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BPatG Urteil vom 13.09.2001 – 3 Ni 31/00 (EU)
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
3 Ni 31/00 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL§
Verkündet am 13. September 2001 …
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das europäische Patent 0 477 526
(DE 591 05 506) 9.72
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 13. September 2001 unter Mitwirkung der Richterin Sredl als
Vorsitzender und der Richter Dipl.-Ing. Köhn, Dipl.-Ing. Hochmuth, Knoll und
Dipl.-Ing. Frühauf
für Recht erkannt:
Das europäische Patent 0 477 526 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 18.000,--
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 16. August 1991 angemeldeten
und ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 477 526 (Streitpatent), für das die Priorität der deutschen Patentanmeldung 40 261 97 vom 18. August 1990 in Anspruch genommen
wurde. Das Streitpatent, das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der
Nummer 591 05 506 geführt wird und einen Drehbeschlag für ein Karussell eines
Eckschrankes zum Gegenstand hat, umfasst 19 Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet in deutscher Sprache:
"Drehbeschlag für ein Karussell eines Eckschrankes, mit einem
drehbaren Ständer, an dem mindestens eine Ablage befestigt ist,
mit der eine Tür verbunden ist, die aus einer Schließstellung in eine
Offenstellung verstellbar ist, in der sie innerhalb des Eckschrankes
um die Achse des Ständers drehbar ist, dadurch gekennzeichnet,
daß die Tür (4) an einem Träger (13, 13a) befestigt ist, der relativ
zum Ständer (28, 78a) quer zu dessen beschlagfester Achse aus
der Schließ- in die Offenstellung verstellbar ist, und daß der Drehbeschlag eine Dreh- und Sperrführung (11) für mindestens einen
dem Träger (13, 13a) zugeordneten Gegenführungsteil (12) aufweist, der in Schließstellung der Tür (4) durch die Dreh- und Sperrführung (11) in einer die Tür (4) gegen Drehen sichernden Sperrstellung gehalten ist."
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 19 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Patentanspruch 1 des Streitpatents sei durch
den Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen. Zur Begründung beruft sie sich auf die Druckschriften
DE-GM 77 36 498 (Anlage 1)
DE-AS 2 002 174 (Anlage 6)
DE-GM 86 03 356 (Anlage 7)
Die Unteransprüche 2 bis 19 beträfen außerdem konstruktive Einzelheiten, die
zum gängigen Repertoire des zuständigen Fachmannes, eines Maschinenbau-Ingenieurs mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet der Möbelbeschlagtechnik,
gehörten und die gegenüber dem nachgewiesen Stand der Technik keine erfinderische Tätigkeit erkennen ließen.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 477 526 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beantragt hilfsweise, dem Patent einen der Hilfsanträge 1 bis 10 betreffend
Patentanspruch 1 zugrunde zu legen, wobei diese Hilfsanträge zunächst in vollem
Umfang die Formulierung des erteilten Patentanspruchs 1 enthalten und am Ende
zusätzliche abweichende Merkmale aufweisen wie folgt:
"Drehbeschlag für ein Karussell eines Eckschrankes, mit einem drehbaren
Ständer, an dem mindestens eine Ablage befestigt ist, mit der eine Tür
verbunden ist, die aus einer Schließstellung in eine Offenstellung verstellbar
ist, in der sie innerhalb des Eckschrankes um die Achse des Ständers
drehbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Tür (4) an einem Träger (13,
13a) befestigt ist, der relativ zum Ständer (28, 78a) quer zu dessen
beschlagfester Achse aus der Schließ- in die Offenstellung verstellbar ist,
daß der Drehbeschlag eine Dreh- und Sperrführung (11) für mindestens
einen dem Träger (13, 13a) zugeordneten Gegenführungsteil (12) aufweist,
der in Schließstellung der Tür (4) durch die Dreh- und Sperrführung (11) in
einer die Tür (4) gegen Drehen sichernden Sperrstellung gehalten ist,"
(ursprünglicher Patentanspruch 1)
-
"und daß der Träger (13, 13a) in wenigstens ein Abdeckteil (78, 78a)
ragt, an dem die Ablage (29, 31) befestigt ist."
