Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 25.09.2001 – 24 W (pat) 104/00
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 06 258.3
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 3. August 2000 insoweit aufgehoben, als die Markenanmeldung zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
I
Die Wortmarke
Gute Preise. Gute Besserung
war ursprünglich zur Eintragung in das Register angemeldet für die folgenden Waren und Dienstleistungen:
"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Arzneimittel; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse
sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke;
Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;
Fungizide, Herbizide; Werbung; Geschäftsführung".
Mit Beschluß vom 3. August 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts diese Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren:
"Zahnputzmittel; Arzneimittel; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Pflaster,
Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide".
Im Hinblick auf diese Waren würden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke lediglich als einen Werbeslogan verstehen. Dieser beschränke
sich auf eine reine Produktbeschreibung, indem er ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis verspreche. Insoweit könne die angemeldete Marke nicht als Herkunftszeichen wirken, so daß ihr die Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
fehle.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie hat
im Laufe des Beschwerdeverfahrens das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Marke beschränkt und wie folgt neu gefaßt:
"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Babykost; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; Werbung; Geschäftsführung".
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. August 2000 insoweit aufzuheben,
als die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und nach der erfolgten Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen auch begründet. Nach
dieser Beschränkung sind jetzt noch die folgenden Waren beschwerdegegenständlich:
"Zahnputzmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;
Fungizide, Herbizide".
Einer Eintragung der angemeldeten Wortmarke für diese Waren stehen die
Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
Die angemeldete Wortmarke "Gute Preise.Gute Besserung" ist nicht freihaltungsbedürftig, weil sie im Hinblick auf die jetzt noch beschwerdegegenständlichen Waren nicht ausschließlich aus warenbeschreibenden Angaben iSv § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG besteht. Dem Markenbestandteil "Gute Besserung." fehlt jeder sachliche
Bezug zu den beanspruchten Waren. Die Wortkombination "gute Besserung" ist
im Deutschen an erster Stelle eine etablierte Formulierung, mit der einem kranken
oder verletzten Menschen eine baldige Genesung gewünscht wird. Insoweit stellt
"Gute Besserung" einen in sich geschlossenen Sinngehalt dar. Grammatisch
möglich aber unüblich wäre außerdem die Verwendung des Ausdrucks "Gute
Besserung" im Zusammenhang mit der Verbesserung von tatsächlichen Verhältnissen. Beide Sinngehalte stellen jedoch keine sachliche Beschreibung der jetzt
noch in Rede stehenden Waren dar. Zahnputzmittel dienen der Reinigung und
Pflege von Zähnen und Zahnfleisch und werden nicht als Heilmittel verwandt.
Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren sowie Fungizide und Herbizide werden für die Tötung von Tieren und zum Abtöten von Pilzen und Pflanzen eingesetzt. In diesem Zusammenhang könnte allenfalls von "guten Ergebnissen" gesprochen werden. Der Ausdruck "Gute Besserung" würde im Deutschen nicht
mehr als sachliche Beschreibung der Wirkungsweise der angebotenen Waren
aufgefaßt werden. Ein sachlicher Bezug zu den jetzt noch in Rede stehenden Waren entsteht auch nicht durch die Verbindung mit dem Markenbestandteil "Gute
Preise.“ Die Gesamtheit der angemeldeten Marke kann logisch im Sinne einer
Aufzählung ("Gute Preise und gute Besserung") oder im Sinne einer kausalen
Verbindung ("Gute Besserung durch gute Preise") gedeutet werden. In beiden
Fällen bewirkt der Ausdruck "Gute Preise" keine Änderung der erörterten Sinngehalte von "Gute Besserung.“ Folglich bringt auch die Gesamtheit der angemeldeten Marken in bezug auf die jetzt noch in Rede stehenden Waren keinen ausschließlich warenbeschreibenden Sinngehalt zum Ausdruck.
Die angemeldete Marke verfügt im Hinblick auf die jetzt noch beschwerdegegenständlichen Waren auch über die erforderliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG. Daß sie als konkrete Sachangabe über die Beschaffenheit der
noch in Rede stehenden Waren nicht mehr geeignet ist, wurde bereits festgestellt.
Es sind auch keine anderen Umstände erkennbar, die gegen die Herkunftsfunktion
der angemeldeten Marke sprechen. Insbesondere bezieht sich der Gesamteindruck der Marke nicht mehr auf beschreibende Anklänge oder werbeüblich gewordene Anpreisungen. Vielmehr stellt die vorgenommene Beschränkung des Warenverzeichnisses sicher, daß eine sachliche Unvereinbarkeit zwischen dem Sinngehalt der angemeldeten Marke und der Beschaffenheit der in Rede stehenden Waren besteht. Das genügt für die Überwindung des Schutzhindernisses des § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG, nachdem hierfür jede noch so geringe Unterscheidungskraft
als ausreichend erachtet wird (vgl BGH MarkenR 1999, 349, 352 "Yes"; BGH MarkenR 1999, 351, 353 "FOR YOU").
Aus diesen Gründen ist der Beschwerde der Anmelderin stattzugeben und der angefochtene Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Dr. Ströbele
Werner
Dr. Hacker