Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 14.09.2001 – 33 W (pat) 86/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 22 800 6.70
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler sowie der Richterinnen Dr. Hock und Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Am 19. Juli 1999 ist unter der Rollennummer 399 22 800 die farbige Wort-
/Bildmarke (Schrift in dunkelgrau, Zusatzstrich beim M in gelb)
siehe Abb. 1 am Ende
als Kennzeichnung für die Dienstleistungen Versicherungswesen, Finanzwesen in
das Markenregister eingetragen worden .Die Anmeldung ist am 21. April 1999
erfolgt.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren Marke 398 29 892
siehe Abb. 2 am Ende
die am 4. Mai 1999 für
Dienstleistungen in den Bereichen Versicherungs- und Finanzwesen und Geldgeschäfte
eingetragen worden ist.
Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluß eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die sich gegenüber stehenden Dienstleistungen seien zwar identisch, dennoch würden die Marken in bildlicher und klanglicher
Hinsicht einen ausreichenden Abstand zueinander haben. Aufgrund der grafischen
Ausgestaltung sei ein bildliches Verwechseln nicht möglich; im Klangvergleich
scheitere eine Verwechslungsgefahr daran, daß keine der beiden Marken durch
den übereinstimmenden Bestandteil „Renti“ geprägt werde. In ihrer Gesamtheit
aber könnten die Marken ohne weiteres auseinandergehalten werden.
Die Widersprechende hat Beschwerde erhoben. Sie ist der Ansicht, der Gesamteindruck beider Marken werde durch "Renti“ bestimmt. Bei der jüngeren Marke
nämlich seien die Endbuchstaben MA ein erkennbarer Hinweis auf den Firmennamen der Markeninhaberin (was diese selbst vortrage) und bei der Widerspruchsmarke trete „Renti“ schon allein aufgrund der grafischen Gestaltung hervor. Auch sei eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines
Serienzeichens gegeben, denn bei beiden Marken könne „Renti“ als Stammbestandteil einer Markenserie dienen. Die Widerspruchsmarke Renti Top assoziiere,
daß es daneben ein weiteres, „einfaches“ Produkt dieser Serie gebe; durch die
jüngere Marke RENTIMA werde dies bestätigt.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der
jüngeren Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß für zutreffend und
weist ergänzend darauf hin, daß der Bestandteil „Renti“ als Hinweis auf Rendite
und Rente beschreibend sei und somit weder selbständig kollisionsbegründend
noch Stammbestandteil sein könne.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs 1, 2 MarkenG), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die beiden Vergleichsmarken haben auch bei identischen Dienstleistungen sowohl in klanglicher, bildlicher als auch gedanklicher Hinsicht einen ausreichenden Abstand, um Verwechslungen im rechtserheblichen Ausmaß zu verhindern (§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG).
Zur Entscheidung der Rechtsfrage, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, sind
unter Berücksichtigung des Einzelfalles die Faktoren Ähnlichkeit der Waren und
Dienstleistungen, Ähnlichkeit der Marken und Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke gegeneinander abzuwägen (stRspr zB EuGH MarkenR 1999, 20
- CANON; BGH MarkenR 2001, 204 - EVIAN/REVIAN). Können wie hier mit den
Marken identische Dienstleistungen gekennzeichnet werden, so bedarf es eines
besonders deutlichen Abstandes der Marken. Die Dienstleistungen richten sich an
die allgemeinen Verkehrskreise, so daß als Maßstab grundsätzlich der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher
anzusetzen ist (vgl hierzu BGH MarkenR 2000, 140 - ATTACHÉ/TISSERAND).
Häufig jedoch zielen Dienstleistungen in den Bereichen Versicherungsgeschäfte
und Finanzwesen auf den Abschluß von langfristigen Verträgen (zB Kranken- und
Lebensversicherung, Hypothekendarlehen usw), Geschäfte also, die für den
Durchschnittsverbraucher nicht alltäglich sind und von ihm deshalb sorgfältig geprüft werden. Daraus ergibt sich, auch was die Kennzeichnungen der jeweiligen
Dienstleistungen betrifft, eine gewisse gesteigerte Aufmerksamkeit. Dieser Gesichtspunkt wird möglichen Verwechslungsfällen entgegenwirken.
Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Die Wortbestandteile Renti und Top geben zwar einen durchaus erkennbaren Hinweis auf eine
„Spitzenrente“ oder „Spitzenrendite“, wegen der Verfremdung der Fachbegriffe der
Wortkombination sowie der – geringfügigen - grafischen Gestaltung ist die Marke
in ihrer Gesamtheit durchaus zur Identifikation der Dienstleistungen geeignet.
Bei einer Gegenüberstellung der Marken in bildlicher Hinsicht scheiden Verwechslungen aus. Die grafische Ausgestaltung der Widerspruchsmarke ist so, daß
insbesondere auch bei einer Verwendung in schwarz/weiß eine deutliche Abtrennung der Begriffe Renti und Top erkennbar bleibt, so daß ein Verwechseln mit
der Ein-Wort-Marke auf der Gegenseite ausscheidet.
Werden die Marken klanglich in ihrer Gesamtheit gegenüber gestellt (bei beiden
Marken wird die Grafik nicht benannt werden), so ist ebenso wenig an Verwechslungen zu denken. Eine solche käme nur dann in Betracht, wenn in beiden Marken
der übereinstimmende Markenteil Renti derart in den Vordergrund treten sollte,
daß die weiteren Bestandteile für den Verkehr an Bedeutung verlieren und bei der
Kennzeichnung außer Betracht bleiben (stRspr zB BGH MarkenR 2000, 20
- RAUSCH/ELFI RAUCH). Die Bejahung einer solchen Ausnahme von dem
Grundsatz, daß eine Marke durch all ihre Bestandteile geprägt wird, bedarf gesicherter tatsächlicher Anhaltspunkte. Liegen diese nicht vor, so verbleibt es beim
Grundsatz der Gesamtprägung. Bei Prüfung der notwendigen Voraussetzungen ist
allein auf die jeweilige Marke selbst abzustellen; auf die Frage, wie die Marken
anderer gestaltet sind, kommt es hierbei grundsätzlich nicht an (stRspr BGH
GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze; aaO - RAUSCH/ELFI RAUCH). Das
Gericht ist zumindest was die angegriffene Marke betrifft, der Überzeugung, daß
diese nicht durch Renti geprägt wird. Dagegen spricht schon die Gestaltung der
Marke selbst. Obwohl der Buchstabe M mit einer anderen Schrifttype geschrieben
ist, seine beiden Längsstriche verdickt sind und der mittige Abstrich durch einen
gelben Balken verstärkt ist, bewirkt diese Grafik doch nicht, dass die beiden Endbuchstaben getrennt zum übrigen Wort gesehen werden. Insbesondere dadurch,
dass der Endbuchstabe A der in RENTI verwendeten Schrift entspricht, wirkt er
wie eine Klammer des Gesamtwortes und der Verbraucher wird (im rechtserheblichen Umfang) keinen Anlaß haben, die Marke in die Bestandteile „RENTI“ und
„MA“ zu zergliedern. Der Verkehr neigt ohnehin zu einer einfachen und naheliegenden Aussprache; wenn er ein leicht aussprechbares dreisilbiges Wort getrennt
in zwei Worte sprechen soll – also eine Sprachpause machen soll -, so bedürfte es
schon einer deutlichen grafischen Gestaltung. Hier sind alle Buchstaben gleich
groß und haben denselben Abstand zueinander, der Verkehr wird die Marke deshalb wie „Rentima“ aussprechen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die
Markeninhaberin nach
ihrer eigenen Darstellung eine Markenserie von
Wort/Bildmarken besitzt, bei denen das M bzw MA herausgestellt ist. Zum einen
ist weder über die genaue Gestaltung dieser Marken etwas bekannt (nach dem
von der Widersprechenden vorgelegten Rechercheergebnis scheinen diese Marken ebenso wie die angegriffenen Marke mit einem eher unauffälligen M versehen
zu sein), zum anderen steht die Dauer und der Umfang der Benutzung dieser
Markenserie nicht fest. Somit entfallen ausreichende Hinweise darauf, daß sich
der Verkehr derart an das MA als Herstellerhinweis auf die Markeninhaberin gewöhnt haben könnte, daß es diesen Buchstaben bei der Benennung der Marke
hintanstellt. Es verbleibt damit bei dem Grundsatz, daß eine Marke durch all ihre
Bestandteile bestimmt wird, womit eine klangliche unmittelbare Verwechslungsgefahr ausscheidet. Für die Entscheidung kann deshalb insoweit dahinstehen, ob
und inwieweit der Begriff "Renti" für Dienstleistungen, die eine Rendite oder Rentenzahlungen zum Inhalt haben, derart beschreibend ist, daß eine kollisionsbegründende Stellung dieses Bestandteils schon aus Rechtsgründen zu verneinen
ist.
