Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 26.09.2001 – 30 W (pat) 223/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 396 32 279

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Tolcedin

Die Bezeichnung

ist am 2. Oktober 1996 unter der Rollennummer 396 32 279 für

"Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse sowie chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für

Kinder und Kranke"

in das Markenregister eingetragen worden.

Widerspruch erhoben hat unter anderem die Inhaberin der rangälteren, seit

14. November 1986 für

"Produits vétérinaires"

geschützten IR-Marke 506 236

TOLFEDINE.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

zwei Beschlüssen, davon einer im Erinnerungsverfahren ergangen, dem Widerspruch stattgegeben und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Zur

Begründung ist ausgeführt, bei Annahme engster Warenähnlichkeit der jeweiligen

von den Marken erfassten Waren seien an den Markenabstand hohe Anforderungen zu stellen, denen das jüngere Zeichen nicht genüge. Der Silbengliederung

nach handle es sich bei beiden Zeichen, ausgehend von einem "Verschlucken"

des endständigen "e" der Widerspruchsmarke um dreisilbige Worte mit identischen Anfangs- und Endsilben, die sich lediglich in einem Konsonanten in der unbetonten Wortmitte unterschieden. Damit sei eine Verwechslungsgefahr nicht

wirksam zu verhindern.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, ein ausreichender Markenabstand sei dadurch gewährleistet,

dass die angegriffene Marke in der klangstarken Mittelsilbe deutlich anders ausgesprochen werde und die Widerspruchsmarke zudem auf den Vokal "e" ende,

der im Sprachgebrauch nicht zwangsläufig vernachlässigt werde. Infolgedessen

sei allenfalls hinsichtlich der Wortanfänge eine Übereinstimmung festzustellen, die

aber nicht zur Annahme einer relevanten Verwechslungsgefahr ausreiche.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Akten und die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes Bezug

genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. In Übereinstimmung mit

der Auffassung der Markenstelle besteht Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der

Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der

Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden

kann und umgekehrt (st Rspr, vgl zB EuGH MarkenR 1999, 20 – CANON; BGH

MarkenR 1999, 297 – HONKA; MarkenR 2001, 204 – REVIAN/EVIAN).

Der Senat geht in Ermangelung anderer Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus.

Nach der maßgeblichen Registerlage liegen die von den jeweiligen Marken erfassten Waren

jedenfalls

im engen Ähnlichkeitsbereich

(vgl BPatG

25 W (pat) 150/95 – CEFOVET/CEFASEPT, PAVIS PROMA – Knoll), da zum

einen nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 AMG unter den Begriff "Arzneimittel"

sowohl Human- als auch Tierarzneimittel fallen und zum anderen zwischen den

Diätetika der angemeldeten Marke und den veterinärmedizinischen Erzeugnissen

der Widerspruchsmarke eine enge Ähnlichkeit aufgrund der Gemeinsamkeiten bei

Herstellung, Verwendung und Vertrieb anzunehmen ist (vgl Richter/Stoppel, Die

Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 11. Aufl, S 263, m Sp). Das

Warenverzeichnis der angemeldeten Marke enthält keine Einschränkung auf

Humanarzneimittel. Da eine Rezeptpflicht in den Warenverzeichnissen nicht festgeschrieben ist, sind für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr uneingeschränkt die allgemeinen Verkehrskreise zu berücksichtigen.

Danach kann hier eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr im Sinne

des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht ausgeschlossen werden, da die Unterschiede

der gegenüberstehenden Zeichen – mit Ausnahme des Schlussvokals "e" der Widerspruchsmarke – nur in der regelmäßig weniger beachteten Wortmitte und dort

nur in dem Unterschied der Konsonanten "-c-" einerseits und "-f-" andererseits liegen, was weder in klanglicher noch schriftbildlicher Hinsicht geeignet ist, einer

Verwechslung zu begegnen. Dies umso mehr, als die besonders beachteten

Wortanfänge (vgl BGH GRUR 1998, 924 – salvent/Salventerol) identisch sind.

Klanglich unterscheiden sich die Markenwörter bei schneller oder undeutlicher

Aussprache und bei Weglassen des Schlussvokals der Widerspruchsmarke, wovon insbesondere bei Aussprache nach "französischen" Regeln, die hier im Hinblick auf die in Frankreich ansässige Widersprechende mit zu berücksichtigen ist,

auszugehen ist (vgl Duden, Aussprachewörterbuch, 3. Aufl S 72), nicht ausreichend. Beide Bezeichnungen weisen dann dieselbe Silbenzahl und einen gleichen

Sprechrhythmus auf, wobei auch bei der angegriffenen Bezeichnung die Silbe

"-din" lang gesprochen wird.

Wenn darüber hinaus berücksichtigt wird, dass dem Verkehr die beiden Marken

regelmäßig nicht gleichzeitig vorliegen und die Auffassung einer Marke grundsätzlich aufgrund eines meist undeutlichen Erinnerungsbildes gewonnen wird (vgl

BGH GRUR 2000, 506 ATTACHÉ/TISSERAND), ist hier eine Verwechslungsgefahr anzunehmen, da es sich bei beiden Zeichen um Phantasiebezeichnungen

handelt, die keine Bedeutungsanklänge durchscheinen lassen, was die Verwechslungsgefahr mindern könnte.

Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG besteht

keine Veranlassung.

Dr. Buchetmann

Schwarz-Angele

Voit