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BPatG Urteil vom 13.09.2001 – 3 Ni 31/00 (EU)

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

(Aktenzeichen)

URTEIL§

Verkündet am 13. September 2001 …

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 477 526

(DE 591 05 506) 9.72

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 13. September 2001 unter Mitwirkung der Richterin Sredl als

Vorsitzender und der Richter Dipl.-Ing. Köhn, Dipl.-Ing. Hochmuth, Knoll und

Dipl.-Ing. Frühauf

für Recht erkannt:

Das europäische Patent 0 477 526 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 18.000,--

vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 16. August 1991 angemeldeten

und ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 477 526 (Streitpatent), für das die Priorität der deutschen Patentanmeldung 40 261 97 vom 18. August 1990 in Anspruch genommen

wurde. Das Streitpatent, das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der

Nummer 591 05 506 geführt wird und einen Drehbeschlag für ein Karussell eines

Eckschrankes zum Gegenstand hat, umfasst 19 Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet in deutscher Sprache:

"Drehbeschlag für ein Karussell eines Eckschrankes, mit einem

drehbaren Ständer, an dem mindestens eine Ablage befestigt ist,

mit der eine Tür verbunden ist, die aus einer Schließstellung in eine

Offenstellung verstellbar ist, in der sie innerhalb des Eckschrankes

um die Achse des Ständers drehbar ist, dadurch gekennzeichnet,

daß die Tür (4) an einem Träger (13, 13a) befestigt ist, der relativ

zum Ständer (28, 78a) quer zu dessen beschlagfester Achse aus

der Schließ- in die Offenstellung verstellbar ist, und daß der Drehbeschlag eine Dreh- und Sperrführung (11) für mindestens einen

dem Träger (13, 13a) zugeordneten Gegenführungsteil (12) aufweist, der in Schließstellung der Tür (4) durch die Dreh- und Sperrführung (11) in einer die Tür (4) gegen Drehen sichernden Sperrstellung gehalten ist."

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 19 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Patentanspruch 1 des Streitpatents sei durch

den Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen. Zur Begründung beruft sie sich auf die Druckschriften

DE-GM 77 36 498 (Anlage 1)

DE-AS 2 002 174 (Anlage 6)

DE-GM 86 03 356 (Anlage 7)

Die Unteransprüche 2 bis 19 beträfen außerdem konstruktive Einzelheiten, die

zum gängigen Repertoire des zuständigen Fachmannes, eines Maschinenbau-Ingenieurs mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet der Möbelbeschlagtechnik,

gehörten und die gegenüber dem nachgewiesen Stand der Technik keine erfinderische Tätigkeit erkennen ließen.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 0 477 526 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beantragt hilfsweise, dem Patent einen der Hilfsanträge 1 bis 10 betreffend

Patentanspruch 1 zugrunde zu legen, wobei diese Hilfsanträge zunächst in vollem

Umfang die Formulierung des erteilten Patentanspruchs 1 enthalten und am Ende

zusätzliche abweichende Merkmale aufweisen wie folgt:

"Drehbeschlag für ein Karussell eines Eckschrankes, mit einem drehbaren

Ständer, an dem mindestens eine Ablage befestigt ist, mit der eine Tür

verbunden ist, die aus einer Schließstellung in eine Offenstellung verstellbar

ist, in der sie innerhalb des Eckschrankes um die Achse des Ständers

drehbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Tür (4) an einem Träger (13,

13a) befestigt ist, der relativ zum Ständer (28, 78a) quer zu dessen

beschlagfester Achse aus der Schließ- in die Offenstellung verstellbar ist,

daß der Drehbeschlag eine Dreh- und Sperrführung (11) für mindestens

einen dem Träger (13, 13a) zugeordneten Gegenführungsteil (12) aufweist,

der in Schließstellung der Tür (4) durch die Dreh- und Sperrführung (11) in

einer die Tür (4) gegen Drehen sichernden Sperrstellung gehalten ist,"

(ursprünglicher Patentanspruch 1)

-

"und daß der Träger (13, 13a) in wenigstens ein Abdeckteil (78, 78a)

ragt, an dem die Ablage (29, 31) befestigt ist."

