Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 28.09.2001 – 6 W (pat) 1/99

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. September 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 43 15 861

… 6.70

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. September 2000 durch den Richter

Dipl.-Ing. Riegler als Vorsitzenden und die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb

und Dipl.-Ing. Sperling

beschlossen:

1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

2. Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I

Auf die am 12. Mai 1993 eingegangene Patentanmeldung P 43 15 861.7 wurde

ein Patent erteilt, und diese Patenterteilung ist am 24. Mai 1995 veröffentlicht worden. Das Patent betrifft eine "Flexible Ganzstahlwellenkupplung" und umfaßt

3 Patentansprüche. Der Anspruch 1 dieser Patentschrift hat folgenden Wortlaut:

"Flexible Ganzstahlwellenkupplung, deren beide jeweils einen

Anschlußflansch (1a, 3a) aufweisenden Kupplungshälften drehsteif, axial- und winkelbeweglich über mindestens einen Lamellenpaketkranz (4 bzw 5) miteinander verbunden sind, wobei jeder

Lamellenpaketkranz (4 bzw 5) mittels umfangmäßig verteilt angeordneter Befestigungs- und Spannelemente (8, 9) wechselweise

an den beiden Anschlußflanschen (3a; 2a bzw 2a, 1a) befestigt ist

und wobei jeder Lamellenpaketkranz (4, 5) von einem umfänglich

einschließenden Schutzring (6, 7) umgeben ist, dadurch gekennzeichnet, daß die beiden Kupplungshälften (1, 3) über jeweils einen Lamellenpaketkranz (4, 5) mit den Anschlußflanschen (2a) einer die beiden Kupplungshälften (1, 3) verbindenden

Zwischenhülse (2) verbunden sind und daß auf jedem Spannbolzen (8, 9) im Bereich des Lamellenpaketkranzes eine Spannbüchse (10, 11) sitzt, die aus einem nicht eisenhaltigen Werkstoff

besteht."

Gegen dieses Patent ist am 26. August 1995 Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende macht den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend

und stützt den Einspruch in seiner näheren Begründung auf die im Erteilungsverfahren genannten deutschen Patentschriften 40 07 508 und 34 43 485 sowie zusätzlich auf den Katalog "AMERIFLEX GP, General Purpose Couplings" von Zurn

Industries,

Inc., Ausgabe 1990, den Katalog Nr. BK 157/82

"BOGEN-

ZAHN-KUPPLUNG Norm-Baureihe SB" der Fa. Tacke, Drucklegungs- und Verteiljahr 1982 mit Einzelteilzeichnungen Nr 402941 (Isolierbüchse SBi 50; 60; 70)

und Nr. 402927 (Isolierscheibe SBi 40) und den Katalog Nr. K 430 D/EN 1.89

"ARPEX, Ganzstahlkupplungen" der Fa. Flender AG, Drucklegungs- und Verteilmonat Januar 1989. Die Einsprechende vertritt die Auffassung, daß sich der Patentgegenstand in naheliegender Weise aus diesem Stand der Technik ergebe.

Die Patentinhaberin hat dem widersprochen und

im Schriftsatz vom

19. Januar 1996 ausgeführt, daß der von der Einsprechenden entgegengehaltene

Stand der Technik den Patentgegenstand weder vorwegnehmen noch nahelegen

könne. Mit Beschluß vom 15. Oktober 1998 ist das Patent widerrufen worden, da

nach Ansicht der Patentabteilung der Gegenstand nach dem erteilten Anspruch 1,

wie schon in einem vorangegangenen Zwischenbescheid darauf hingewiesen

wurde, im Hinblick auf den Katalog "AMERIFLEX GP" und die deutsche Patentschrift 38 27 673 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt. Sie hat in

der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, daß der Einspruch wegen

mangelnder Begründung unzulässig sei. Insbesondere mangele es daran, daß

sich der Einspruchsschriftsatz nicht mit den gattungsgemäßen Merkmalen des

Anspruchs 1 befasse und die technischen Zusammenhänge zwischen der gattungsfremden Ausführung nach dem Katalog "BOGENZAHN-KUPPLUNG, Normreihe SB" und dem Patentgegenstand nicht hinreichend dargelegt worden seien.

