Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 24.09.2001 – 6 W (pat) 20/00
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 05 213.1-24
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie die
Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Sperling
beschlossen:
Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet. 10.99
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C hat die Patentanmeldung 199 05 213.1-24
mit Beschluß vom 26. Januar 2000 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Patentanmelderin Beschwerde eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 16. August 2001 beantragt sie nunmehr das Ruhen des Verfahrens, bis in der aus einer PCT-Anmeldung (PCT/EP00/00488) hervorgegangenen parallelen europäischen Patentanmeldung, in der auch Deutschland benannt
sei, über eine Patenterteilung entschieden ist.
II
Soweit das Patentgesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor
dem Patentgericht dies nicht ausschließen (§ 99 Abs 1 PatG). Unter anderem ist
entsprechend anwendbar der das Ruhen des Verfahrens betreffende § 251 ZPO
(Schulte, PatG, 6. Aufl, § 99 Rdn 5; Lindenmaier, Das Patentgesetz, 6. Aufl, § 410
Rdn 4). Zwar bezieht sich § 251 ZPO seinem Wortlaut nach nur auf zweiseitige
Verfahren; Gründe, warum eine entsprechende Anwendung im patentrechtlichen
Erteilungsverfahren nicht in Betracht gezogen werden dürfte, sind jedoch nicht
erkennbar.
Ein entsprechender Antrag der Patentanmelderin liegt vor. Zwar ist die Entscheidung des Europäischen Patentamts für das Bundespatentgericht weder vorgreiflich noch sonst von rechtlicher Bedeutung, die Anordnung des Ruhens des
Verfahrens erscheint jedoch im Interesse der Verfahrensökonomie angezeigt.
Es erscheint deshalb zweckmäßig, dem Antrag zu entsprechen.
Rübel
Heyne
Schmidt-Kolb
Sperling
Cl