(Hilfsantrag 1)

-

und daß der Träger (13, 13a) in wenigstens ein Abdeckteil (78, 78a)

ragt, das den Ständer (28, 78a) abdeckt."

(Hilfsantrag 2)

-

"und daß der Träger (13, 13a) in wenigstens ein Abdeckteil (78, 78a)

ragt, an dem die Ablage (29, 31) befestigt ist und das den Ständer

(28, 78a) abdeckt."

(Hilfsantrag 3)

-

"und daß der Träger (13, 13a) in wenigstens ein Abdeckteil (78, 78a)

ragt, das sich zwischen zwei mit Abstand übereinander liegenden

Ablagen (29, 31) erstreckt. "

(Hilfsantrag 4)

-

"und daß der Träger (13, 13a) in wenigstens ein Abdeckteil (78, 78a)

ragt, das sich zwischen zwei mit Abstand übereinander liegenden

Ablagen (29, 31) erstreckt, die am Abdeckteil (78, 78a) befestigt

sind."

(Hilfsantrag 5)

-

"und daß der Träger (13, 13a) in wenigstens ein Abdeckteil (78, 78a)

ragt, das sich zwischen zwei mit Abstand übereinander liegenden

Ablagen (29, 31) erstreckt, die am Abdeckteil (78, 78a) befestigt sind,

das den Ständer (28, 28a) abdeckt."

(Hilfsantrag 6)

-

"und daß der Träger (13, 13a) in wenigstens ein Abdeckteil (78, 78a)

ragt, an dem die Ablage (29, 31) befestigt ist und das eine Führung

(33, 34) für die Tür (4) abdeckt."

(Hilfsantrag 7)

-

"und daß der Träger (13, 13a) in wenigstens ein Abdeckteil (78, 78a)

ragt, an dem die Ablage (29, 31) befestigt ist und das den Ständer

(28, 28a) und eine Führung (33, 34) für die Tür (4) abdeckt."

(Hilfsantrag 8)

-

"und daß der Träger (13, 13a) in wenigstens ein Abdeckteil (78, 78a)

ragt, das sich zwischen zwei mit Abstand übereinander liegenden

Ablagen (29, 31) erstreckt, die am Abdeckteil (78, 78a) befestigt sind,

das eine Führung (33, 34) für die Tür (4) abdeckt."

(Hilfsantrag 9)

-

"und daß der Träger (13, 13a) in wenigstens ein Abdeckteil (78, 78a)

ragt, das sich zwischen zwei mit Abstand übereinander liegenden

Ablagen (29, 31) erstreckt, die am Abdeckteil (78, 78a) befestigt sind,

das den Ständer (28, 28a) und eine Führung (33, 34) für die Tür (4)

abdeckt."

(Hilfsantrag 10)

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Sie hält das Streitpatent

für patentfähig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist begründet.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit führt zur

Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit a iVm Art 52

Abs 1, Art 54 EPÜ). Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, auch in der Fassung

der Hilfsanträge, ist nicht neu bzw beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der Patentansprüche 2 bis 19 ist nicht ersichtlich.

I.

1.

Das Streitpatent betrifft einen Drehbeschlag für ein Karussell eines Eckschranks, dessen Öffnung durch die Tür verschlossen wird, die am Ständer des

Drehbeschlages befestigt ist. Die Streitpatentschrift führt dazu aus (siehe dort,

Spalte 1, Zeile 8 ff), daß beim Öffnen eines entsprechenden Eckschrankes mit

dem bereits bekannten Drehbeschlag der Ständer zusammen mit der Tür nach innen verschoben werde, bis die Tür von den Seitenwänden des Eckschrankes freikomme. Dann könne die Tür innerhalb des Eckschrankes gedreht werden. Um

den Ständer des Drehbeschlages verschieben zu können, sei bei dieser bekannten Konstruktion eine aufwendige Ausbildung des Drehbeschlages erforderlich.