Außerdem

hat

die Patentinhaberin

bezweifelt,

daß

der Katalog

"BOGENZAHN-KUPPLUNG SB" mit den dazu vorgelegten Zeichnungen

Nr 402941 und 402927 einen vorveröffentlichten Stand der Technik bilde. Abgesehen davon ist die Patentinhaberin weiterhin der Auffassung, daß die von der

Einsprechenden genannten Entgegenhaltungen mangels geeigneter Hinweise

nicht zum Patentgegenstand führen können. Hilfsweise verteidigt die Patentinhaberin das Patent mit den am 29. Februar 2000 eingegangenen Patentansprüchen

1 und 2, von denen der Anspruch 1 folgendermaßen lautet:

"Flexible Ganzstahlwellenkupplung, deren beide jeweils einen

Anschlußflansch (1a, 3a) aufweisende Kupplungshälften drehsteif,

axial- und winkelbeweglich über jeweils einen Lamellenpaketkranz

(4, 5) mit den Anschlußflanschen

(2a) einer die beiden

Kupplungshälften (1, 3) verbindenden Zwischenhülse (2) verbunden sind, wobei jeder Lamellenpaketkranz (4 bzw 5) mittels umfangmäßig verteilt angeordneter Spannbolzen (8, 9) wechselweise

an den beiden Anschlußflanschen (3a, 2a bzw 2a, 1a) der

jeweiligen Kupplungshälfte und der Zwischenhülse befestigt ist,

wobei auf jedem Spannbolzen (8, 9) im Bereich des Lamellenpaketkranzes eine Spannbüchse (10, 11) sitzt und wobei jeder Lamellenpaketkranz (4, 5) von einem umfänglich einschließenden

Schutzring (6, 7) umgeben ist,

dadurch gekennzeichnet, daß die Spannbüchse (10, 11) aus einem nicht eisenhaltigen Werkstoff besteht und der Sitz zwischen

dem Spannbolzen (8, 9) und der jeweiligen Spannbüchse (10, 11)

als Spannkonus ausgebildet ist, der beim Spannen der Spannbolzen eine radiale Vorspannung zwischen den Spannbolzen und

dem Lamellenpaketkranz erzeugt."

Die Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten unter Zurückweisung des Einspruchs als unzulässig

(Hauptantrag) bzw unbegründet

(Hilfsantrag 1) bzw das Patent mit den am 29. Februar 2000 eingegangenen Patentansprüchen 1 und 2 (Hilfsantrag 2) beschränkt

aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, daß der Einspruch ausreichend begründet und somit

zulässig sei, da sich das Einspruchsvorbringen an den einschlägigen Fachmann

richte und dieser die Ausführungen des Einspruchs im Zusammenhang mit dem in

der Streitpatentschrift gewürdigten Stand der Technik, insbesondere mit der gattungsgemäßen deutschen Patentschrift 40 07 508, lese. Hierdurch sei der geltend

gemachte Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit ohne weitere Ermittlungen überprüfbar und der Einspruch deshalb ausreichend substantiiert.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, da der Einspruch als unzulässig zu

verwerfen war.

Die Zulässigkeit eines Einspruchs ist von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens und damit auch im Beschwerdeverfahren vorrangig zu prüfen (vgl BGH

Sortiergerät GRUR 1972, 592; BGH Gefäßimplantat GRUR 1990, 348).

Nach PatG § 59 Abs 1 hängt die Zulässigkeit eines Einspruchs ua davon ab, daß

die Einsprechende einen der Widerrufsgründe des PatG § 21 geltend macht; das

ist vorliegend der Fall, denn dazu hat sie ausgeführt, der Gegenstand des Patents

43 15 861 sei gemäß den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig, insbesondere sei er

nicht neu bzw beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gemäß § 4 PatG.

Des weiteren ist der Einspruch zu begründen; die ihn rechtfertigenden Tatsachen

müssen innerhalb der Einspruchsfrist im einzelnen angegeben werden (PatG § 59

Abs 1 Sätze 2, 4 und 5).

Die Begründung des Einspruchs genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nur

dann, wenn die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände darin so vollständig dargelegt sind, daß der Patentinhaber und

das Patentamt daraus abschließende Folgerungen in bezug auf das Vorliegen

oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (vgl ua BGH Tabakdose GRUR 1997, 740). Diese notwendigerweise zu ziehenden abschließenden

Folgerungen verlangen von der Einspruchsbegründung, daß sie sich nicht nur mit

einem Teilaspekt der unter Schutz gestellten Erfindung befaßt, sondern mit der

gesamten patentierten Lehre (vgl BGH Epoxidations-Verfahren GRUR 1988, 364).

