Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 17.09.2001 – 30 W (pat) 155/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 397 28 002

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit

beschlossen:

Die Beschwerde der aus der Marke 921 656 Widersprechenden

wird für zur Zeit gegenstandslos erklärt.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Das Wort "Pimol" ist für Waren der Klasse 5 im Markenregister eingetragen und

veröffentlicht worden.

Widerspruch erhoben haben die Inhaberinnen der Marken 2 073 711 "FIROL",

2 067 311 "CINOL", 397 28 002 "PRIMOL", 926 323 "PINAL" sowie die Beschwerdeführerin aus ihrer Marke 921 656 "PULMOLL". Die Widersprüche aus den Marken 2 073 711 "FIROL", 2 067 311 "CINOL" und 397 28 002 "PRIMOL" wurden im

patentamtlichen Verfahren zurückgenommen.

Mit Beschluss vom 30. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamtes wegen Gefahr von Verwechslungen der angegriffenen

Marke 397 28 002 mit der Widerspruchsmarke 926 323 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet und den Widerspruch aus der Marke 921 656 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat die aus der Marke 921 656 Widersprechende Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde der aus der Marke 921 656 Widersprechenden ist zulässig. Sie

ist derzeit jedoch gegenstandslos. Nachdem die Inhaberin der angegriffenen

Marke gegen den Beschluss der Markenstelle keine Beschwerde eingelegt hat, ist

die Löschungsanordnung bestandskräftig geworden.

Sollte das Markenrecht der Inhaberin der angegriffenen Marke – etwa aufgrund

einer Eintragungsbewilligungsklage gemäß § 44 MarkenG – wieder aufleben, so

wird über die Beschwerde der Widersprechenden noch zu entscheiden sein.

Der Beschwerdeführerin ist gemäß § 71 Abs 3 MarkenG die Beschwerdegebühr

zurück zu zahlen, da es aufgrund der Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten.

Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, dass es bei der Löschung der angegriffenen Marke bleibt. Nach

einer möglichen Beschwerdeeinlegung durch die Inhaberin der angegriffenen

Marke hätte es entweder nach einer Einigung zwischen ihr und der weiteren Widersprechenden oder aber nach einer abweichenden Entscheidung durch das

Bundespatentgericht noch zu einer für die Inhaberin der angegriffenen Marke günstigen Entscheidung in Abweichung von dem Beschluss der Markenstelle kommen

können. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demnach keine

andere Möglichkeit, als Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein

durch den Ablauf der seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Frist gegenstandslos geworden war und damit auch

eine Auseinandersetzung in der Sache und damit ein entsprechendes Tätigwerden des Gerichts praktisch von Beginn des Verfahrens an überflüssig geworden

ist (vgl BPatGE 3, 75, 77, 78; 39, 160, 161), entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zurück zu erstatten.

Die Prüfung auf die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr erfolgt

von Amts wegen, ohne dass es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl BPatG, 25 W (pat) 206/97 – CENTNF/Cynt – PAVIS PROMA – Kliems).

Dr. Buchetmann

Schwarz-Angele

Voit

Hu