Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 08.10.2001 – 32 W (pat) 146/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 41 166.9
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richterin Klante 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 - vom 20. Februar 2001 insoweit aufgehoben, als der
angemeldeten Marke der Schutz versagt wurde.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
SONNTAGSFINALE
für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle
für Klasse 41 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Videofilme und Videokassetten; Magnetaufzeichnungsträger, CD’s;
Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form
von Druckereierzeugnissen;
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten);
Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Kommunikation
durch Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertragung
von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von
Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten
Dienstleistungen auch über Internet;
Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe
von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten
Dienstleistungen auch über Internet; Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung und Unterricht; Verlegung von Büchern und Zeitschriften; Darbietung von Schauspielen; Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe
von Videokassetten und –filmen, CD’s und Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Filmproduktion; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch
Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels
analoger oder digitaler Technik sowie auch durch pay-per-view; Multiplex-Übertragung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.
Dies ist damit begründet, „Finale“ stehe für einen Endkampf bzw einen Höhepunkt
oder glanzvollen Abschluss. „Sonntag“ sei eine konkretisierende Zeitangabe. Damit beschreibe das angemeldete Zeichen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, indem es darauf hinweise, dass es um eine am Sonntag stattfindende
Schlussveranstaltung gehe. Die Bekleidungsstücke seien dafür bestimmt. Die
Übertragungsdienstleistungen und Datenträger seien zur Veröffentlichung der
Veranstaltungen geeignet.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die Markenstelle habe nicht ausreichend differenziert und hypothetische
Prämissen aufgestellt. SONNTAGSFINALE sei selbst für Sportwettkämpfe kein
feststehender Begriff. Den beteiligten Verkehrskreisen werde aus der Bezeichnung SONNTAGSFINALE nicht klar, welche Waren und Dienstleistungen die Anmelderin unter dieser Marke anbiete. Allein die vage Vorstellung, die angebotenen
Waren und Dienstleistungen könnten mit der Thematik Sport zu tun haben, reiche
nicht aus, den Schutz zu versagen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss vom 20. Februar 2001 aufzuheben und festzustellen, dass § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegenstehe.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in
das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
entgegen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Bereits eine
geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden
(vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6581, S 70
= BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64; vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier;
2000, 50 - Partner with the Best). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen
Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort, das vom
Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt
es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und
damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 2000, 722 – LOGO
mwNachw).
Im SONNTAGSFINALE schließt der Hinweis auf einen bestimmten Tag die Unterscheidungskraft nicht aus. Der Gesamtbegriff SONNTAGSFINALE ist nicht beschreibend. Er hat keinen eindeutigen Sinn. Es kann sich dabei um eine den
Sonntag abschließende Veranstaltung – welcher Art auch immer – handeln. Damit
ist schon kein ausschließlicher Bezug zu Sport gegeben; es kann sich ebenso um
eine zB politische, kulturelle Rückschau auf die verflossene Woche handeln.
SONNTAGSFINALE ist auch für Sportveranstaltungen eine klar beschreibende
Bezeichnung. Es bleibt völlig offen, um welche Sportart es geht, nach welchen
Regeln, welche Spieler, wo gegen wen antreten. Daher kann nicht zuverlässig
festgestellt werden, dass der Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen
jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen wird.
Druckereierzeugnisse, Photographien sowie die Veröffentlichung, Verlegung und
Herausgabe von Informationen und Printmedien sowie Kommunikation per Computer können zwar irgendwelche den Sonntag abschließende Veranstaltungen
zum Gegenstand haben. Die oben erwähnte Unbestimmtheit des Begriffs
"SONNTAGSFINALE" kann daher auch hier nicht zu der Feststellung führen, dass
der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Gleiches gilt für Bekleidungsstücke sowie Turn- und Sportartikel, und zwar auch
unter dem Gesichtspunkt einer Bestimmungsangabe, da sie nicht bei Sonntags
stattfindenden Veranstaltungen Verwendung finden. Nachdem SONNTAGSFINA-
LE kein bestimmtes Finale benennt, haben die Fans keinen Anlass, durch besondere Bekleidung darauf hinzuweisen, dass sie bei diesem Finale dabei waren, wie
dies etwa bei Olympischen Spielen der Fall ist. Ebenso können Spiele und Spielzeug nicht mit SONNTAGSFINALE beschrieben werden, weil dieser Begriff eben
keine bestimmte Veranstaltung bezeichnet, die nachgespielt werden könnte.
Hinsichtlich Ausbildung und des dafür vorgesehenen Materials besteht wegen der
Unbestimmtheit der Marke ebenfalls kein konkreter sachlicher Bezug.
Nichts anderes kann festgestellt werden für Rundfunk- oder Fernseh-Sendungen
bzw Übertragungen jeglicher Art sowie für Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von gespeicherten Bild- und Tondokumenten auf verschiedenen Aufzeichnungsträgern sowie Filmproduktion und für die Übertragung von Musik und
die Darbietung von Schauspielen sowie kulturelle Aktivitäten.
Damit fällt SONNTAGSFINALE auch nicht unter die durch § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG ausgeschlossenen Bezeichnungen. Dies betrifft nur die Markenwörter,
die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, des Wertes,
der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder
zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen
können, also nur eindeutig beschreibende Angaben (vgl BGH GRUR 1997, 627,
628 - a la Carte; Althammer/Ströbele, MarkenG 6. Aufl, § 8 Rdn 92). Dazu gehört
SONNTAGSFINALE nicht.
Winkler
Klante
Dr. Albrecht
Ko