Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 26.09.2001 – 28 W (pat) 152/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. September 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 49 043.7
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 26. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Voit 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 31, vom 19. November 1998 und vom 4. April 2000 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Ware "Tierfutter" zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
siehe Abb. 1 am Ende
ursprünglich für zahlreiche Waren der Klasse 31.
Die Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung als die Waren unmittelbar beschreibende Angabe nach § 8 Abs 2 Nr 1
und 2 MarkenG zurückgewiesen, wobei der Erinnerungsprüfer den Erstbeschluß
teilweise aufgehoben und nur noch ein Eintragungshindernis für die folgenden
Waren angenommen hat:
"Tierfutter einschließlich Vogel- und Fischfutter sowie Biskuits,
kleine Leckerbissen und Belohnungshappen; verdauliche Kauknochen und –stangen für Heimtiere; frisches Obst und Gemüse,
Kartoffeln, sowie Zubereitungen aus diesen Waren zur Verwendung als nicht medizinisches Futterergänzungsmittel."
Mit ihrer Beschwerde macht die Anmelderin geltend, bereits aufgrund ihrer originellen Grafik sei die Marke eintragungsfähig, ihr fehle wegen der Kürze und Prägnanz des Slogans nicht jegliche Unterscheidungskraft, im übrigen bestehe wegen
der mehrdeutigen Aussage kein Freihaltungsbedürfnis.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß die streitgegenständliche Waren nur noch hinsichtlich "Tierfutter" weiterverfolgt werden.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, soweit der Marke die
Eintragung auch für "Tierfutter" versagt wurde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Auf der Grundlage der nur noch im Streit befindlichen Waren "Tierfutter" stehen
der angemeldeten Bezeichnung keine Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2
MarkenG mehr entgegen.
Nach den Feststellungen des Senats kann der angemeldeten Marke ausgehend
von ihrem Gesamteindruck kein Freihaltungsbedürfnis zu Gunsten beteiligter Verkehrskreise entgegengehalten werden. Den Wörtern "Die Kleinen Feinen" ist in
Bezug auf die Waren "Futtermittel" keine unmittelbar beschreibende Angabe zu
entnehmen. Schon der Zeichenaufbau mit dem Artikel "Die" oberhalb der mit großem Anfangsbuchstaben nebeneinander geschriebenen Adjektive bewirkt, daß
der Bezeichnung insgesamt ohne analysierende Überlegungen kein Sinngehalt
entnommen werden kann. Zwar ist die Redewendung "klein, aber fein" im Deutschen durchaus geläufig und auch die der Anmelderin übersandte Internetrecherche des Senats hat zahlreiche entsprechende Treffer ergeben. Dabei fällt jedoch
auf, daß die Aussage regelmäßig durch ein nachfolgendes Substantiv ergänzt
wird, wie zB: "auf meiner kleinen feinen Website"; "von einem kleinen feinen Unternehmen"; "die kleinen feinen Naschereien"; "in unserer kleinen feinen Wellness-
Anlage". Um einen konkreten Warenbezug im Einzelfall herzustellen, bedarf es
daher der Ergänzung durch ein Substantiv, etwa wie im vorliegenden Fall durch
die Wörter "Bissen, Stückchen, Leckereien, Kauknochen". Fasst der Verkehr den
Ausdruck "Feinen" als substantiviertes Adjektiv auf, so ergibt sich ein personifizierter Sinngehalt, der sich ebenfalls nicht ohne weiteres erschließt. Eine Bestimmungsangabe etwa im Sinne von "für die kleinen feinen Katzen, Hunde, Tiere"
lässt sich der Bezeichnung in der angemeldeten Form nicht unmittelbar entnehmen, so daß mangels klarem und unmißverständlichem Aussagegehalt im Ergebnis an der Marke kein Freihaltungsbedürfnis für die Ware "Tierfutter" angenommen
werden kann.
Vor diesem Hintergrund fehlt es auch an Anhaltspunkten, der Marke in ihrer angemeldeten Form jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abzusprechen. Der Verkehr nimmt regelmäßig Kennzeichnungen so wahr,
wie sie ihm begegnen, ohne diese näher auf einen Sinngehalt hin zu analysieren.
Ergibt sich danach für den Verkehr keine im Vordergrund stehende beschreibende
Sachaussage und handelt es sich auch nicht um einen etwa in der Werbesprache
gebräuchlichen Ausdruck der deutschen Sprache, steht der Marke zumindest in
ihrer beanspruchten Form bei markenmäßiger Verwendung im Zusammenhang
mit der Ware "Tierfutter" auch nicht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.
Der Beschwerde der Anmelderin war daher für die noch im Streit befindlichen Waren "Tierfutter" stattzugeben.
Stoppel
Martens
Voit
Na
Abb. 1