Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 18.09.2001 – 33 W (pat) 17/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 45 381.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, der Richterin Schwarz-Angele und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock 10.99
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß
der Markenstelle
für Klasse 36 vom 21. November 2000 aufgehoben soweit, die Anmeldung hinsichtlich der Dienstleistungen "Büroarbeiten und Telekommunikation" zurückgewiesen worden ist.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung vom 16. Juni 2000 der
Wortmarke
"Interstate Investment Group"
für die Dienstleistungen
"Finanz- und Versicherungswesen, Geldgeschäfte, Geschäftsführung, Büroarbeiten, Unternehmensverwaltung, Telekommunikation"
durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 21. November 2000 wegen
fehlender Unterscheidungskraft und einem Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2
Nr 1 und 2 MarkenG unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom
1. September 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die
Marke lediglich besage, daß das Angebot einer zwischenstaatlichen Investmentgruppe vorliege und das Zeichen deshalb nicht geeignet sei, auf die Herkunft der
Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen.
Mit seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung des Patentamts beantragt der
Anmelder sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Er räumt ein, daß die Wortbestandteile "Investment" und "Group" für sich gesehen
gebräuchliche Wörter seien, denen für ihre Bereiche unmittelbar beschreibende
Bedeutung zukomme. Das Wort "Interstate" würde jedoch nicht mit "zwischenstaatlich" gleichgesetzt, sondern eher mit amerikanischen Autobahnen assoziiert.
Ein Freihaltebedürfnis liege nicht vor, da konkrete Nachweise für eine beschreibende Verwendung der angemeldeten Begriffskombination nicht gegeben seien.
Im übrigen könne die Marke hilfsweise auf den Ausdruck "Interstate Investment"
beschränkt werden.
Der Senat hat den Anmelder mit Zwischenbescheid vom 24. Juli 2001 darauf hingewiesen, daß Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde
bezüglich der Dienstleistungen Finanz- und Versicherungswesen, Geldgeschäfte,
Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung bestehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Bezeichnung "Interstate
Investment Group" hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen "Finanz- und
Versicherungswesen, Geldgeschäfte, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung" jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Bezüglich der Dienstleistungen "Büroarbeiten und Telekommunikation" stehen der Eintragung keine Schutzhindernisse entgegen.
1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger
Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st.Rspr. vgl BGH MarkenR 2000,
48 – Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um
ein gebräuchliches Wort, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß
dem Zeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089, 1091 – YES).
Die Wortfolge "Interstate Investment Group" stellt im englischen Sprachgebrauch
eine sinnvolle und üblich gebildete Aussage dar, wobei jeder einzelne der verwendeten Begriffe für sich allein bereits beschreibend ist.
"Interstate" wird mit "zwischenstaatlich" übersetzt (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch, Auflage 1999 S 346, Duden Oxford Englisch Großwörterbuch 1990 S 386). Zwar werden als "Interstate" auch Autobahnen in den USA
bezeichnet, bezüglich der hier angemeldeten Dienstleistungen, die allesamt im
Zusammenhang mit dem Finanz-, Versicherungs- oder Verwaltungswesen stehen,
tritt diese Bedeutung jedoch in den Hintergrund. In der diesbezüglich vom Anmelder durchgeführten und vorgelegten Internetrecherche steht die Verwendung des
Begriffes "Interstate" hingegen überwiegend im Zusammenhang mit Autos, Reisen
oder Computerspielen, kaum jedoch – soweit ersichtlich – mit den hier einschlägigen Dienstleistungsgebieten.