2.

Aufgabe des Streitpatents ist es (siehe Streitpatentschrift Spalte 1, Zeile

17 ff), den gattungsgemäßen Drehbeschlag so auszubilden, daß er einerseits

konstruktiv einfach ausgebildet ist und andererseits ein problemloses Öffnen und

Schließen des Eckschrankes ermöglicht.

3.

Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt das Streitpatent in seinem Patentanspruch 1 einen

1.

Drehbeschlag für ein Karussell eines Eckschrankes, mit

2.

einem drehbaren Ständer, an dem mindestens eine Ablage befestigt

ist,

3.

mit der eine Tür verbunden ist, die aus einer Schließstellung in eine

Offenstellung verstellbar ist, in der sie innerhalb des Eckschrankes

um die Achse des Ständers drehbar ist.

4.

Die Tür ist an einem Träger befestigt, der relativ zum Ständer quer

zu dessen beschlagfester Achse aus der Schließ- in die Offenstellung verstellbar ist.

5.

Der Drehbeschlag weist eine Dreh- und Sperrführung für mindestens

einen dem Träger zugeordneten Gegenführungsteil auf, der in

Schließstellung der Tür durch die Dreh- und Sperrführung in einer die

Tür gegen Drehen sichernden Sperrstellung gehalten ist.

II.

Diese Lehre war zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht mehr neu.

Aus den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 77 36 498 geht ein

Drehbeschlag für ein Drehkarussell 14 eines Eckschranks 10 als bekannt hervor,

der – wie unter den Parteien unstreitig – die oberbegrifflichen Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, also die Merkmalsgruppen 1. bis 3. der vorstehenden Merkmalsgliederung, aufweist. Weiterhin ist auch dort – entsprechend der

Merkmalsgruppe 4. – die Tür 12 an (zumindest) einem als Schiebearm 30a bezeichneten Träger befestigt, der relativ zum als Säule 15 bezeichneten drehbaren

Ständer quer zu dessen beschlagfester Achse aus der Schließ- in die Offenstellung verstellbar ist (S 6 Abs 1 iVm Fig 1 und 2). Schließlich weist – in Übereinstimmung mit der Merkmalsgruppe 5. – auch der bekannte Drehbeschlag eine aus

einer kreisförmigen Führungsbahn 28a und einer türseitigen Rastnase 29a bestehende Dreh- und Sperrführung für einen dem genannten Träger zugeordneten, als

Laufkugel 31 ausgebildeten Gegenführungsteil auf, der in Schließstellung der

Tür 12 durch die Dreh- und Sperrführung 28a, 29a in einer die Tür gegen Drehen

sichernden Sperrstellung gehalten ist (Schutzanspruch 1, S 2 Abs 3 und S 6 Abs 2

bis S 7 Abs 1 iVm Fig 1 u. 2).

Die Auffassung der Beklagten, daß die Sperrführung des Drehbeschlags nach

dem Patentanspruch 1 grundsätzlich etwas anderes sei als die Dreh- und

Sperrführung 28a, 29a des bekannten Drehbeschlags, findet im Wortlaut des Patentanspruchs 1 auch unter Berücksichtigung der übrigen Unterlagen des Streitpatents keine Stütze. So ist im Patentanspruch 1 hierzu nur angegeben, daß

durch die Sperrführung der Gegenführungsteil in Schließstellung der Tür in einer

die Tür gegen Drehen sichernden Sperrstellung gehalten sein soll. Ergänzend

hierzu heißt es in der Beschreibung (Sp 3 Z 16 bis 19), daß die Tür während des

Verschiebens in Verschieberichtung zuverlässig gegen quer zur Verschieberichtung gerichtete Bewegungen gesichert sei und (Sp 10 Z 36 bis 39) daß in der

