Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 12.09.2001 – 26 W (pat) 199/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. September 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 12 533.3
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. September 2001 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und
Markenamts
vom
20. September 1999
und
vom
13. April 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
die Dienstleistungen
"Vermietung und Leasing von Kraftfahrzeugen, Organisation
von Vermietung und Leasing von Kraftfahrzeugen"
angemeldete Wortmarke
DAS PERFEKTE MIETPAKET
gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG im wesentlichen wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist ua damit begründet, daß es
sich bei der angemeldeten Bezeichnung um einen völlig sprachüblich gebildeten
Werbeslogan handle, der im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres in dem Sinne verstanden werde, daß den Kunden diese
Dienstleistungen zu einem "perfekten Paket" zugeschnitten angeboten würden.
Das angesprochene Publikum werde die angemeldete Bezeichnung deshalb nicht
als betriebliches Herkunftszeichen, sondern lediglich als Werbeaussage bzw als
sloganartiges Werbemotto ansehen, unter dem die vorgesehenen Dienstleistungen erbracht würden und mit dem diesen Leistungen ein Image von Kompetenz
und optimalen Konditionen vermittelt werden solle. Wenn eine Marke wie hier ausschließlich aus einer Redewendung bestehe, die sich in einer Benennung eines
Mottos oder einer allgemeinen Anpreisung der so gekennzeichneten Dienstleistungen erschöpfe, könne sie nicht die erforderliche betriebliche Kennzeichnungsfunktion erfüllen. Der von der Anmelderin angeführten vergleichbaren englischsprachigen Voreintragung in den USA komme lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Im
vorliegenden Fall seien die bestehenden Schutzhindernisse jedoch so ausgeprägt,
daß diese Indizwirkung als widerlegt anzusehen sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach stehen
der begehrten Eintragung keine Schutzhindernisse entgegen. Die Markenstelle
habe weder eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Ganzes noch
des Bestandteils "Mietpaket" in Alleinstellung als beschreibende Angabe für die
beanspruchten Dienstleistungen nachgewiesen. Von einem auf gegenwärtiger
Benutzung der Marke als beschreibender Angabe beruhenden Freihaltebedürfnis
könne deshalb nicht ausgegangen werden. Ein etwaiges zukünftiges Freihaltungsbedürfnis sei aufgrund der Mehrdeutigkeit des Ausdrucks "Mietpaket" ebenfalls zu
verneinen. Da die angemeldete Marke insbesondere wegen ihres Bestandteils
"Mietpaket" mehrdeutig sei, könne ihr kein für die in Frage stehenden Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Dementsprechend sei davon auszugehen, daß die angemeldete Marke vom
angesprochenen Verkehr als Betriebskennzeichen aufgefaßt werde.
Die Anmelderin, die das Verzeichnis der von ihr beanspruchten Dienstleistungen
auf
"Organisation von Vermietung und Leasing von Kraftfahrzeugen"
beschränkt, beantragt sinngemäß die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn hinsichtlich der nur noch beanspruchten Dienstleistungen "Organisation von Vermietung
und Leasing von Kraftfahrzeugen" stehen der begehrten Eintragung die Schutzhindernisse des § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
1. Nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG sind nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können.
Dabei ist allerdings davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann
besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine
solche jedoch nach den gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR
1995, 408, 409 – PROTECH). Zu den nach § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen jedoch nicht nur die ausdrücklich
aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für den
umworbenen Abnehmerkreis irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem
Bezug auf die betreffenden Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH GRUR
1998, 813 – CHANGE; BGH BlPMZ 1999, 410, 411 – FOR YOU). Zu diesen
Angaben oder Umständen gehört die Anmeldung "DAS PERFEKTE MIETPAKET",
soweit die Anmelderin die angemeldete Marke noch beansprucht, nicht.
Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung in ihrer Gesamtheit als beschreibende Angabe hat die Markenstelle nicht belegt. Auch der Senat
hat insoweit keine Feststellungen zu treffen vermocht. Entgegen der von der Markenstelle vertretenen Auffassung ist die angemeldete Wortfolge "DAS PERFEKTE
MIETPAKET" auch nicht geeignet, die noch beanspruchte Dienstleistung "Organisation von Vermietung und Leasing von Kraftfahrzeugen" mit der erforderlichen
Eindeutigkeit zu beschreiben. Zwar kann die angemeldete Wortfolge durchaus als
Hinweis darauf verstanden werden, daß es sich bei den unter dieser Angabe
erbrachten Dienstleistungen um "perfekt", dh aufeinander abgestimmte Vermietungsleistungen handelt, die verschiedenste Kundenwünsche flexibel und individuell berücksichtigen. Selbst wenn der angemeldeten Wortfolge insoweit eine
Anpreisung der noch beanspruchten Dienstleistung "Organisation von Vermietung
und Leasing von Kraftfahrzeugen" entnommen wird, fehlt ihr jedoch der notwendige eindeutige beschreibende Aussagegehalt, denn auch dieser Sinngehalt läßt
offen, durch welche organisatorischen Maßnahmen sich die angebotenen Vermietungs- und Leasingleistungen auszeichnen bzw ein "perfektes Mietpaket" darstellen. Damit liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den noch beanspruchten Dienstleistungen in Zukunft eine Benutzung der angemeldeten Bezeichnung als eindeutige Sachangabe erfolgen könnte.
2. Ebensowenig kann der Marke jegliche Unterscheidungskraft iSd § 8 Absatz 2
Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft iSd Vorschrift ist die
einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrunde liegenden Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei
ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in
der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495 - TODAY) – stets nur als solche und nicht
als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt
dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH MarkenR 1999, 349
– YES).
Hiervon ausgehend kann der Bezeichnung "DAS PERFEKTE MIETPAKET" nicht
die erforderliche Unterscheidungseignung abgesprochen werden. Eine warenbeschreibende Sachaussage, die auf bestimmte organisatorische Maßnahmen oder
Regelungen bei der Vermietung von Kraftfahrzeugen selbst Bezug nimmt, stellt
diese Bezeichnung – wie erörtert – nicht dar. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte
dafür vor, daß der Verkehr etwa durch eine Verwendung der angemeldeten
Bezeichnung in der Werbung als schlagwortartige Aussage daran gewöhnt sein
könnte, in ihr in bezug auf die noch in Rede stehenden Dienstleistungen keine
Marke mehr zu sehen. Für ein Verständnis als Herkunftshinweis spricht vielmehr,
daß die Wortfolge "DAS PERFEKTE MIETPAKET" eine sloganartige, werbemäßige Anpreisung darstellt, die keine Nähe zu den Organisationsleistungen aufweist, für die die Anmeldung noch Schutz begehrt (vgl BGH MarkenR 2001, 209 –
Test it.).
Schülke
Eder
Kraft
Fa