Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 17.09.2001 – 30 W (pat) 110/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 399 19 193

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin hin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. Januar 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist das Zeichen

mit dem Warenverzeichnis

"Chipkartenlesegeräte und Datenverarbeitungsgeräte hierfür".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt

mit einem Beamten des höheren Dienstes, hat die Anmeldung wegen fehlender

Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen, weil sie

lediglich eine sprachüblich gebildete Wortkombination aus den Bestandteilen

"CHIPDRIVE" und "smartpack" darstelle. "CHIPDRIVE" seinerseits sei aus dem

Fachbegriff "CHIP" im Sinne einer integrierten Schaltung und "DRIVE" im Sinne

von "Laufwerk, Treiber, Antrieb" zusammengesetzt; "smartpack" aus "smart" als

der auf dem betreffenden Warengebiet üblichen Bezeichnung für gerätetechnische

Intelligenz und "pack" als geläufigem Hinweis auf die Zusammensetzung mehrerer

Einzelteile in einem "packet". Daher handle es sich unter Berücksichtigung der

beanspruchten Waren um eine bloße beschreibende Angabe, der es an der notwendigen betriebskennzeichnenden Herkunftsfunktion mangele.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie hält mit näheren Ausführungen die

angemeldete Bezeichnung als sprachunüblich gebildete Wortsneuschöpfung sowohl für unterscheidungskräftig als auch für nicht freihaltebedürftig.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. Januar 2001 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die angemeldete Bezeichnung ist weder

nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG noch nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG. Es ist nicht ersichtlich, dass sie als konkrete unmittelbare

Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen

Waren dienen könnte und deshalb für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müsste.

Zwar ist das angemeldete Zeichen aus den Bestandteilen "Chipdrive" und "smartpack" zusammengesetzt, wobei jeder dieser Bestandteile wiederum aus je zwei

Einzelwörtern mit einem Bedeutungsgehalt besteht.

So wird "Chip" im hier angesprochenen Warensegment im Sinne eines einen oder

mehrere integrierte Schaltkreise enthaltenden Halbleiterplättchens (vgl Brockhaus,

Naturwissenschaften und Technik, Band 1, S 205), das aus einer Vielzahl elektronischer Bauelemente bestehen kann (vgl Irlbeck, Computerlexikon, 3. Aufl, S 158)

verstanden, wie es allgemein in der Computertechnik Anwendung findet und damit

einen Zentralbegriff der Rechnertechnologie darstellt (vgl Fachkompendium Informationstechnologie A-Z, Stichwort "Chip"). "Drive" als Substantiv wiederum ist die

englische Bezeichnung für ein Computerlaufwerk (vgl PONS, Fachwörterbuch

Datenverarbeitung, 1997, S 123) und in der Verbform für treiben oder antreiben,

die infolge der Übernahme englischer Ausdrücke in die deutsche Fachsprache der

Computertechnologie auch dort allgemein Verwendung finden.

"Smart" wiederum steht auf dem vorliegenden Warengebiet als geläufige Bezeichnung für eine gerätetechnische "Intelligenz", also die Möglichkeit der Anpassung

an unterschiedliche Betriebszustände infolge vorheriger Programmierung (vgl

BGH GRUR 1990, 517 – SMARTWARE). Der Bestandteil "pack" steht in diesem

Zusammenhang als Hinweis auf die Zusammenfassung mehrerer Einzelteile in

einem Gerät ("Paket") (vgl BPatG, 32 W (pat) 185/96 – POWERPACK, PAVIS-

PROMA, Knoll).

Gleichwohl hat der Senat keine ausreichend sicheren Feststellungen dahingehend

treffen können, dass die angemeldete Wortkombination in ihrer Gesamtheit, worauf abzustellen ist, da eine Marke vom Verkehr stets so und ohne zergliedernde

Betrachtungsweise aufgenommen wird (vgl BGH GRUR 1996, 771 – THE HOME

DEPOT; GRUR 1998, 394 Active Line; WRP 2001, 35 – RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION), eine für die damit angesprochenen Verkehrskreise verständliche beschreibende Angabe über die Art der damit gekennzeichneten Waren darstellt und daher freihaltebedürftig ist. Zwar mag die angemeldete Bezeichnung in

ihrer Gesamtheit darauf hindeuten, dass damit ein besonders kompaktes Gerät –

beziehungsweise die zu seinem Betrieb notwendige Software – zum Auslesen und

Beschreiben mit Computerchips versehener Karten, also sogenannter Smart

cards, bezeichnet wird, das vom angeschlossenen Computer wie ein Laufwerk

angesprochen wird. Da sich für derartige, bereits längere Zeit bekannte Geräte die

Bezeichnungen "card reader" oder "Kartenlesegerät" beziehungsweise "Kartenleser" als Fachbegriffe etabliert haben (vgl Microsoft Press Computer-Lexikon, Ausgabe 2001, S 398), ist nicht erkennbar, warum Mitbewerber der Anmelderin ein

Interesse daran haben könnten, zur Bezeichnung derartiger Geräte auf den von

der Anmelderin benutzten Begriff, der zumindest ungewöhnlich ist und nicht der

Fachterminologie entspricht, zurückzugreifen, zumal dieser einer gewissen analysierenden Betrachtung bedarf. Gerade bei Fachbegriffen achtet der Verkehr darauf, sie einzuhalten, weil so nicht nur ein Mißverständnis, sondern auch der Eindruck mangelnder Sachkunde vermieden wird.

Der angemeldeten Marke kann auch nicht jede Unterscheidungskraft im Sinne des

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne

des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber denjenigen anderer Unternehmen aufgefasst

zu werden (st Rspr, vgl BGH MarkenR 2001, 34 – Zahnpastastrang; WRP 2001,

35 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; MarkenR 2001, 209 – Test it).

Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh, jede,

noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, dieses Schutzhindernis zu

überwinden.

Die Unterscheidungskraft kann entfallen, wenn die Marke einen für die fraglichen

Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat. Das ist hier

nicht der Fall, denn dass die angemeldete Bezeichnung im Zusammenhang mit

dem beanspruchten Warenverzeichnis keine konkrete Sachangabe in Form einer

Beschreibung aufweist, wurde bereits bei der Prüfung auf ein Freihaltebedürfnis

festgestellt. Zwar unterliegen die Eintragungshindernisse des Freihaltebedürfnisses und der Unterscheidungskraft unterschiedlichen Voraussetzungen und sind –

schon wegen des ungleichen Adressatenkreises – regelmäßig streng voneinander abzugrenzen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdnr 26). Wenn

aber feststeht, dass ein in seinem Aussagegehalt verständliches Zeichen für die

konkret betroffenen Waren keine Sachangabe ist und auch keine anderen Gesichtspunkte erkennbar sind, die gegen die Eignung des angemeldeten Ausdrucks

als betrieblichen Herkunftshinweis sprechen, insbesondere, dass das Zeichen

stets nur als (sinnhaltige) Wortfolge und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden wird (vgl zB BGH BlPMZ 1999, 408 – YES), kann ihm die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. So verhält es sich hier.

Dr. Buchetmann

Schwarz-Angele

Voit

Hu