Schließstellung der Tür ein Verdrehen des Karussells des Eckschranks nicht möglich sei und die Tür zunächst nach innen verschoben werden müsse. Genau diese

Funktionen erfüllt aber auch die Sperrführung des aus den Unterlagen des genannten Gebrauchsmusters bekannten Drehbeschlags. So ist auch dort die Tür 12

in ihrer Schließstellung durch die Laufkugel 31 und die zugehörige Rastnase 29a

(unterstützt durch die Druckfeder 35) gegen Drehen gesichert. Erst wenn die

Tür 12 radial nach innen verschoben wird, kann sich die Laufkugel 31 in die

kreisförmige Führungsbahn 28a bewegen und damit die Drehbewegung freigeben

(S 7 Z 1 bis 6 iVm Fig 1 u. 2). Bei dieser radialen Verschiebung ist die Tür sicher

geführt (S 2 Abs 3) und im Rahmen des Führungsspiels in der Rastnase 29a auch

zuverlässig gegen quer zur Verschieberichtung gerichtete Bewegungen gesichert

(Fig 1). Im übrigen trifft auch der von der Beklagten noch als wesentlich herausgestellte funktionelle Unterschied, wonach die Tür beim Gegenstand des Streitpatents nur durch Belastung in radialer Richtung (Pfeil 8 in Fig 1), beim bekannten

Drehbeschlag dagegen auch durch Belastung in Umfangsrichtung (Pfeile A und B

in Fig 1 der Gebrauchsmusterschrift) zu öffnen sei, so nicht zu. Wird nämlich beim

streitpatentgemäßen Drehbeschlag die Tür mit einer Kraft in Richtung des Pfeiles

A oder B (wie in Fig 1 der Gebrauchsmusterschrift gezeichnet) beaufschlagt, so

bewirkt diese Kraft auch eine radial zur Drehachse gerichtete Kraftkomponente, die etwa 70% (1/√2) der beaufschlagenden Kraft beträgt und die zwangsläufig die

Tür aus ihrer Schließstellung heraus nach innen bewegt und öffnet. Die von der

Beklagten zur Stützung der Neuheit des beanspruchten Drehbeschlags vorgebrachten Argumente können daher nicht durchgreifen.

Auch die Aufnahme der zusätzlichen Merkmale in den Patentanspruch 1 gemäß

den Hilfsanträgen 1 bis 10 vermag die Patentfähigkeit des Gegenstands nach dem

jeweiligen Patentanspruch 1 nicht zu begründen.

Die zusätzlichen Merkmale betreffen im wesentlichen die Anordnung eines Abdeckteils für den Träger, den Ständer oder die Türführung, an dem die Ablage bzw

Ablagen befestigt sind und/oder das sich zwischen zwei übereinanderliegenden

Ablagen erstreckt. Eine derartige Anordnung einer Abdeckung für Beschlagteile,

bei der gegebenenfalls auch andere Möbelteile mit einbezogen sind, liegt aber im

fachlichen Ermessen des einschlägigen Fachmanns, eines Maschinenbauingenieurs mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Beschlägen

für Küchenmöbel. Die zu den aus dem deutschen Gebrauchsmuster 77 36 498

bekannten Maßnahmen zusätzlich vorgesehene Anordnung eines geeigneten

Abdeckteils für bestimmte Beschlagteile beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, zumal hierbei mangels eines Beitrags zur Lösung der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe (problemloses Öffnungen und Schließen des

Eckschranks) auch keine kombinatorische Wirkung erkennbar ist.

Die Klage hatte somit Erfolg.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf Grund von § 99

Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO.

Sredl

Köhn

Hochmuth

Knoll

Frühauf

Pr