Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 20.09.2001 – 25 W (pat) 28/01

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 19 502.1

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Kliems sowie der Richter Brandt und Engels

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e 10.99

I.

Die Bezeichnung

BAUCONCEPT-Haus

ist am 6. April 1998 für die Dienstleistung "Vergabe von Lizenzen für Bausysteme"

angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach

Beanstandung durch Beschluß vom 19. August 1999 die Anmeldung wegen bestehender Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG zurückgewiesen.

An der angemeldeten Bezeichnung bestehe in bezug auf die beanspruchte Dienstleistung eine Freihaltebedürfnis, da diese sprachüblich gebildet und als beschreibende Angabe für die beteiligten Verkehrskreise ohne weiteres verständlich sei

und von den Mitbewerbern benötigt werde. Hierbei könne es dahinstehen, ob es

sich bei der in Form von drei zusammengesetzten Hauptwörtern gebildeten Bezeichnung "BAUCONCEPT-Haus" um eine Wortneuschöpfung oder um einen gebräuchlichen Begriff handele. Denn es bestehe auch dann ein Freihaltebedürfnis

im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, wenn es sich um eine Wortneuschöpfung

handeln sollte. "BAUCONCEPT-Haus" weise nämlich in unmittelbar beschreibender Weise darauf hin, daß die unter dieser Bezeichnung vergebenen Lizenzen den

Bau von Häusern nach einem Konzept, Plan, Programm gestatteten, wobei auch

die Schreibweise von "CONCEPT" statt "KONZEPT" verkehrs- bzw werbeüblich

sei und deshalb keine andere Bewertung rechtfertige. Im Hinblick auf den glatt beschreibenden Charakter der angemeldeten Bezeichnung werde der Verkehr hierin

auch keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich eine Sachangabe

sehen. Dem angemeldeten Zeichen fehle deshalb auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem (sinngemäßen)

Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Die nach dem maßgebenden Dienstleistungsverzeichnis entscheidende Frage für

die Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses bestehe nicht darin, ob ein Haus nach einem

Plan oder Konzept angeboten werden solle und insoweit eine Dienstleistung oder

Ware von der angemeldeten Bezeichnung beschrieben werde. Es sei vielmehr

nach den vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "HOUSE OF BLUES"

dargelegten Grundsätzen zu prüfen, ob diese Annahme auch für die konkret beanspruchte Dienstleistung "Vergabe von Lizenzen für Bausysteme" zutreffe und die

angemeldete Bezeichnung insoweit beschreibend und freihaltebedürftig sei. Dies

müsse jedoch entgegen der Annahme der Markenstelle verneint werden, da die

beanspruchte Dienstleistung nur die Vergabe von Lizenzen zum Bau von Häusern, nicht jedoch deren Erstellung bzw Veräußerung beinhalte und nicht ersichtlich sei, weshalb die angemeldete Bezeichnung sich in bezug auf die Lizenzvergabe als freihaltebedürftige Angabe erweisen solle. Entsprechend der Ausführungen

des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "HOUSE OF BLUES", wonach das

Bedürfnis, eine Bezeichnung für bestimmte Herstellungs- oder Verkaufsstätten

freizuhalten, nicht die Versagung der Eintragung des Zeichens auch für die hergestellte oder verkaufte Waren rechtfertige, sei auch hier zwischen dem Produkt und

der vorliegend ausschließlich beanspruchte Dienstleistung der Lizenzvergabe zu

unterscheiden. Für letztere stelle sich der angemeldete Begriff keinesfalls als beschreibend und freihaltebedürftig dar, zumal auch die nur von der Anmelderin und

ihren Lizenznehmern für die beanspruchte Dienstleistung verwendete Schreibweise gegen die Annahme eines Freihaltebedürfnis spreche und die Anmelderin sich

mit ihren im Rahmen eines Franchisesystems vergebenen Lizenzen nur an einen

sehr beschränkten Verkehrskreis von Bauträgern und Architekten richte.

Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß der Markenstelle

sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen

Erfolg und war deshalb zurückzuweisen. Auch nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchte Dienstleistung

"Vergabe von Lizenzen für Bausysteme" die absoluten Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen oder deren Bestimmung dienen können und die deshalb einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit unterliegen. Ein derartiges konkretes Freihaltebedürfnis ist in bezug

auf die beanspruchte Dienstleistung "Vergabe von Lizenzen für Bausysteme festzustellen. Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, daß die angemeldete

Bezeichnung nicht nur in Bezug auf Bausysteme, insbesondere deren Herstellung

oder Veräußerung, sondern auch in bezug auf die nach dem Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung ausschließlich beanspruchte Lizenzvergabe einen

sprachüblich gebildeten, unmittelbar beschreibenden und unmißverständlichen

Sinngehalt aufweist und einem aktuellen Interesse der Mitbewerber an der freien

Verwendung als Sachhinweis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG unterliegt (vgl

hierzu BGH MarkenR 2001, 209, 210 - Test it - mit weiteren Hinweisen auf die

ständige Rechtsprechung.

