Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 08.10.2001 – 32 W (pat) 147/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 41 167.7
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richterin Klante
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 - vom 21. Februar 2001 insoweit aufgehoben, als der
angemeldeten Marke der Schutz versagt wurde. 6.70
G r ü n d e
I.
KICK OFF
Die Anmeldung der Wortmarke
für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle
für Klasse 41 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Videofilme und Videokassetten; Magnetaufzeichnungsträger, CD’s;
Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form
von Druckereierzeugnissen;
Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Kommunikation
durch Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertragung
von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von
Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten
Dienstleistungen auch über Internet;
Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe
von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten
Dienstleistungen auch über Internet; Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung und Unterricht; Verlegung von Büchern und Zeitschriften;
Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und
–filmen, CD’s und Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41
enthalten; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Filmproduktion; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik sowie auch durch pay-per-view; Multiplex-Übertragung;
sportliche und kulturelle Aktivitäten.
Dies ist damit begründet, KICK OFF sei mit der Bedeutung „Anstoß beim Fußballspiel“ ein Hinweis auf sportliche Ereignisse. Im Zusammenhang mit Kongressen
etc stehe KICK OFF für die jeweilige Auftaktveranstaltung.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und vorgetragen, KICK OFF sei kein feststehender Begriff. Es komme allenfalls im amerikanischen football vor. Bei einer KICK OFF-Veranstaltung sei der Inhalt der beginnenden Veranstaltung offen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss vom 21. Februar 2001 aufzuheben und festzustellen, dass § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegenstehen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in
das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
entgegen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Bereits eine
geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden
(vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6581, S 70
= BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64; vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier;
2000, 50 - Partner with the Best). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen
Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort, das vom
Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -
stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt
es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und
damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 2000, 722 – LOGO
mwNachw).
Dies trifft jedoch bei KICK OFF für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen
nicht zu.
Datenträger, Druckereierzeugnisse, Photographien sowie die Veröffentlichung,
Verlegung und Herausgabe von solchen Datenträgern und von Informationen und
Printmedien können Auftaktveranstaltungen zum Gegenstand haben, werden aber
selbst nicht durch KICK OFF beschrieben. Dies gilt auch für den Inhalt solcher
Medien, da diese nicht nur über den Auftakt einer Veranstaltung berichten.
Es ist auch nicht feststellbar, dass KICK OFF ein Synonym für Fußball, Fußballspiel, eine andere Sportart oder eine bestimmte Veranstaltung ist. KICK OFF bezeichnet sportbezogen allenfalls einen Spielzug bzw spezielle Momente des
Spiels. Eine solche Benennung einer Sportart oder eines Spieles allgemein nach
einem Spielzug (pars pro toto) ist jedoch nicht feststellbar.
Damit ist KICK OFF auch nicht beschreibend für Rundfunk- und Fernsehsendungen aller Art, die über einzelne Spielzüge nicht separiert berichten.
Hinsichtlich Ausbildung und des dafür vorgesehenen Materials fehlt ein sachlicher
Bezug. Wer sich am Auftakt beteiligen will, bedarf dazu keiner besonderen Ausbildung. Wer nach dem Anstoß weiter mitspielen will, muss umfassend ausgebildet sein. Eine Ausbildung für einen ganz speziellen Spielzug (etwa Eckstöße oder
Elfmeterschüsse beim Fußball) ist zwar denkbar, dies betrifft aber nicht den Anstoß, sondern nur spielentscheidende Spielzüge.
Eine beschreibende Bedeutung fehlt ebenfalls bei der Übertragung von Musik und
kulturellen Aktivitäten, weil dabei immer angegeben werden müsste, welche Veranstaltung ihren Auftakt nimmt.
Soweit einer Eintragung § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht entgegensteht, gilt dies
auch für Nr 2 der genannten Vorschrift. Danach sind nämlich nur Marken von der
Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, des Wertes, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der
Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen dienen können. Darunter fällt aber nur eine eindeutig beschreibende Angabe (vgl BGH GRUR 1997, 627, 628 - a la Carte; Althammer/Ströbele,
MarkenG 6. Aufl, § 8 Rdn 92); dies ist KICK OFF nicht.
Winkler
Klante
Dr. Albrecht
Ko