Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 19.09.2001 – 26 W (pat) 221/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 397 35 879.2
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. September 2001 unter Mitwirkung des Richters Kraft als
Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Juli 1998 und 6. Juni 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
CHAINE DES RôTISSEURS
für die Waren und Dienstleistungen
"Gebrauchsgegenstände für Restaurationsbetriebe, nämlich Serviergeräte, Schalen, Tischgeschirr, Trinkgefäße, Bratenspieße aus
Metall, Porzellan, Glas, Steingut oder Kunststoff; Schilder aus
Metall, Kunststoff oder Holz; Druckereierzeugnisse; organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung von gastronomischen
Betrieben sowie werbliche Unterstützung und Beratung dieser Betriebe einschließlich Öffentlichkeitsarbeit; Veranstaltung und
Durchführung von Wettbewerben von gastronomischen Betrieben,
insbesondere Kochwettbewerbe"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
Anmeldung in zwei Beschlüssen gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die angemeldete Bezeichnung
im Deutschen soviel wie "Kette der Inhaber einer Garküche/Gemeinschaft von
Gar-, Bratköchen" bedeute. Aufgrund dieses Aussagegehaltes aber beschreibe
die Marke einen Waren-/Dienstleistungsbezug zu dieser Gemeinschaft bzw vermittle einen Themenhinweis. Die unter diesem Zeichen angebotenen Waren
stammten nämlich entweder von – irgendeiner – Kette von Garköchen oder seien
für (irgend-)eine Kette von Garköchen bestimmt und geeignet. Die französische
Sprache sei in den Lebensbereichen, die einen Bezug zur Nahrungs- und Genußmittelindustrie hätten, eine bevorzugte Fremdsprache, da die französische Küche zu den weltbesten zähle. Demzufolge hätten zahlreiche französische Ausdrücke Eingang in den deutschen Sprachraum gefunden. So sei "châine" eng verwandt mit dem bekannten englischen Begriff "chain" und "Rotisserie" sei nachweislich ein im deutschen Sprachkreis übliches Fremdwort mit der Bedeutung
"Fleischbraterei". Deshalb sei damit zu rechnen, daß beachtliche Teile der Verkehrskreise die Marke verstünden, weshalb ihr aufgrund des beschreibenden
Sinngehalts die notwendige Unterscheidungskraft abzusprechen sei. Auch ein
Freihaltebedürfnis sei zu bejahen, da "châine" ein Fachbegriff der französischen
Wirtschaftssprache sei und das Substantiv
"rôtisseurs" eine Personengruppe/Berufsgruppe benenne. Es müsse aber jedermann offenstehen, ungehindert von Ausschließlichkeitsrechten Dritter derartige sprachübliche beschreibende
Angaben zu verwenden.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Die angemeldete Bezeichnung könne auch in der deutschsprachigen Übersetzung keiner der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zugeordnet werden. Dies gelte auch für die
deutschsprachige Übersetzung "Kette von Bratenverkäufern". Ein Freihaltebedürfnis scheitere daran, daß es sich bei der angemeldeten Marke um den Namen der
Anmelderin handle. Zudem sei die angemeldete Bezeichnung nicht unmittelbar
beschreibend. Das Wort "rôtisseur" gehöre nicht zum Grundwortschatz und das
Wort "châine" sei mehrdeutig.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten
Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können. Zu den nach dieser Vorschrift vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise
irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen selbst beschreiben (BGH GRUR 1998, 813, 814 -
CHANGE; BGH BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU) und die zudem bereits als
Sachangabe benutzt werden oder deren Benutzung als Sachaussage aufgrund
konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft zu erwarten ist (BGH
GRUR 1995, 408, 409 – PROTECH). Zu diesen Angaben gehört die angemeldete
Marke jedoch nicht.
Eine gegenwärtige Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als beschreibende Angabe hat die Markenstelle nicht belegt; auch der Senat hat insoweit
keine entsprechenden Feststellungen zu treffen vermocht. Von einem auf gegenwärtige Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann deshalb
nicht ausgegangen werden. Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, daß die angemeldete Bezeichnung in Zukunft als Sachangabe benötigt wird. Selbst wenn mit
der Markenstelle davon ausgegangen wird, daß die angemeldete Bezeichnung
von großen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne von "Kette von
Gar-, Bratköchen" verstanden wird, dann ist diese Bezeichnung nicht geeignet, die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Sinne einer Beschaffenheits- oder
Bestimmungsangabe zu beschreiben. Bereits nach dem Wortlaut der genannten
Bestimmung sind nämlich nur solche Bezeichnungen vom Schutz ausgeschlossen, die eine konkret waren- oder dienstleistungsbezogene Sachaussage enthalten, die auf eine bestimmte für den den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der
Ware oder Dienstleistung selbst Bezug nimmt (BGH GRUR 1998, 465, 467 –
BONUS). Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind aber ihrer Art nach
nicht so beschaffen, daß sie ausschließlich für eine "Kette von Gar-, Bratköchen"
bestimmt und geeignet sind; vielmehr können sich auch Privathaushalte oder Restaurationsbetriebe mit anderen Schwerpunkten der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen bedienen. Überdies sind einige der beanspruchten Waren, wie
Schilder oder Druckereierzeugnisse, nicht typisch für Restaurationsbetriebe. Damit
läßt die mögliche Verwendungsbreite der Waren eine Einschränkung allein auf
eine "Kette von Gar-, Bratköchen" nicht zu. Auch die angemeldeten Dienstleistungen sind nach ihrer Formulierung nicht ausschließlich auf eine "Kette von Gar-,
Bratköchen" ausgerichtet. Insgesamt kann die angemeldete Bezeichnung eher der
Beschreibung eines Restaurationsbetriebes dienen, nicht jedoch zur (konkreten)
Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen (BGH BlPMZ 1999,
365 – HOUSE OF BLUES).
Es kommt hinzu, daß der angesprochene Verkehr die angemeldete Bezeichnung
nicht nur als Aussage über einen bestimmten Abnehmerkreis oder Verwendungszweck, sondern auch (nur) als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen verstehen kann. Von einem gegenwärtigen oder
zukünftigen Freihaltebedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin kann deshalb nicht
ausgegangen werden.
Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne
des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der
Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht
(BGH aaO – PROTECH). Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr
- etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (BGH
WRP 1998, 495 - Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als
Marke verwendeten Wortzeichen die erwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH MarkenR 1999, 349 – YES; GRUR
2000, 722 - LOGO).
Davon ausgehend kann der Bezeichnung "CHAINE DES RôTISSEURS" nicht die
erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Eine waren- oder
dienstleistungsbeschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der
Waren oder Dienstleistungen selbst Bezug nimmt, stellt diese Bezeichnung nicht
dar, wie bereits zu § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ausgeführt wurde. Ebensowenig handelt es sich hierbei um eine gebräuchliche Aussage der Alltagssprache, die der
Verkehr infolge einer entsprechenden Verwendung in der Werbung nur als eine
fremdsprachige, schlagwortartige Angabe versteht.
Kraft
Reker
Eder
prö