Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 19.09.2001 – 32 W (pat) 127/00

32. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 70 715.4

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. September 2001 durch die Richterin Klante als Vorsitzende, Richter Engels und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 41, vom 11. November 1999 wird im Umfang seiner Versagung aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge 6.70

West Exciting Music

ua für

Telekommunikation, einschließlich Online-, On-Demand- und anderen elektronischen Mediendiensten (soweit in Klasse 38 enthalten),

Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, insbesondere Film-, Rundfunk- und Fernsehproduktionen, Erziehung und Unterhaltung in

Form von elektronischen Informationen und interaktiven Onlinediensten; Betrieb und Vermietung von Studios einschließlich Einrichtungen, Apparaten und Geräten für die Produktion von Musik,

Filmen, Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Freizeit- und Vergnügungsveranstaltungen, Theater-, Musik- und Musicaldarbietungen; Dienstleistungen eines Musikverlags; sportliche und kulturelle Aktivitäten,

bespielte Bild-, Ton- und Bildtonträger, insbesondere Schallplatten, Compact Discs, Tonbänder, audiovisuelle Kassetten und Filme; Computersoftware, insbesondere für Online-, interaktive, CD-

Rom- und Multimedia-Anwendungen;

Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und

Bücher; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate).

Die Markenstelle

für Klasse 41 hat die Anmeldung mit Beschluß vom

11. November 1999 in diesem Umfang zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung von "West

Exciting Music" in das Markenregister steht für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl BGH

GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns). Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl EuGH, GRUR 1998, 922, 924 Tz.28 - Canon; BGH GRUR 2000, 882

- Bücher für eine bessere Welt). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen

Maßstab auszugehen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht

aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die

fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache,

das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit

jegliche Unterscheidungskraft

fehlt

(BGH,

GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Eine beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Rede

stehenden Waren und Dienstleistungen hinweist, ist der Wortfolge "West Exciting

Music" nicht zu entnehmen. "West", ein Wort aus der englischen Sprache, hat die

Bedeutung von "Westen". "Exciting", ebenfalls ein Wort aus der englischen Sprache, bedeutet "erregend, anregend"; das ebenfalls aus dem Englischen stammende Wort "Music", bedeutet Musik. Insgesamt hat die Wortfolge die Bedeutung

von "Anregende Musik aus dem Westen" oder "Anregende Musik des Westens".

Ein als Marke verwendetes Zeichen nimmt der Verkehr jedoch in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so auf, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer

zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl BGH GRUR 2000, 502,

503 - St. Pauli Girl mwNachw). Eine beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen hinweist, ist der Wortfolge nicht zu entnehmen. Sie wird nach den Feststellungen des

Senats (Internetrecherche vom 16. September 2001 - MetaGer) nicht als unmittelbare Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen und/oder Waren verwandt. Vielmehr sind – wenn überhaupt - mehrere analysierende Zwischenschritte

erforderlich, um die Wortfolge mit diesen Waren und Dienstleistungen in Verbindung zu bringen. Liest der angesprochene Verkehr das Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, so ist es somit nicht

ausgeschlossen, dass er es als Betriebskennzeichen empfindet. Es weist gerade

deshalb, weil der Begriff "Musik aus dem Westen" oder "Musik des Westens" kein

feststehender Begriff ist, eine gewisse Mehrdeutig- und Interpretationsbedürftigkeit

auf, die der Annahme, dem Zeichen fehle jegliche Unterscheidungskraft, entgegensteht (vgl auch BGH GRUR 2001, 162, 163 RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION).

An dem angemeldeten Zeichen besteht auch kein die Eintragung hinderndes Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 Markengesetz.

Danach sind nur von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus

Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen

dienen können. Dabei ist bei der Prüfung dieses Schutzhindernisses auch ein aktuell noch nicht bestehendes, jedoch aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltebedürfnis zu beachten

(BGH - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION, aaO).

Auch hier kann für die angemeldete Wortfolge in ihrer Gesamtheit nicht festgestellt

werden, dass sie Art, Bestimmung oder sonstige Merkmale der beanspruchten

Waren und/oder Dienstleistungen bezeichnet. Ein beschreibender Charakter von

einzelnen Markenworten reicht für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses des

angemeldeten Zeichens in seiner Gesamtheit nicht aus (BGH RATIONAL

SOFTWARE CORPORATION aaO).

Konkrete Anhaltspunkte für ein sich in der Zukunft abzeichnendes Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Wortfolge fehlen ebenfalls. Der Senat konnte trotz

Internetrecherche keine Tendenz dahingehend feststellen, dass sämtliche Worte

in ihrer Gesamtheit zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger

Merkmale der Waren und/oder Dienstleistungen Verwendung finden werden.

Klante

Engels

Sekretaruk