(Hilfsantrag 1)
-
und daß der Träger (13, 13a) in wenigstens ein Abdeckteil (78, 78a)
ragt, das den Ständer (28, 78a) abdeckt."
(Hilfsantrag 2)
-
"und daß der Träger (13, 13a) in wenigstens ein Abdeckteil (78, 78a)
ragt, an dem die Ablage (29, 31) befestigt ist und das den Ständer
(28, 78a) abdeckt."
(Hilfsantrag 3)
-
"und daß der Träger (13, 13a) in wenigstens ein Abdeckteil (78, 78a)
ragt, das sich zwischen zwei mit Abstand übereinander liegenden
Ablagen (29, 31) erstreckt. "
(Hilfsantrag 4)
-
"und daß der Träger (13, 13a) in wenigstens ein Abdeckteil (78, 78a)
ragt, das sich zwischen zwei mit Abstand übereinander liegenden
Ablagen (29, 31) erstreckt, die am Abdeckteil (78, 78a) befestigt
sind."
(Hilfsantrag 5)
-
"und daß der Träger (13, 13a) in wenigstens ein Abdeckteil (78, 78a)
ragt, das sich zwischen zwei mit Abstand übereinander liegenden
Ablagen (29, 31) erstreckt, die am Abdeckteil (78, 78a) befestigt sind,
das den Ständer (28, 28a) abdeckt."
(Hilfsantrag 6)
-
"und daß der Träger (13, 13a) in wenigstens ein Abdeckteil (78, 78a)
ragt, an dem die Ablage (29, 31) befestigt ist und das eine Führung
(33, 34) für die Tür (4) abdeckt."
(Hilfsantrag 7)
-
"und daß der Träger (13, 13a) in wenigstens ein Abdeckteil (78, 78a)
ragt, an dem die Ablage (29, 31) befestigt ist und das den Ständer
(28, 28a) und eine Führung (33, 34) für die Tür (4) abdeckt."
(Hilfsantrag 8)
-
"und daß der Träger (13, 13a) in wenigstens ein Abdeckteil (78, 78a)
ragt, das sich zwischen zwei mit Abstand übereinander liegenden
Ablagen (29, 31) erstreckt, die am Abdeckteil (78, 78a) befestigt sind,
das eine Führung (33, 34) für die Tür (4) abdeckt."
(Hilfsantrag 9)
-
"und daß der Träger (13, 13a) in wenigstens ein Abdeckteil (78, 78a)
ragt, das sich zwischen zwei mit Abstand übereinander liegenden
Ablagen (29, 31) erstreckt, die am Abdeckteil (78, 78a) befestigt sind,
das den Ständer (28, 28a) und eine Führung (33, 34) für die Tür (4)
abdeckt."
(Hilfsantrag 10)
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Sie hält das Streitpatent
für patentfähig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist begründet.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit führt zur
Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit a iVm Art 52
Abs 1, Art 54 EPÜ). Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, auch in der Fassung
der Hilfsanträge, ist nicht neu bzw beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der Patentansprüche 2 bis 19 ist nicht ersichtlich.
I.
1.
Das Streitpatent betrifft einen Drehbeschlag für ein Karussell eines Eckschranks, dessen Öffnung durch die Tür verschlossen wird, die am Ständer des
Drehbeschlages befestigt ist. Die Streitpatentschrift führt dazu aus (siehe dort,
Spalte 1, Zeile 8 ff), daß beim Öffnen eines entsprechenden Eckschrankes mit
dem bereits bekannten Drehbeschlag der Ständer zusammen mit der Tür nach innen verschoben werde, bis die Tür von den Seitenwänden des Eckschrankes freikomme. Dann könne die Tür innerhalb des Eckschrankes gedreht werden. Um
den Ständer des Drehbeschlages verschieben zu können, sei bei dieser bekannten Konstruktion eine aufwendige Ausbildung des Drehbeschlages erforderlich.