Im hier vorliegenden Fall des geltend gemachten Widerrufsgrundes der mangelnden erfinderischen Tätigkeit ist im Rahmen der von der Einsprechenden anzugebenden, den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen weiterhin zu fordern, daß auch

der

technische Zusammenhang zwischen Patentgegenstand und Vorveröffentlichtung und die sich daraus ergebende Folgerung für die Patentfähigkeit dargelegt wird. Die Herstellung des sachlichen Bezugs zwischen Patentgegenstand

und Vorveröffentlichung ist nicht Sache des Patentamts oder des Patentinhabers,

beide müssen durch die Einspruchsbegründung in die Lage versetzt werden, ohne

eigene Ermittlungen das Vorliegen des behaupteten Widerrufsgrundes prüfen zu

können (vgl BGH Alkyldiarylphosphin BlPMZ 1988, 185).

Diesen Anforderungen werden die Ausführungen im Einspruchsschriftsatz vom

24. August 1995 (eingeg. 24.8./26.8.95) nicht gerecht.

Für die Begründung des geltend gemachten Widerrufsgrundes der mangelnden

Patentfähigkeit kommen hier nur die Ausführungen unter VI a und VI b des Einspruchsschriftsatzes in Betracht, die sich auf den Gegenstand nach dem erteilten

Anspruch 1 beziehen. Die übrigen Ausführungen sind nämlich auf die Ausbildungen noch den Unteransprüchen 2 und 3 gerichtet (vgl Ausführungen unter VI c

und VI d) oder erschöpfen sich in der bloßen Nennung der entgegenstehenden

Druckschriften bzw der Zitierung der in der Streitpatentschrift angegebenen Aufgabe und die Wiedergabe des Wortlautes des erteilten Anspruchs 1, wobei dessen kennzeichnender Teil in die Merkmale 1.1 und 1.2 aufgegliedert worden ist.

Diese Teile des Einspruchsschriftsatzes können zur näheren Begründung des

Einspruchs nichts beitragen.

Mit den maßgeblichen Ausführungen VI a und VI b nimmt die Einsprechende jedoch ausschließlich zu den Merkmalen des kennzeichnenden Teils des erteilten

Anspruch 1 bzw zu den Merkmalen 1.1 und 1.2 Stellung und läßt die des Oberbegriffs vollkommen außer Betracht. Der Einspruch befaßt sich somit nicht, wie es

für die Zulässigkeit eines Einspruchs erforderlich ist, mit dem gesamten Patentgegenstand, sondern nur mit Teilmerkmalen des Anspruchs 1 bzw mit Teilaspekten der patentierten Lehre. Schon aufgrund der fehlenden Ausführungen zu den

gattungsgemäßen Merkmalen des Anspruchs 1 ist die Begründung des Einspruchs unvollständig und somit nicht ausreichend, um den Einwand der mangelnden Neuheit bzw mangelnden erfinderischen Tätigkeit ohne zusätzliche Ermittlungen überprüfen zu können. Zudem ist der Widerrufsgrund der mangelnden

Neuheit auch deswegen unbegründet, weil die Merkmale des kennzeichnenden

Teils des Anspruchs 1 gemäß den Ausführungen im Einspruchsschriftsatz aus

unterschiedlichen Entgegenhaltungen hergeleitet werden.

Auch wenn davon ausgegangen wird, daß der in der Streitpatentschrift gewürdigte

Stand der Technik, insbesondere die gattungsgemäße deutsche Patentschrift

40 07 508, in das Einspruchsvorbringen mit einbezogen wird, mögen durch diese

zusätzliche Druckschrift die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 bekannt

sein. Gleichwohl

fehlen zur Überprüfung der behaupteten mangelnden

erfinderischen Tätigkeit detaillierte Angaben, inwiefern es naheliegen konnte, die

einzelnen Merkmale des Anspruchs 1 miteinander zu kombinieren und eine flexible Ganzstahlwellenkupplung in der im Anspruch 1 des Streitpatentes angegebenen Weise auszubilden. Hierzu enthält der Einspruchsschriftsatz keine Ausführungen. Dort wird lediglich näher ausgeführt, daß das die Zwischenhülse betreffende Merkmal 1.1, wonach die beiden Kupplungshälften über jeweils einen Lamellenpaketkranz mit den Anschlußflanschen einer die beiden Kupplungshälften