Den weiteren englischsprachigen Wortbestandteilen "Investment" und "Group"
kommt im Zusammenhang mit den Dienstleistungen – mit Ausnahme von Telekommunikation und Büroarbeiten - wie der Anmelder selbst einräumt, unmittelbar
beschreibende Bedeutung zu. Zu berücksichtigen ist zwar, daß der Verkehr ein als
Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so
aufnimmt, wie es ihm entgegentritt ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so daß bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das
Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für die Wortfolge
in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (MarkenR 2000, 420, 421 - Rational Software
Corporation). Das Gesamtzeichen hat aber im vorliegenden Fall bezogen auf die
angemeldeten Dienstleistungen mit Ausnahme von Telekommunikation und Büroarbeiten einen rein beschreibenden Begriffsinhalt. Zwar ergibt sich aus dem angemeldeten Zeichen nicht unmittelbar, ob der Begriff "Interstate" sich auf "Investment" oder "Group" bezieht. In beiden Fällen wird jedoch den angesprochenen
Verkehrskreisen – hier neben Fachleuten sowie in Banken und Börsengeschäften
versierten gewerblichen und privaten Kunden, aber auch dem allgemeinen Publikum - vermittelt, daß der Anmelder im zwischenstaatlichen Bereich Finanz-, Versicherungs- und auch Verwaltungsdienstleistungen anbietet. Eine interpretationsbedürftige Mehrdeutigkeit des Zeichens liegt daher nicht vor.
Daran ändert auch nichts, daß das Zeichen sich aus fremdsprachigen Begriffen
zusammensetzt. Zwar dürfen diese nicht schematisch ihrer jeweiligen beschreibenden deutschen Übersetzung gleichgestellt werden, im vorliegend Fall ist
jedoch davon auszugehen, daß die angesprochenen Verkehrskreise die verwendeten Wörter verstehen und somit nicht als Betriebskennzeichen ansehen werden.
Die Begriffe gehören zum Grundwortschatz der englischen Sprache, wobei sich
insbesondere die Wörter "Investment" und "Group" eng an die deutschen Begriffe
anlehnen. Im übrigen wird der Grundwortschatz der englischen Sprache im alltäglichen Leben auch ständig dadurch gefestigt und erweitert, daß in Deutschland mit
zunehmender Tendenz außerordentlich zahlreich englische Ausdrücke, Begriffe,
Bezeichnungen, Redewendungen und Sätze nicht nur in den Medien sowie der
Umgangs- und Werbesprache, sondern auch fachsprachlich auf nahezu allen
Gebieten verwendet werden. Insbesondere im Bank und Finanzwesen, dient Englisch als internationale Zweitsprache; viele englische Fachbegriffe haben in der
Praxis die entsprechenden deutschen häufig weitgehend ersetzt oder jedenfalls
zurückgedrängt, wie beispielsweise "New Economy", "Broker", "Bond" und viele
andere mehr.
Hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen "Büroarbeiten" und "Telekommunikation" ist ein unmittelbarer beschreibender Bezug zu dem angemeldeten Zeichen nicht ersichtlich. Insoweit bedarf es mehrerer analysierender Zwischenschritte, um einen Zusammenhang zwischen dem Bedeutungsinhalt der angemeldeten Marke und den insoweit angebotenen Dienstleistungen herzustellen.
2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen
können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann
besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine
solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409
– PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten,
sondern auch solche die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen
Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die
betreffenden Waren selbst beschreiben (BGH GRUR 1998, 813, 814 – CHANGE).
Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Marke hinsichtlich
der Dienstleistungen Büroarbeiten und Telekommunikation nicht. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit diesen
Dienstleistungen ist derzeit nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger
Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann daher nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor,
daß im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung
der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.
Hinsichtlich der Dienstleistungen, bezüglich derer die Beschwerde zurückgewiesen worden ist, neigt der Senat zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an
dem beschreibenden Gesamtbegriff "Interstate Investment Group", was hier
jedoch keiner anschließenden Beurteilung mehr bedarf.
3. Soweit der Anmelder hilfsweise anbietet, die Marke in "Interstate Investment"
abzuändern, ist eine Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit dieses Begriffs
im vorliegenden Verfahren nicht möglich. Der Inhalt einer Anmeldung kann nur in
den engen Grenzen des § 39 Abs 2 MarkenG abgeändert werden, dessen Voraussetzungen im vorliegenden Fall ersichtlich nicht vorliegen.
Winkler
Schwarz-Angele
Dr. Hock
Cl/Fa