Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 19.09.2001 – 32 W (pat) 134/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 08 746.6
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. September 2001 durch die Richterin Klante als Vorsitzende, Richter Engels und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Patent-
und Markenamtes, Markenstelle
für
Klasse 41,
vom
2. Februar 2000 aufgehoben. 6.70
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister als Bildmarke ist die Wortfolge
siehe Abb. 1 am Ende
für
Personalberatung, Organisationsberatung in Fragen der Personalführung und Personalentwicklung; Unternehmensberatung; Beratung bei der Organisation und Führung eines Unternehmens;
Marketing; Organisation und Durchführung von Seminaren, Tagungen und Kongressen;
Ausbildung und Fortbildung sowie Erziehungsberatung; Erstellen
von Bildungskonzepten und Bildungsbedarfsanalysen sowie
Durchführung von Bildungscontrolling; Beratung bei der Anwendung rhetorischer Methoden und Kenntnisse; Durchführung von
pädagogischen Prüfungen; Demonstrationsunterricht mit praktischen Übungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen und Büchern; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien;
Berufsberatung; Erstellung von Gutachten und Bedarfsanalysen
im Bereich der Personalentwicklung; Dienstleistungen eines Psychologen; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests.
Mit Beschluß vom 2. Februar 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,
Markenstelle für Klasse 41, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft
der Marke und eines daran bestehenden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Sie vertreten die
Auffassung, auch bei einem Werbeslogan reiche jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft aus. Die Auffindbarkeit der Einzelbegriffe im Duden oder Internet sagten nichts über die Schutzfähigkeit der angemeldeten Wortfolge als Ganzes. Auch habe die Markenstelle keinerlei Feststellungen getroffen, daß die Wortfolge "Power-Potential-Profil" in ihrer Gesamtheit im Zusammenhang mit den hier
relevanten Dienstleistungen gebräuchlich sei.
Die Anmelder beantragen,
den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
2. Februar 2000 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung von "Power-
Potential-Profil" in das Markenregister steht für die beanspruchten Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl BGH
GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns). Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl EuGH, GRUR 1998, 922, 924 Tz.28 - Canon (BGH GRUR 2000, 882
- Bücher für eine bessere Welt). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die
fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache,
das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit
jegliche Unterscheidungskraft
fehlt
(BGH,
GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Eine beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Rede
stehenden Dienstleistungen hinweist, ist der Wortfolge "Power-Professional-Profil"
nicht zu entnehmen. "Power", ein Wort aus der englischen Sprache, das in die
deutsche Sprache eingegangen ist, hat die Bedeutung von Stärke, Leistung,
Wucht. "Potential", ein Wort aus der lateinischen Sprache, das von der deutschen
Sprache übernommen worden ist, bedeutet Leistungsfähigkeit; das aus dem Französischen stammende Wort "Profil", ebenfalls in die deutsche Sprache eingegangen, hat die Bedeutung Seitenansicht, Längs- oder Querschnitt. Insgesamt
hat die Wortfolge die Bedeutung von Stärke bzw Leistung, Leistungsfähigkeit und
Seitenansicht, bzw Längs- oder Querschnitt.
Ein als Marke verwendetes Zeichen nimmt der Verkehr jedoch in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so auf, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer
zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl BGH GRUR 2000, 502,
503 - St. Pauli Girl mwNachw), dh er nimmt die untereinanderstehenden und jeweils mit einem Bindestrich in Beziehung gesetzten, mit dem Buchstaben "P" beginnenden drei Worte komplex in ihrer Gesamtheit wahr. Eine beschreibende
Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Rede stehenden Dienstleistungen hinweist, ist der Wortfolge "Power-Potential-Profil" nicht zu entnehmen.
Sie wird nach den Feststellungen des Senats
(Internetrecherche vom
16. September 2001 - MetaGer) nicht als unmittelbare Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen verwandt. Vielmehr sind – wenn überhaupt - mehrere
analysierende Zwischenschritte erforderlich, um die Wortfolge mit diesen Dienstleistungen in Verbindung zu bringen. Liest der angesprochene Verkehr das Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen, so ist nicht
ausgeschlossen, daß er es durchaus als Betriebskennzeichen empfindet. Es weist
gerade aufgrund der Verknüpfung eine gewisse Mehrdeutig- und Interpretationsbedürftigkeit auf, die der Annahme, dem Zeichen fehle jegliche Unterscheidungskraft, entgegensteht
(vgl auch BGH GRUR 2001, 162, 163 RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION).
An dem angemeldeten Zeichen besteht auch kein die Eintragung hinderndes Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 Markengesetz.
Danach sind nur von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus
Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen
dienen können. Dabei ist bei der Prüfung dieses Schutzhindernisses auch ein aktuell noch nicht bestehendes, jedoch aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltebedürfnis zu beachten
(BGH - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION, aaO).
Auch hier kann für die angemeldete Wortfolge in ihrer Gesamtheit nicht festgestellt
werden, daß sie Art, Bestimmung oder sonstige Merkmale der beanspruchten
Dienstleistungen bezeichnet. Allenfalls sind einzelne Merkmale Anforderungen
oder wünschenswerte Eigenschaften, die bei den Dienstleistungen vorausgesetzt
oder erwartet werden. Dies reicht für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses
des angemeldeten Zeichens in seiner Gesamtheit nicht aus (BGH RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION aaO).
Konkrete Anhaltspunkte für ein sich in der Zukunft abzeichnendes Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Wortfolge fehlen ebenfalls. Der Senat konnte trotz
Internetrecherche keine Tendenz dahingehend feststellen, dass sämtliche Worte
in ihrer Gesamtheit zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger
Merkmale der Dienstleistungen Verwendung finden werden.
Abb. 1