Ebensowenig wird der Verkehr die Buchstaben MA in der angegriffenen Marke
vernachlässigen, weil sie ihm als Herstellerhinweis bekannt oder doch zumindest
erkennbar sind (vgl zur Herstellerangabe in Marken, BGH MarkenR 1999, 161 –
LORA DI RECOARO; Kliems, Reduzierter Schutz für Unternehmenskennzeichen
in kollidierenden Marken?, GRUR 2001, 635). Voraussetzung hierfür ist zunächst,
daß die Markengestaltung selbst das Erkennen einer solchen Unternehmenskennzeichnung möglich macht. Dies ist in der Regel nur in mehrgliedrigen Marken
möglich und unterliegt hier wegen des geschlossenen Gesamtwortes schon erheblichen Zweifeln. Auch muß auf dem betreffenden Waren- und Dienstleistungsgebiet die Übung bestehen, daß die Herstellerangabe eher in den Hintergrund tritt,
woran bei Versicherungs- und Finanzdienstleistungen ebenfalls Bedenken bestehen, denn hier ist der Name des Anbieters wegen der langjährigen Vertragsbindung in der Regel von besonderer Bedeutung. Jedenfalls aber muß die „restliche“
Kennzeichnung zur Identifikation geeignet sein, was bei beschreibenden Markenteilen nicht der Fall ist. Renti weist hier deutlich auf die beschreibenden Begriffe
Rente und Rendite hin, dem Verbraucher wird dieser kennzeichnungsschwache
Bestandteil daher nicht genügen, er wird vielmehr die Gesamtmarke verwenden,
denn nur mit ihr kann er die eine Dienstleistung von der anderer Anbieter ausreichend unterscheiden.
Zwischen den Marken besteht auch keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens. Eine solche kann nur dann angenommen werden, wenn Kennzeichnungen, die nicht unmittelbar verwechselbar sind, in einem
Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines
Unternehmens ansieht und der ihn deshalb veranlaßt, nachfolgende Bezeichnungen, die einen identischen oder wesensgleichen Stamm aufweisen, dem selben
Markeninhaber zuzuordnen
(stRspr zuletzt BGH, MarkenR 2000, 359
- Bayer/BeiChem). Diese Art der Verwechslungsgefahr als ein gedankliches Inverbindungbringen der Kollisionszeichen liegt nahe, wenn ein Unternehmen bereits
mit mehreren Zeichen aufgetreten ist, die jeweils den selben Wortstamm haben,
denn nur dann kann sich der Verbraucher an diesen Stammbestandteil gewöhnt
haben. Zwar ist das Entstehen einer solchen "Serie" auch beim erstmaligen Auftreten einer Marke nicht ausgeschlossen, die Voraussetzungen hierfür müssen
aber immer bei der rangbesseren Marke vorliegen, womit eine vom Inhaber der
jüngeren Marke - möglicherweise - verwendete Markenserie mit einem gemeinsamen Bestandteil niemals Grundlage für die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen einer Markenserie sein kann (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl,
§ 9 Rdn 183). Im vorliegenden Fall hat die Widersprechende weder eine eigene
Markenserie mit dem Wortstamm "Renti" behauptet (dessen Geeignetheit als
Stammbestandteil wegen seiner beschreibenden Anklänge im übrigen höchst
zweifelhaft ist), noch eine solche bei der Markeninhaberin. Ihr Vorbringen, daß die
letzten Buchstabe "MA" in der jüngeren Marke isoliert zu sehen seien, weil diese
als Stamm einer Markenserie der jüngeren Marke dienten, deckt sich im Ergebnis
mit ihren Ausführungen zur selbständig kollisionsbegründenden Stellung des Markenteils "RENTI" und trifft aus den oben dargelegten Gründen nicht zu. Zudem
muß das für einen Stammbestandteil fragliche Element in beiden Kennzeichnungen derart hervortreten, daß es vom Verkehr auch als solches erkannt werden
kann. Das ist zumindest bei der jüngeren Marke nicht der Fall.
Da auch diese Art der Verwechslungsgefahr ausscheidet, war die Beschwerde
ohne Erfolg.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Winkler
Dr. Hock
Schwarz-Angele
Abb. 1
Hu
Abb. 2