2.
Aufgabe des Streitpatents ist es (siehe Streitpatentschrift Spalte 1, Zeile
17 ff), den gattungsgemäßen Drehbeschlag so auszubilden, daß er einerseits
konstruktiv einfach ausgebildet ist und andererseits ein problemloses Öffnen und
Schließen des Eckschrankes ermöglicht.
3.
Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt das Streitpatent in seinem Patentanspruch 1 einen
1.
Drehbeschlag für ein Karussell eines Eckschrankes, mit
2.
einem drehbaren Ständer, an dem mindestens eine Ablage befestigt
ist,
3.
mit der eine Tür verbunden ist, die aus einer Schließstellung in eine
Offenstellung verstellbar ist, in der sie innerhalb des Eckschrankes
um die Achse des Ständers drehbar ist.
4.
Die Tür ist an einem Träger befestigt, der relativ zum Ständer quer
zu dessen beschlagfester Achse aus der Schließ- in die Offenstellung verstellbar ist.
5.
Der Drehbeschlag weist eine Dreh- und Sperrführung für mindestens
einen dem Träger zugeordneten Gegenführungsteil auf, der in
Schließstellung der Tür durch die Dreh- und Sperrführung in einer die
Tür gegen Drehen sichernden Sperrstellung gehalten ist.
II.
Diese Lehre war zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht mehr neu.
Aus den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 77 36 498 geht ein
Drehbeschlag für ein Drehkarussell 14 eines Eckschranks 10 als bekannt hervor,
der – wie unter den Parteien unstreitig – die oberbegrifflichen Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, also die Merkmalsgruppen 1. bis 3. der vorstehenden Merkmalsgliederung, aufweist. Weiterhin ist auch dort – entsprechend der
Merkmalsgruppe 4. – die Tür 12 an (zumindest) einem als Schiebearm 30a bezeichneten Träger befestigt, der relativ zum als Säule 15 bezeichneten drehbaren
Ständer quer zu dessen beschlagfester Achse aus der Schließ- in die Offenstellung verstellbar ist (S 6 Abs 1 iVm Fig 1 und 2). Schließlich weist – in Übereinstimmung mit der Merkmalsgruppe 5. – auch der bekannte Drehbeschlag eine aus
einer kreisförmigen Führungsbahn 28a und einer türseitigen Rastnase 29a bestehende Dreh- und Sperrführung für einen dem genannten Träger zugeordneten, als
Laufkugel 31 ausgebildeten Gegenführungsteil auf, der in Schließstellung der
Tür 12 durch die Dreh- und Sperrführung 28a, 29a in einer die Tür gegen Drehen
sichernden Sperrstellung gehalten ist (Schutzanspruch 1, S 2 Abs 3 und S 6 Abs 2
bis S 7 Abs 1 iVm Fig 1 u. 2).
