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BPatG Urteil vom 13.09.2001 – 3 Ni 32/00 (EU)

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

(Aktenzeichen)

URTEIL§

Verkündet am 13. September 2001 …

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 451 737

(DE 591 08 373) 9.72

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 13. September 2001 unter Mitwirkung der Richterin Sredl als

Vorsitzende und der Richter Dipl.-Ing. Köhn, Dipl.-Ing. Hochmuth, Knoll und

Dipl.-Ing. Frühauf

für Recht erkannt:

Das europäische Patent 0 451 737 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 18.000,--

vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 6. April 1991 angemeldeten und

ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten

europäischen Patents 0 451 737 (Streitpatent), für das die Priorität der deutschen

Patentanmeldung 40 120 32 vom 13. April 1990 in Anspruch genommen wurde.

Das Streitpatent, das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer

591 08 373 geführt wird und einen Drehbeschlag für einen Eckschrank zum Gegenstand hat, umfaßt 17 Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet in deutscher

Sprache:

"Drehbeschlag für einen Eckschrank, mit einem drehbaren Träger

(11,11'), an dem wenigstens ein Tragboden befestigt ist und der

über Beschlagteile (17, 18, 36) mit zwei eine Öffnung (5) des Eckschrankes verschließenden Türflügeln (3, 4) verbunden ist, die im

wesentlichen radial in bezug auf die Drehachse (12) des Drehbeschlages aus einer Schließstellung in eine Öffnungsstellung verstellbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß in Achsrichtung der

Drehachse (12) des Trägers (11, 11') mit Abstand übereinander

Beschlagteile (17, 18, 36) vorgesehen und durch eine Einrichtung

(43, 44, 45, 46) miteinander verbunden sind, die eine Welle (43)

aufweist, auf der drahtfest Zahnräder (44) sitzen, die in den oberen

und unteren Beschlagteilen (17, 18, 36) zugeordnete Verzahnungen

(45, 46) eingreifen."

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 17 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Patent gehe über den Inhalt der Anmeldung

in der ursprünglich beim Europäischen Patentamt eingereichten Fassung hinaus

und sei schon deshalb nichtig. Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 bzw der

darauf bezogenen Unteransprüche des Streitpatents seien im übrigen nicht patentfähig. Die Erfindung sei zum Teil bekannt, im übrigen beruhe sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur Begründung beruft sie sich auf die Druckschriften:

DE-GM 77 36 498 (Anlage 3)

DE-OS 28 47 578 (Anlage 6)

US-PS 2 637 613 (Anlage 11)

DE-PS 534 177

(Anlage 12)

DE-PS 534 499

(Anlage 13)

DE-PS 850 939

(Anlage 14)

DE-PS 23 06 466 (Anlage 15)

DE-OS 24 18 193 (Anlage 16)

GB-PS 522 723

(Anlage 17)

US-PS 2 620 253 (Anlage 18)

US-PS 3 748 005 (Anlage 19)

US-PS 4 600 254 (Anlage 20)

US-PS 726 411

(Anlage zum Schriftsatz vom 13.8.2001)

CH-PS 445 761

(Anlage zum Schriftsatz vom 13.8.2001)

DE-AS 27 22 629 (Anlage zum Telefax vom 12.9.2001)

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 0 451 737 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beantragt hilfsweise, dem Patent einen der Hilfsanträge 1 bis 7 betreffend

Patentanspruch 1 zugrunde zu legen, wobei diese Hilfsanträge zunächst in vollem

Umfang die Formulierung des erteilten Patentanspruchs 1 übernehmen und am

Ende zusätzliche abweichende Merkmale aufweisen wie folgt:

"Drehbeschlag für einen Eckschrank, mit einem drehbaren Träger

(11,11'), an dem wenigstens ein Tragboden befestigt ist und der

über Beschlagteile (17, 18, 36) mit zwei eine Öffnung (5) des Eckschrankes verschließenden Türflügeln (3, 4) verbunden ist, die im

wesentlichen radial in bezug auf die Drehachse (12) des Drehbeschlages aus einer Schließstellung in eine Öffnungsstellung verstellbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß in Achsrichtung der

Drehachse (12) des Trägers (11, 11') mit Abstand übereinander

Beschlagteile (17, 18, 36) vorgesehen und durch eine Einrichtung

(43, 44, 45, 46) miteinander verbunden sind, die eine Welle (43)

aufweist, auf der drahtfest Zahnräder (44) sitzen, die in den oberen

und unteren Beschlagteilen (17, 18, 36) zugeordnete Verzahnungen

(45, 46) eingreifen;"

(ursprünglicher Patentanspruch 1)

-

"und daß die Welle (43) gegenüber der Drehachse (12) verschiebbar ist."

(Hilfsantrag 1)

-

"und daß der Träger (11, 11') einen etwa über die Höhe des

Drehbeschlages sich erstreckenden Tragkörper (11') aufweist, der um die Drehachse (12) drehbar ist und die Beschlagteile (17, 18, 36) abdeckt."

