Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 25.09.2001 – 24 W (pat) 104/00

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 06 258.3

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 3. August 2000 insoweit aufgehoben, als die Markenanmeldung zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

I

Die Wortmarke

Gute Preise. Gute Besserung

war ursprünglich zur Eintragung in das Register angemeldet für die folgenden Waren und Dienstleistungen:

"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und

Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Arzneimittel; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse

sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke;

Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;

Fungizide, Herbizide; Werbung; Geschäftsführung".

Mit Beschluß vom 3. August 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts diese Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren:

"Zahnputzmittel; Arzneimittel; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Pflaster,

Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide".

Im Hinblick auf diese Waren würden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke lediglich als einen Werbeslogan verstehen. Dieser beschränke

sich auf eine reine Produktbeschreibung, indem er ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis verspreche. Insoweit könne die angemeldete Marke nicht als Herkunftszeichen wirken, so daß ihr die Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

fehle.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie hat

im Laufe des Beschwerdeverfahrens das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Marke beschränkt und wie folgt neu gefaßt:

"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und

Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Babykost; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; Werbung; Geschäftsführung".

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. August 2000 insoweit aufzuheben,

als die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Akten Bezug genommen.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und nach der erfolgten Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen auch begründet. Nach

dieser Beschränkung sind jetzt noch die folgenden Waren beschwerdegegenständlich:

"Zahnputzmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;

Fungizide, Herbizide".

Einer Eintragung der angemeldeten Wortmarke für diese Waren stehen die

Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

Die angemeldete Wortmarke "Gute Preise.Gute Besserung" ist nicht freihaltungsbedürftig, weil sie im Hinblick auf die jetzt noch beschwerdegegenständlichen Waren nicht ausschließlich aus warenbeschreibenden Angaben iSv § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG besteht. Dem Markenbestandteil "Gute Besserung." fehlt jeder sachliche

Bezug zu den beanspruchten Waren. Die Wortkombination "gute Besserung" ist

im Deutschen an erster Stelle eine etablierte Formulierung, mit der einem kranken

oder verletzten Menschen eine baldige Genesung gewünscht wird. Insoweit stellt

"Gute Besserung" einen in sich geschlossenen Sinngehalt dar. Grammatisch

möglich aber unüblich wäre außerdem die Verwendung des Ausdrucks "Gute

Besserung" im Zusammenhang mit der Verbesserung von tatsächlichen Verhältnissen. Beide Sinngehalte stellen jedoch keine sachliche Beschreibung der jetzt

noch in Rede stehenden Waren dar. Zahnputzmittel dienen der Reinigung und

Pflege von Zähnen und Zahnfleisch und werden nicht als Heilmittel verwandt.

Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren sowie Fungizide und Herbizide werden für die Tötung von Tieren und zum Abtöten von Pilzen und Pflanzen eingesetzt. In diesem Zusammenhang könnte allenfalls von "guten Ergebnissen" gesprochen werden. Der Ausdruck "Gute Besserung" würde im Deutschen nicht

mehr als sachliche Beschreibung der Wirkungsweise der angebotenen Waren

aufgefaßt werden. Ein sachlicher Bezug zu den jetzt noch in Rede stehenden Waren entsteht auch nicht durch die Verbindung mit dem Markenbestandteil "Gute

Preise.“ Die Gesamtheit der angemeldeten Marke kann logisch im Sinne einer

Aufzählung ("Gute Preise und gute Besserung") oder im Sinne einer kausalen

Verbindung ("Gute Besserung durch gute Preise") gedeutet werden. In beiden

Fällen bewirkt der Ausdruck "Gute Preise" keine Änderung der erörterten Sinngehalte von "Gute Besserung.“ Folglich bringt auch die Gesamtheit der angemeldeten Marken in bezug auf die jetzt noch in Rede stehenden Waren keinen ausschließlich warenbeschreibenden Sinngehalt zum Ausdruck.

Die angemeldete Marke verfügt im Hinblick auf die jetzt noch beschwerdegegenständlichen Waren auch über die erforderliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG. Daß sie als konkrete Sachangabe über die Beschaffenheit der

noch in Rede stehenden Waren nicht mehr geeignet ist, wurde bereits festgestellt.

Es sind auch keine anderen Umstände erkennbar, die gegen die Herkunftsfunktion

der angemeldeten Marke sprechen. Insbesondere bezieht sich der Gesamteindruck der Marke nicht mehr auf beschreibende Anklänge oder werbeüblich gewordene Anpreisungen. Vielmehr stellt die vorgenommene Beschränkung des Warenverzeichnisses sicher, daß eine sachliche Unvereinbarkeit zwischen dem Sinngehalt der angemeldeten Marke und der Beschaffenheit der in Rede stehenden Waren besteht. Das genügt für die Überwindung des Schutzhindernisses des § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG, nachdem hierfür jede noch so geringe Unterscheidungskraft

als ausreichend erachtet wird (vgl BGH MarkenR 1999, 349, 352 "Yes"; BGH MarkenR 1999, 351, 353 "FOR YOU").

Aus diesen Gründen ist der Beschwerde der Anmelderin stattzugeben und der angefochtene Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Dr. Ströbele

Werner

Dr. Hacker