Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 17.09.2001 – 30 W (pat) 155/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 397 28 002
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit
beschlossen:
Die Beschwerde der aus der Marke 921 656 Widersprechenden
wird für zur Zeit gegenstandslos erklärt.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Das Wort "Pimol" ist für Waren der Klasse 5 im Markenregister eingetragen und
veröffentlicht worden.
Widerspruch erhoben haben die Inhaberinnen der Marken 2 073 711 "FIROL",
2 067 311 "CINOL", 397 28 002 "PRIMOL", 926 323 "PINAL" sowie die Beschwerdeführerin aus ihrer Marke 921 656 "PULMOLL". Die Widersprüche aus den Marken 2 073 711 "FIROL", 2 067 311 "CINOL" und 397 28 002 "PRIMOL" wurden im
patentamtlichen Verfahren zurückgenommen.
Mit Beschluss vom 30. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamtes wegen Gefahr von Verwechslungen der angegriffenen
Marke 397 28 002 mit der Widerspruchsmarke 926 323 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet und den Widerspruch aus der Marke 921 656 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat die aus der Marke 921 656 Widersprechende Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde der aus der Marke 921 656 Widersprechenden ist zulässig. Sie
ist derzeit jedoch gegenstandslos. Nachdem die Inhaberin der angegriffenen
Marke gegen den Beschluss der Markenstelle keine Beschwerde eingelegt hat, ist
die Löschungsanordnung bestandskräftig geworden.
Sollte das Markenrecht der Inhaberin der angegriffenen Marke – etwa aufgrund
einer Eintragungsbewilligungsklage gemäß § 44 MarkenG – wieder aufleben, so
wird über die Beschwerde der Widersprechenden noch zu entscheiden sein.
Der Beschwerdeführerin ist gemäß § 71 Abs 3 MarkenG die Beschwerdegebühr
zurück zu zahlen, da es aufgrund der Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten.
Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, dass es bei der Löschung der angegriffenen Marke bleibt. Nach
einer möglichen Beschwerdeeinlegung durch die Inhaberin der angegriffenen
Marke hätte es entweder nach einer Einigung zwischen ihr und der weiteren Widersprechenden oder aber nach einer abweichenden Entscheidung durch das
Bundespatentgericht noch zu einer für die Inhaberin der angegriffenen Marke günstigen Entscheidung in Abweichung von dem Beschluss der Markenstelle kommen
können. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demnach keine
andere Möglichkeit, als Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein
durch den Ablauf der seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Frist gegenstandslos geworden war und damit auch
eine Auseinandersetzung in der Sache und damit ein entsprechendes Tätigwerden des Gerichts praktisch von Beginn des Verfahrens an überflüssig geworden
ist (vgl BPatGE 3, 75, 77, 78; 39, 160, 161), entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zurück zu erstatten.
Die Prüfung auf die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr erfolgt
von Amts wegen, ohne dass es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl BPatG, 25 W (pat) 206/97 – CENTNF/Cynt – PAVIS PROMA – Kliems).
Dr. Buchetmann
Schwarz-Angele
Voit
Hu