verbindenden Zwischenhülse verbunden sind,

jeweils aus dem Katalog

"AMERIFLEX GP, General Purpose Couplings" von Zurn Industries, Inc, dem

Katalog Nr 430 D/EN 1.89 "ARPEX, Ganzstahlkupplungen" der Fa. Flender AG

oder aus der deutschen Patentschrift 34 43 485 bekannt sei, und die weiteren

Ausführungen sind darauf gerichtet, mit dem Katalog Nr. BK 157/82

"BOGENZAHN-KUPPLUNG, Normbaureihe SB" der Fa. Tacke oder der deutschen Patentschrift 40 07 508 das im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1

noch verbleibende Merkmal 1.2 als bekannt nachzuweisen. Da sich der letzte Absatz der Ausführungen unter VI b ausschließlich mit dem mangelnden, nicht zu

prüfenden technischen Fortschritt befaßt, hat die Einsprechende allenfalls zur Bekanntheit der einzelnen Merkmale 1.1 und 1.2 Stellung genommen, ohne dabei

auf die Merkmalskombination des Patentgegenstandes einzugehen. Es wurde

somit nicht im einzelnen dargelegt, welche Gründe den Fachmann veranlassen,

die jeweiligen Merkmale 1.1 und 1.2, die gemäß den Ausführungen des Einspruchs aus den verschiedenen genannten Druckschriften bekannt sein sollen,

und die gattungsgemäßen Merkmale zur Bildung des Patentgegenstandes zusammenzuführen. Insbesondere bleibt dabei auch unerörtert, weshalb der Fachmann den Katalog Nr. BK 157/82 "BOGENZAHN-KUPPLUNG SB" aufgreift, der

im Gegensatz zum Patentgegenstand eine Bogenzahnkupplung mit einer elektrisch unterbrochenen Außenhülse betrifft und somit eine gattungsfremde Ausführung zum Inhalt hat.

Zudem sind die technischen Zusammenhänge zwischen der deutschen Patentschrift 40 07 508 und dem Patentgegenstand bzw dem Merkmal 1.2, wonach auf

jedem Spannbolzen im Bereich des Lamellenpaketkranzes eine Spannbüchse

sitzt, die aus einem nicht eisenhaltigen Werkstoff besteht, unvollständig aufgezeigt

worden. Denn die zugehörigen Ausführungen im Einspruchsschriftsatz weisen nur

darauf hin, daß die gummielastische Auskleidung auch eine Büchse sein kann, die

den Spannbolzen umgibt. Obwohl daran anschließend ausgeführt wird, daß damit

aus der deutschen Patentschrift 40 07 508 das Merkmal 1.2 offenbart sei, geht die

Einsprechende sachlich nur auf einen Teil des Merkmals 1.2 ein und läßt die nicht

unwesentliche Ausbildung der Spannbüchse und deren spezielle Anordnung

innerhalb der Kupplung unberücksichtigt. Aufgrund dieses und der zuvor

angesprochenen Mängel ist durch das Einspruchsvorbingen nicht erkennbar,

welche gedanklichen Überlegungen des Fachmannes dem genannten Stand der

Technik zugrundezulegen sind, um zum vollständigen Patentgegenstand zu

gelangen. Die für den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit bzw mangelnden erfinderischen Tätigkeit angegebenen Umstände sind somit nicht ausreichend spezifiziert und unvollständig. Sie ermöglichen dem Patentamt infolgedessen nicht, das Patent auf den geltend gemachten Mangel zu überprüfen. Der

Einspruch ist somit nicht ausreichend substantiiert.

2. Die Patentabteilung hat in ihrem Beschluß vom 15. Oktober 1998 ohne nähere

Begründung die Zulässigkeit des Einspruchs bejaht und das Patent wegen

mangelnder erfinderischer Tätigkeit widerrufen. Da die Zulässigkeit des Einspruchs in jedem Verfahrensstadium vorrangig zu prüfen ist und der Senat aus

den zuvor dargelegten Gründen die Unzulässigkeit des Einspruchs festgestellt hat,

ist es ihm somit verwehrt, hier eine sachliche Entscheidung zu fällen.

Riegler

Heyne

Schmidt-Kolb

Sperling

Cl