Hierbei ist mit der zutreffenden Begründung des angefochtenen Beschlusses davon auszugehen, daß die Wortbildung der angemeldeten Bezeichnung sich als

sprachüblich gebildete Wortzusammenfügung mit dem Bedeutungsgehalt eines

Baukonzepts für ein Haus erweist (vgl auch BGH MarkenR 2001, 211 – BAUMEI-

STER-HAUS), wobei auch die gewählte Schreibweise von "CONCEPT" sich als

verkehrs- und werbeüblich erweist und deshalb das Schutzhindernis des § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG nicht zu überwinden vermag. Dies belegen die Vielzahl der im Markenregister eingetragenen, mit dem Wortbestandteil "-concept" gebildeten Marken,

insbesondere aber auch die im Internet durch eine Recherche des Senats nachgewiesene Verwendung des Begriffs "Bauconcept" (Unser BAUCONCEPT können

sie sich locker leisten), welche nicht auf die Anmelderin oder ihre Lizenznehmer

zurückzuführen ist. Die Anmelderin stellt dies auch nicht in Abrede. Sie beruft sich

vielmehr darauf, daß jedenfalls eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung

für die beanspruchte Dienstleistung der Lizenzvergabe für Bausysteme nicht beschreibend sei, auch nicht von Dritten erfolge und insbesondere die Lizenzvergabe von der Ware bzw dem Produkt zu unterscheiden sei. Dem vermag der Senat

nicht zu folgen. Denn die Dienstleistung "Vergabe von Lizenzen für Bausysteme"

ist ersichtlich nicht nur abstrakt auf die mögliche Gestaltung von Lizenzverträgen

irgendwelcher Art gerichtet, sondern beinhaltet die Vergabe bzw den Verkauf einer

Lizenz für Bausysteme und damit die Möglichkeit für den Erwerber - hier den Franchisenehmer - selbst den Lizenzgegenstand - ua ein Baukonzept für ein Haus -

gegenüber Dritten anzubieten. Entgegen der Ansicht der Anmelderin stellt deshalb

vorliegend die angemeldete Bezeichnung "BAUCONCEPT-Haus" nicht nur für den

Lizenzgegenstand selbst, sondern auch für die beanspruchte Dienstleistung der

Lizenzvergabe von Bausystemen eine glatt beschreibende und freihaltebedürftige

Sachangabe dar. Die Anmelderin beruft sich auch zu Unrecht auf eine Vergleichbarkeit der von ihr angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach

das Bedürfnis, eine Bezeichnung für bestimmte Herstellungs- oder Verkaufsstätten freizuhalten, es nicht rechtfertigt, die Eintragung des Zeichens auch für dort

hergestellte oder verkaufte Waren zu versagen (MarkenR 1999, 292 – HOUSE OF

BLUES). Denn in dem dort zu entscheidenden Sachverhalt erwies sich die angemeldete Bezeichnung "HOUSE OF BLUES" als beschreibende Sachangabe nur

für den Geschäftsbetrieb (zB Musikgeschäfte), nicht jedoch für die dort verkauften

und von der Anmelderin beanspruchten Waren (Schallplatten, Kassetten usw),

während vorliegend eine unterschiedliche Betrachtung gerade nicht gerechtfertigt

ist.

Der angemeldeten Marke ist auch wegen des deutlich im Vordergrund stehenden

beschreibenden Begriffsinhalts die Eignung abzusprechen, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl hierzu BGH MarkenR 2001, 209, 210 - Test it - mit

weiteren Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung). Nicht unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Zeichen, bei denen es sich um warenbeschreibende Angaben oder gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache handelt, die vom Verkehr stets nur als solche und nicht

als betriebliches Unterscheidungskennzeichen verstanden werden (vgl BGH

BlPMZ 2000, 332, 333 – LOGO - mwN). Ebenso wird hier aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung ausschließlich den Eindruck einer sachbezogenen, nicht jedoch einer betriebsbezogenen Information

vermitteln, auch wenn grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen

ist, dh jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl BGH MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION).

Die Beschwerde der Anmelderin war deshalb zurückzuweisen.