(Hilfsantrag 2)

-

"daß die Welle

(43) gegenüber der Drehachse

(12)

verschiebbar ist, und daß der Träger (11, 11') einen etwa

über die Höhe des Drehbeschlages sich erstreckenden Tragkörper (11') aufweist, der um die Drehachse (12) drehbar ist

und die Beschlagteile (17, 18, 36) abdeckt."

(Hilfsantrag 3)

-

"und daß der Träger (11, 11') mit einem Führungselement

(52) versehen ist, das mit einer Kurvenscheibe (13) zusammenwirkt, die eine zylindrische Mantelfläche (65, 67) als

Drehführung für das Führungselement (52) aufweist."

(Hilfsantrag 4)

-

"daß die Welle

(43) gegenüber der Drehachse

(12)

verschiebbar ist, und daß der Träger (11, 11') mit einem Führungselement (52) versehen ist, das mit einer Kurvenscheibe

(13) zusammenwirkt, die eine zylindrische Mantelfläche (65,

67) als Drehführung für das Führungselement (52) aufweist."

(Hilfsantrag 5)

-

"daß der Träger (11, 11') einen etwa über die Höhe des

Drehbeschlages sich erstreckenden Tragkörper (11') aufweist, der um die Drehachse (12)drehbar ist und die Beschlagteile (17, 18, 36) aufweist, und daß der Träger (11, 11')

mit einem Führungselement (52) versehen ist, das mit einer

Kurvenscheibe (13) zusammenwirkt, die eine zylindrische

Mantelfläche (65, 67) als Drehführung für das Führungselement (52) aufweist."

(Hilfsantrag 6)

-

"daß die Welle

(43) gegenüber der Drehachse

(12)

verschiebbar ist, daß der Träger (11, 11') einen etwa über die

Höhe des Drehbeschlages sich erstreckenden Tragkörper

(11') aufweist, der um die Drehachse (12) drehbar ist und die

Beschlagteile (17, 18, 36) aufweist, und daß der Träger (11,

11') mit einem Führungselement (52) versehen ist, das mit

einer Kurvenscheibe (13) zusammenwirkt, die eine zylindrische Mantelfläche

(65, 67) als Drehführung

für das

Führungselement (52) aufweist."

(Hilfsantrag 7)

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Sie hält das Streitpatent

für patentfähig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist begründet.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit führt zur

Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit a iVm Art 52

Abs 1, Art 54 EPÜ). Es kann dahinstehen, ob das Streitpatent gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen unzulässig erweitert ist. Der Gegenstand des

Patentanspruchs 1, auch in der Fassung der Hilfsanträge, beruht jedenfalls nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der

Patentansprüche 2 bis 17 ist nicht ersichtlich.

I

1. Das Streitpatent betrifft einen Drehbeschlag für einen Eckschrank nach dem

Oberbegriff des Patentanspruchs 1. Die Streitpatentschrift (siehe dort Sp 1 Z 5 ff)

führt dazu aus, daß bei solchen Drehbeschlägen am drehbaren Träger, Tragböden befestigt seien und die Öffnung des Eckschrankes durch eine Tür geschlossen werde, die über einen Beschlagteil mit dem Träger des Drehbeschlages verbunden sei. Der Beschlagteil befinde sich nahe dem unteren Ende der Tür, wodurch es beim Verschieben der Tür zu Verkantungen und/oder zu einem ungenauen Verschließen der Öffnung des Eckschranks kommen könne. Bei entsprechend langer Tür sei die Gefahr des Verkantens bei der Öffnungs- bzw Schließbewegung der Tür besonders groß.

2. Aufgabe des Streitpatents ist es (siehe Streitpatentschrift Sp 1 Z 17 bis 20),

den gattungsgemäßen Drehbeschlag so auszubilden, daß die Tür bei der Öffnungs- und/oder Schließbewegung verkantungsfrei verstellt werden kann.

3. Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt das Streitpatent in seinem Patentanspruch 1 einen

1. Drehbeschlag für einen Eckschrank mit

2. einem drehbaren Träger,

a) an dem wenigstens ein Tragboden befestigt ist und

b) der über Beschlagteile mit zwei eine Öffnung des Eckschrankes

verschließenden Türflügeln verbunden ist.

3. Die Türflügel sind im wesentlichen radial in bezug auf die Drehachse

des Drehbeschlages aus einer Schließstellung in eine Öffnungsstellung verstellbar.

4.

In Achsrichtung der Drehachse des Trägers sind mit Abstand

übereinander Beschlagteile vorgesehen.

5. Diese Beschlagteile sind durch eine Einrichtung miteinander verbunden, die eine Welle aufweist, auf der drehfest Zahnräder sitzen, die in

den oberen und unteren Beschlagteilen zugeordnete Verzahnungen

eingreifen.

II

Diese Lehre beruhte zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht mehr auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil sie

für den einschlägigen Fachmann – einen

Maschinenbauingenieur mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Beschlägen für Küchenmöbel – durch den Stand der Technik nahegelegt

war.

In Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 zeigt und beschreibt die deutsche Auslegeschrift 27 22 629 einen Drehbeschlag für einen Kücheneckschrank, der einen als Drehsäule 11 bezeichneten Träger aufweist, an

dem wenigstens ein als Gefach 15 bezeichneter Tragboden befestigt ist (Sp 4

Z 24 bis 41 iVm Fig 1 und 2). Der Träger (Drehsäule 11) ist über nicht dargestellte,

aber zwangsläufig notwendige Beschlagteile mit zwei eine Öffnung des Eckschrankes verschließenden, als Vorderwände 18 und 19 bezeichneten Türflügeln

verbunden (Sp 4 Z 42 bis 47 iVm Fig 1). Die Türflügel (Vorderwände 18 und 19)

sind - zusammen mit dem Träger (Drehsäule 11) – im wesentlichen radial bezüglich des Drehbeschlags aus einer Schließstellung in eine Öffnungsstellung verstellbar (Sp 5 Z 49 bis 61 iVm Fig 1, 3 und 6). Weiterhin sind dort in Achsrichtung

der Drehachse des Trägers (Drehsäule 11) mit Abstand übereinander Beschlagteile 29 und 31 vorgesehen und durch eine Einrichtung miteinander verbunden,

die eine (Synchron)Welle 26 aufweist, auf der drehfest Zahnräder 28 sitzen, die in

den oberen und unteren Beschlagteilen 31 bzw 29 zugeordnete, an Zahnstangen 27 vorgesehene Verzahnungen eingreifen (Sp 5 Z 7 bis 25 iVm Fig 3 und 4).

Damit ist auch der bekannte Drehbeschlag – entsprechend der dem Streitpatent

zugrundeliegenden Aufgabe – so ausgebildet, daß die Tür bei der Öffnungs-

und/oder Schließbewegung verkantungsfrei verstellt werden kann. Das eigentliche

Prinzip der streitpatentgemäßen Lehre ist folglich aus der genannten deutschen

Auslegeschrift bereits bekannt.

Von dem bekannten Drehbeschlag unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 lediglich noch durch das zusätzliche Merkmal, daß die Türflügel in

bezug auf die Drehachse des Drehbeschlags verstellbar sind. Diese bei Eckschränken mit feststehender Karussell-Drehachse übliche Maßnahme ist beispielsweise auch aus den Unterlagen des ebenfalls einen Eckschrank betreffenden deutschen Gebrauchsmusters 77 36 498 (Fig 3 und 4) bekannt. Der genannten zusätzlichen Maßnahme kommt daher weder für sich noch in Verbindung mit

dem aus der deutschen Auslegeschrift 27 22 629 bekannten Drehbeschlag eine

erfinderische Bedeutung zu, zumal sie mit dem streitpatentgemäßen Problem der

Verkantungsfreiheit der Türverstellung nichts zu tun hat.

Auch die Aufnahme der zusätzlichen Merkmale in den Patentanspruch 1 gemäß

den Hilfsanträgen 1 bis 7 vermag die Patentfähigkeit des Gegenstands nach dem

jeweiligen Patentanspruch 1 nicht zu begründen.

Das zusätzliche Merkmal gemäß Hilfsantrag 1 ergibt sich praktisch von selbst,

wenn die Drehachse in üblicher Weise korpusfest angeordnet ist und die Welle –

wie bekannt – zusammen mit den Türflügeln verstellbar ist.

Das zusätzliche Merkmal gemäß Hilfsantrag 2 bezieht sich im Grunde nur auf die

Anordnung einer Abdeckung für den gesamten Drehbeschlag einschließlich der

zugehörigen Beschlagteile. Eine derartige Abdeckung liegt aber im Griffbereich

des einschlägigen Fachmanns.

Die zusätzlichen Merkmale gemäß Hilfsantrag 3 betreffen nur eine Zusammenfassung der zusätzlichen Merkmale gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2.

Die zusätzlichen Merkmale gemäß Hilfsantrag 4 sind im Prinzip aus den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 77 36 498 (Fig 1 bis 3) bereits bekannt.

Die zusätzlichen Merkmale gemäß Hilfsantrag 5 betreffen nur eine Zusammenfassung der zusätzlichen Merkmale gemäß den Hilfsanträgen 1 und 4.

Die zusätzlichen Merkmale gemäß Hilfsantrag 6 betreffen nur eine Zusammenfassung der zusätzlichen Merkmale gemäß den Hilfsanträgen 2 und 4.

Die zusätzlichen Merkmale gemäß Hilfsantrag 7 betreffen nur eine Zusammenfassung der zusätzlichen Merkmale gemäß den Hilfsanträgen 3 und 4.

Die Gegenstände der mit den zusätzlichen Merkmalen gemäß den Hilfsanträgen 1

bis 7 ergänzten jeweiligen Patentansprüche 1 beruhen damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Klage hatte somit Erfolg.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf Grund von § 99

Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO.

Sredl

Köhn

Hochmuth

Knoll

Frühauf

Pr