPMZ 1999, 410, 411 – FOR YOU). Zu diesen

Angaben oder Umständen gehört die Anmeldung "DAS PERFEKTE MIETPAKET",

soweit die Anmelderin die angemeldete Marke noch beansprucht, nicht.

Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung in ihrer Gesamtheit als beschreibende Angabe hat die Markenstelle nicht belegt. Auch der Senat

hat insoweit keine Feststellungen zu treffen vermocht. Entgegen der von der Markenstelle vertretenen Auffassung ist die angemeldete Wortfolge "DAS PERFEKTE

MIETPAKET" auch nicht geeignet, die noch beanspruchte Dienstleistung "Organisation von Vermietung und Leasing von Kraftfahrzeugen" mit der erforderlichen

Eindeutigkeit zu beschreiben. Zwar kann die angemeldete Wortfolge durchaus als

Hinweis darauf verstanden werden, daß es sich bei den unter dieser Angabe

erbrachten Dienstleistungen um "perfekt", dh aufeinander abgestimmte Vermietungsleistungen handelt, die verschiedenste Kundenwünsche flexibel und individuell berücksichtigen. Selbst wenn der angemeldeten Wortfolge insoweit eine

Anpreisung der noch beanspruchten Dienstleistung "Organisation von Vermietung

und Leasing von Kraftfahrzeugen" entnommen wird, fehlt ihr jedoch der notwendige eindeutige beschreibende Aussagegehalt, denn auch dieser Sinngehalt läßt

offen, durch welche organisatorischen Maßnahmen sich die angebotenen Vermietungs- und Leasingleistungen auszeichnen bzw ein "perfektes Mietpaket" darstellen. Damit liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den noch beanspruchten Dienstleistungen in Zukunft eine Benutzung der angemeldeten Bezeichnung als eindeutige Sachangabe erfolgen könnte.

2. Ebensowenig kann der Marke jegliche Unterscheidungskraft iSd § 8 Absatz 2

Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft iSd Vorschrift ist die

einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrunde liegenden Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei

ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so

geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in

der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495 - TODAY) – stets nur als solche und nicht

als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt

dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH MarkenR 1999, 349

– YES).

Hiervon ausgehend kann der Bezeichnung "DAS PERFEKTE MIETPAKET" nicht

die erforderliche Unterscheidungseignung abgesprochen werden. Eine warenbeschreibende Sachaussage, die auf bestimmte organisatorische Maßnahmen oder

Regelungen bei der Vermietung von Kraftfahrzeugen selbst Bezug nimmt, stellt

diese Bezeichnung – wie erörtert – nicht dar. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte

dafür vor, daß der Verkehr etwa durch eine Verwendung der angemeldeten

Bezeichnung in der Werbung als schlagwortartige Aussage daran gewöhnt sein

könnte, in ihr in bezug auf die noch in Rede stehenden Dienstleistungen keine

Marke mehr zu sehen. Für ein Verständnis als Herkunftshinweis spricht vielmehr,

daß die Wortfolge "DAS PERFEKTE MIETPAKET" eine sloganartige, werbemäßige Anpreisung darstellt, die keine Nähe zu den Organisationsleistungen aufweist, für die die Anmeldung noch Schutz begehrt (vgl BGH MarkenR 2001, 209 –

Test it.).

Schülke

Eder

Kraft

Fa