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BPatG Beschluss vom 08.10.2001 – 32 W (pat) 147/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 41 167.7

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und

Richterin Klante

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des

Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 - vom 21. Februar 2001 insoweit aufgehoben, als der

angemeldeten Marke der Schutz versagt wurde. 6.70

G r ü n d e

I.

KICK OFF

Die Anmeldung der Wortmarke

für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle

für Klasse 41 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.

Videofilme und Videokassetten; Magnetaufzeichnungsträger, CD’s;

Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form

von Druckereierzeugnissen;

Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Kommunikation

durch Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertragung

von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von

Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten

Dienstleistungen auch über Internet;

Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluß) Online-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe

von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten

Dienstleistungen auch über Internet; Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung und Unterricht; Verlegung von Büchern und Zeitschriften;

Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und

–filmen, CD’s und Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41

enthalten; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Filmproduktion; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik sowie auch durch pay-per-view; Multiplex-Übertragung;

sportliche und kulturelle Aktivitäten.

Dies ist damit begründet, KICK OFF sei mit der Bedeutung „Anstoß beim Fußballspiel“ ein Hinweis auf sportliche Ereignisse. Im Zusammenhang mit Kongressen

etc stehe KICK OFF für die jeweilige Auftaktveranstaltung.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und vorgetragen, KICK OFF sei kein feststehender Begriff. Es komme allenfalls im amerikanischen football vor. Bei einer KICK OFF-Veranstaltung sei der Inhalt der beginnenden Veranstaltung offen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss vom 21. Februar 2001 aufzuheben und festzustellen, dass § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegenstehen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in

das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

entgegen.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als

Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Bereits eine

geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden

(vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6581, S 70

= BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64; vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier;

2000, 50 - Partner with the Best). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen

Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort, das vom

Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt

es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und

damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 2000, 722 – LOGO

mwNachw).

Dies trifft jedoch bei KICK OFF für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen

nicht zu.

Datenträger, Druckereierzeugnisse, Photographien sowie die Veröffentlichung,

Verlegung und Herausgabe von solchen Datenträgern und von Informationen und

Printmedien können Auftaktveranstaltungen zum Gegenstand haben, werden aber

selbst nicht durch KICK OFF beschrieben. Dies gilt auch für den Inhalt solcher

Medien, da diese nicht nur über den Auftakt einer Veranstaltung berichten.

Es ist auch nicht feststellbar, dass KICK OFF ein Synonym für Fußball, Fußballspiel, eine andere Sportart oder eine bestimmte Veranstaltung ist. KICK OFF bezeichnet sportbezogen allenfalls einen Spielzug bzw spezielle Momente des

Spiels. Eine solche Benennung einer Sportart oder eines Spieles allgemein nach

einem Spielzug (pars pro toto) ist jedoch nicht feststellbar.

Damit ist KICK OFF auch nicht beschreibend für Rundfunk- und Fernsehsendungen aller Art, die über einzelne Spielzüge nicht separiert berichten.

Hinsichtlich Ausbildung und des dafür vorgesehenen Materials fehlt ein sachlicher

Bezug. Wer sich am Auftakt beteiligen will, bedarf dazu keiner besonderen Ausbildung. Wer nach dem Anstoß weiter mitspielen will, muss umfassend ausgebildet sein. Eine Ausbildung für einen ganz speziellen Spielzug (etwa Eckstöße oder

Elfmeterschüsse beim Fußball) ist zwar denkbar, dies betrifft aber nicht den Anstoß, sondern nur spielentscheidende Spielzüge.

Eine beschreibende Bedeutung fehlt ebenfalls bei der Übertragung von Musik und

kulturellen Aktivitäten, weil dabei immer angegeben werden müsste, welche Veranstaltung ihren Auftakt nimmt.

Soweit einer Eintragung § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht entgegensteht, gilt dies

auch für Nr 2 der genannten Vorschrift. Danach sind nämlich nur Marken von der

Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, des Wertes, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der

Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder

Dienstleistungen dienen können. Darunter fällt aber nur eine eindeutig beschreibende Angabe (vgl BGH GRUR 1997, 627, 628 - a la Carte; Althammer/Ströbele,

MarkenG 6. Aufl, § 8 Rdn 92); dies ist KICK OFF nicht.

Winkler

Klante

Dr. Albrecht

Ko