Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 14.09.2001 – 14 W (pat) 38/00

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. September 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Moser, der Richter Dr. Wagner und Brandt sowie der Richterin Dr. Proksch-Ledig

beschlossen:

Die Beschwerde wird verworfen.

G r ü n d e

I.

Auf den Einspruch der Beschwerdegegnerin hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) mit Beschluß vom 13. September 1999 das Patent 44 43 083 der

Patentinhaberinnen 1 und 2 wegen mangelnder Patentfähigkeit widerrufen. Gegen

den Beschluß hat allein die Patentinhaberin 1 fristgerecht Beschwerde beim

DPMA eingelegt. Die Beschwerdeschrift vom 15. Oktober 1999 enthält unter der

Bezeichnung "M… AG" die Unterschrift "Dr. Q… und die Angabe

"ANG-AV Nr 316/74". Die Patentinhaberin 1 ist im Beschwerdeverfahren mit Bescheiden vom 12. Januar 2000, 14. März 2000 und mit der Terminsladung vom

16. Juli 2001 vergeblich zur Vorlage einer Verfahrensvollmacht aufgefordert worden.

Mit Schreiben vom 29. März 2000 hat die Patentinhaberin 1 eine Vollmacht vom

23. März 2000 der Patentinhaberin 2 für Frau Rechtsanwältin R…, M…

AG, Abteilung Patente, eingereicht.

Die Patentinhaberin 2 hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert

und auch keinen Antrag gestellt. An der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2001 haben die Patentinhaberinnen 1 und 2 nicht teilgenommen.

Die Patentinhaberin 1 hat ihre Beschwerde nicht begründet und beantragt,

den Beschluß des DPMA vom 13. September 1999 aufzuheben.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zu verwerfen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde der Patentinhaberin 1 ist unzulässig, da eine auf sie lautende

Vollmacht für das Beschwerdeverfahren bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen hat und es somit an dem erforderlichen Nachweis der Bevollmächtigung fehlt, § 97 Abs 2 und Abs 3 PatG, § 99 Abs 1 PatG in Verbindung

Die Angestelltenvollmacht/Allgemeine Vollmacht des Dr. Q… mag für die Einlegung der Beschwerde vor dem DPMA ausreichen, stellt aber jedenfalls für das

vorliegende Einspruchsbeschwerdeverfahren keine wirksame Vollmacht dar, da

Angestelltenvollmachten/Allgemeine Vollmachten nur Verfahrenshandlungen vor

dem DPMA, nicht aber vor dem BPatG abdecken (Schulte, PatG, 6. Aufl, § 97

Rdn 15 mwN). Da die Patentinhaberin 1 trotz mehrfacher Aufforderung eine auf

sie lautende Vollmachtsurkunde bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, zu

der sie nicht erschienen ist, nicht vorgelegt und eine Bevollmächtigung für das Beschwerdeverfahren somit nicht nachgewiesen hat, fehlt eine erforderliche Prozeßhandlungsvoraussetzung, so daß die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen war

(vgl Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl, § 89 Rdn 9 mwN; Schulte, PatG, 6. Aufl, § 97

Rdn 22).

2. Unter diesen Umständen liegt auch keine zulässige Beschwerde der Patentinhaberin 2, die selbst keine Beschwerde gegen den Beschluß des DPMA vom

13. September 1999 eingelegt hat, vor. Die Patentinhaberin 2 ist als Mitinhaberin

des verfahrensgegenständlichen Patents notwendige Streitgenossin (§ 62 ZPO)

der Patentinhaberin 1 mit der Folge, daß die Einlegung der fristgerechten Beschwerde durch die Patentinhaberin 1 zugleich Wirkung für die Patentinhaberin 2

hatte (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 73 Rdn 54; Zöller, ZPO, 22. Aufl, § 62 Rdn 32;

Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl, § 62 Rdn 25 jeweils mwN). Die Patentinhaberin 2

ist hierdurch auch Partei bzw Beteiligte im vorliegenden Beschwerdeverfahren,

nicht jedoch selbst Beschwerdeführerin geworden (vgl Münchener Kommentar zur

ZPO, 2. Aufl, § 62 Rdn 52; Schulte aaO, § 73 Rdn 54), sondern vielmehr prozessual an das Vorliegen einer zulässigen Beschwerde der Patentinhaberin 1 gebunden (vgl hierzu Münchener Kommentar zur ZPO, Zöller sowie Thomas/Putzo, jeweils aaO und mwN).

Durch die Verwerfung der Beschwerde der Patentinhaberin 1 ist ein Rechtsmittelführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr vorhanden, so daß wegen der dargelegten Bindung an das Rechtsmittel des tätigen Streitgenossen, hier

die Beschwerde der Patentinhaberin 1, eine zulässige Beschwerde der Patentinhaberin 2 ebenfalls nicht (mehr) vorliegt.

Insoweit kann für die Entscheidung dahinstehen, ob Dr. Q… bei Erhebung der

Beschwerde für die Patentinhaberin 1 auch von der Patentinhaberin 2

bevollmächtigt war oder die Erteilung der Vollmacht vom 23. März 2000 der

Patentinhaberin 2 für Frau Rechtsanwältin R… für das Beschwerdeverfahren

insoweit eine Genehmigung der Beschwerdeerhebung durch Dr. Q… darstellt.

Dr. Moser

Dr. Wagner

Brandt

Richterin Dr. Proksch-Ledig ist wegen Urlaubs an der Leistung der Unterschrift verhindert.

Dr. Moser