Die Auffassung der Beklagten, daß die Sperrführung des Drehbeschlags nach
dem Patentanspruch 1 grundsätzlich etwas anderes sei als die Dreh- und
Sperrführung 28a, 29a des bekannten Drehbeschlags, findet im Wortlaut des Patentanspruchs 1 auch unter Berücksichtigung der übrigen Unterlagen des Streitpatents keine Stütze. So ist im Patentanspruch 1 hierzu nur angegeben, daß
durch die Sperrführung der Gegenführungsteil in Schließstellung der Tür in einer
die Tür gegen Drehen sichernden Sperrstellung gehalten sein soll. Ergänzend
hierzu heißt es in der Beschreibung (Sp 3 Z 16 bis 19), daß die Tür während des
Verschiebens in Verschieberichtung zuverlässig gegen quer zur Verschieberichtung gerichtete Bewegungen gesichert sei und (Sp 10 Z 36 bis 39) daß in der
Schließstellung der Tür ein Verdrehen des Karussells des Eckschranks nicht möglich sei und die Tür zunächst nach innen verschoben werden müsse. Genau diese
Funktionen erfüllt aber auch die Sperrführung des aus den Unterlagen des genannten Gebrauchsmusters bekannten Drehbeschlags. So ist auch dort die Tür 12
in ihrer Schließstellung durch die Laufkugel 31 und die zugehörige Rastnase 29a
(unterstützt durch die Druckfeder 35) gegen Drehen gesichert. Erst wenn die
Tür 12 radial nach innen verschoben wird, kann sich die Laufkugel 31 in die
kreisförmige Führungsbahn 28a bewegen und damit die Drehbewegung freigeben
(S 7 Z 1 bis 6 iVm Fig 1 u. 2). Bei dieser radialen Verschiebung ist die Tür sicher
geführt (S 2 Abs 3) und im Rahmen des Führungsspiels in der Rastnase 29a auch
zuverlässig gegen quer zur Verschieberichtung gerichtete Bewegungen gesichert
(Fig 1). Im übrigen trifft auch der von der Beklagten noch als wesentlich herausgestellte funktionelle Unterschied, wonach die Tür beim Gegenstand des Streitpatents nur durch Belastung in radialer Richtung (Pfeil 8 in Fig 1), beim bekannten
Drehbeschlag dagegen auch durch Belastung in Umfangsrichtung (Pfeile A und B
in Fig 1 der Gebrauchsmusterschrift) zu öffnen sei, so nicht zu. Wird nämlich beim
streitpatentgemäßen Drehbeschlag die Tür mit einer Kraft in Richtung des Pfeiles
A oder B (wie in Fig 1 der Gebrauchsmusterschrift gezeichnet) beaufschlagt, so
bewirkt diese Kraft auch eine radial zur Drehachse gerichtete Kraftkomponente, die etwa 70% (1/√2) der beaufschlagenden Kraft beträgt und die zwangsläufig die
Tür aus ihrer Schließstellung heraus nach innen bewegt und öffnet. Die von der
Beklagten zur Stützung der Neuheit des beanspruchten Drehbeschlags vorgebrachten Argumente können daher nicht durchgreifen.
Auch die Aufnahme der zusätzlichen Merkmale in den Patentanspruch 1 gemäß
den Hilfsanträgen 1 bis 10 vermag die Patentfähigkeit des Gegenstands nach dem
jeweiligen Patentanspruch 1 nicht zu begründen.
Die zusätzlichen Merkmale betreffen im wesentlichen die Anordnung eines Abdeckteils für den Träger, den Ständer oder die Türführung, an dem die Ablage bzw
Ablagen befestigt sind und/oder das sich zwischen zwei übereinanderliegenden
Ablagen erstreckt. Eine derartige Anordnung einer Abdeckung für Beschlagteile,
bei der gegebenenfalls auch andere Möbelteile mit einbezogen sind, liegt aber im
fachlichen Ermessen des einschlägigen Fachmanns, eines Maschinenbauingenieurs mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Beschlägen
für Küchenmöbel. Die zu den aus dem deutschen Gebrauchsmuster 77 36 498
bekannten Maßnahmen zusätzlich vorgesehene Anordnung eines geeigneten
Abdeckteils für bestimmte Beschlagteile beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, zumal hierbei mangels eines Beitrags zur Lösung der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe (problemloses Öffnungen und Schließen des
Eckschranks) auch keine kombinatorische Wirkung erkennbar ist.
Die Klage hatte somit Erfolg.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf Grund von § 99
Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO.
Sredl
Köhn
Hochmuth
Knoll
Frühauf
Pr