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BPatG Beschluss vom 08.10.2001 – 32 W (pat) 146/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 41 166.9

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und

Richterin Klante 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des

Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 - vom 20. Februar 2001 insoweit aufgehoben, als der

angemeldeten Marke der Schutz versagt wurde.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der Wortmarke

SONNTAGSFINALE

für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle

für Klasse 41 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.

Videofilme und Videokassetten; Magnetaufzeichnungsträger, CD’s;

Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form

von Druckereierzeugnissen;

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten);

Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Kommunikation

durch Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertragung

von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von

Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten

Dienstleistungen auch über Internet;

Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe

von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten

Dienstleistungen auch über Internet; Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung und Unterricht; Verlegung von Büchern und Zeitschriften; Darbietung von Schauspielen; Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe

von Videokassetten und –filmen, CD’s und Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Filmproduktion; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch

Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels

analoger oder digitaler Technik sowie auch durch pay-per-view; Multiplex-Übertragung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.

Dies ist damit begründet, „Finale“ stehe für einen Endkampf bzw einen Höhepunkt

oder glanzvollen Abschluss. „Sonntag“ sei eine konkretisierende Zeitangabe. Damit beschreibe das angemeldete Zeichen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, indem es darauf hinweise, dass es um eine am Sonntag stattfindende

Schlussveranstaltung gehe. Die Bekleidungsstücke seien dafür bestimmt. Die

Übertragungsdienstleistungen und Datenträger seien zur Veröffentlichung der

Veranstaltungen geeignet.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die Markenstelle habe nicht ausreichend differenziert und hypothetische

Prämissen aufgestellt. SONNTAGSFINALE sei selbst für Sportwettkämpfe kein

feststehender Begriff. Den beteiligten Verkehrskreisen werde aus der Bezeichnung SONNTAGSFINALE nicht klar, welche Waren und Dienstleistungen die Anmelderin unter dieser Marke anbiete. Allein die vage Vorstellung, die angebotenen

Waren und Dienstleistungen könnten mit der Thematik Sport zu tun haben, reiche

nicht aus, den Schutz zu versagen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss vom 20. Februar 2001 aufzuheben und festzustellen, dass § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegenstehe.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in

das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

entgegen.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als

Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Bereits eine

geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden

(vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6581, S 70

= BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64; vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier;

2000, 50 - Partner with the Best). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen

Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort, das vom

Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt

es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und

damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 2000, 722 – LOGO

mwNachw).

Im SONNTAGSFINALE schließt der Hinweis auf einen bestimmten Tag die Unterscheidungskraft nicht aus. Der Gesamtbegriff SONNTAGSFINALE ist nicht beschreibend. Er hat keinen eindeutigen Sinn. Es kann sich dabei um eine den

Sonntag abschließende Veranstaltung – welcher Art auch immer – handeln. Damit

ist schon kein ausschließlicher Bezug zu Sport gegeben; es kann sich ebenso um

eine zB politische, kulturelle Rückschau auf die verflossene Woche handeln.

SONNTAGSFINALE ist auch für Sportveranstaltungen eine klar beschreibende

Bezeichnung. Es bleibt völlig offen, um welche Sportart es geht, nach welchen

Regeln, welche Spieler, wo gegen wen antreten. Daher kann nicht zuverlässig

festgestellt werden, dass der Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen

jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen wird.

Druckereierzeugnisse, Photographien sowie die Veröffentlichung, Verlegung und

Herausgabe von Informationen und Printmedien sowie Kommunikation per Computer können zwar irgendwelche den Sonntag abschließende Veranstaltungen

zum Gegenstand haben. Die oben erwähnte Unbestimmtheit des Begriffs

"SONNTAGSFINALE" kann daher auch hier nicht zu der Feststellung führen, dass

der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Gleiches gilt für Bekleidungsstücke sowie Turn- und Sportartikel, und zwar auch

unter dem Gesichtspunkt einer Bestimmungsangabe, da sie nicht bei Sonntags

stattfindenden Veranstaltungen Verwendung finden. Nachdem SONNTAGSFINA-

LE kein bestimmtes Finale benennt, haben die Fans keinen Anlass, durch besondere Bekleidung darauf hinzuweisen, dass sie bei diesem Finale dabei waren, wie

dies etwa bei Olympischen Spielen der Fall ist. Ebenso können Spiele und Spielzeug nicht mit SONNTAGSFINALE beschrieben werden, weil dieser Begriff eben

keine bestimmte Veranstaltung bezeichnet, die nachgespielt werden könnte.

Hinsichtlich Ausbildung und des dafür vorgesehenen Materials besteht wegen der

Unbestimmtheit der Marke ebenfalls kein konkreter sachlicher Bezug.

Nichts anderes kann festgestellt werden für Rundfunk- oder Fernseh-Sendungen

bzw Übertragungen jeglicher Art sowie für Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von gespeicherten Bild- und Tondokumenten auf verschiedenen Aufzeichnungsträgern sowie Filmproduktion und für die Übertragung von Musik und

die Darbietung von Schauspielen sowie kulturelle Aktivitäten.

Damit fällt SONNTAGSFINALE auch nicht unter die durch § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG ausgeschlossenen Bezeichnungen. Dies betrifft nur die Markenwörter,

die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, des Wertes,

der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder

zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen

können, also nur eindeutig beschreibende Angaben (vgl BGH GRUR 1997, 627,

628 - a la Carte; Althammer/Ströbele, MarkenG 6. Aufl, § 8 Rdn 92). Dazu gehört

SONNTAGSFINALE nicht.

Winkler

Klante

Dr. Albrecht

Ko