Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 10.10.2001 – 28 W (pat) 150/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Markenanmeldung 397 00 330

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren

Eßbesteck aus Sterling Silber, versilbert und rostfrei, nämlich

Messer, Gabeln, Löffel, Schöpfkellen, Buttermesser und Dessertplatten; Bilderrahmen, Servierplatten, Schüsseln, Eiskübel, Warmhalteplatten, Krüge, Geleetöpfchen, Butterteller, Tabletts, Abfallteller, Fischteller, Kaviarschalen, Wodkaschalen und Saucieren

aus Silber und versilbert

am 10. Juni 1997 veröffentlichte und am 8. April 1997 eingetragene Marke

397 00 330

RICCI

ist Widerspruch aus der IR-Marke 425 373, eingetragen am 16. November 1976,

NINA RICCI

mit Schutz für

Cl.9: Lunettes de soleil et lunettes optiques.

Cl.14: Métaux précieux et leurs alliages; joaillerie, pierres

précieuses, horlogerie et autres instruments

chronométriques.

Cl.18; Cuir et imitations du cuir, peaux, malles et valises,

Parapluies, parasols et cannes, fouets, harnais et

Sellerie.

Cl.24: Tissus, couvertures de lit et de table, linge de table et de

maison, tentures en tissu, draps, rideaux et voilages

erhoben worden.

Die Markeninhaberin hat die Einrede der Nichtbenutzung nach § 43 Abs 1

MarkenG erhoben. Die Widersprechende hat darauf Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung der Marke für "horlogerie" und "joaillerie" für den

Zeitraum von Juni 1992 bis 1997 vorgelegt.

Die Markenstelle hat den Widerspruch mangels ausreichender Glaubhaftmachung

der Benutzung zurückgewiesen, da insbesondere die eingereichte eidesstattliche

Versicherung nicht erkennen ließe, von wem bzw in welcher Eigenschaft die

versichernde Person sie abgegeben habe. Es fehle auch eine Aufschlüsselung der

Umsatzzahlen. Ferner ließe sich in keiner Unterlage die Anbringung der Marke auf

der Ware erkennen.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde und legt weitere

Unterlagen wie zB Schmuckstücke und Fotos der mit der Marke versehenen

Waren vor sowie eine neue eidesstattliche Versicherung, in der die Angaben zu

Umsatzzahlen nach Uhren und Schmuckwaren differenziert werden. Sie macht

geltend, angesichts der großen Warenähnlichkeit sei ein sehr deutlicher Abstand

zwischen den Marken zu fordern, der nicht mehr gewahrt sei. Eßbesteck aus

Sterlingssilber gehöre zur Gruppe der Silberwaren und diese seien nach

bisheriger Rechtsprechung mit "Uhrgehäusen" und mit "Juwelierwaren" ohne

weiteres für ähnlich gehalten worden. Die Marken seien quasi identisch, denn der

Name NINA RICCI werde vom Verkehr wegen der besonderen Einprägsamkeit

auf RICCI verkürzt. Insofern handele es sich um eine andere Fallkonstellation als

in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren "Rausch/Elfi Rauch".

Darüber hinaus sei aufgrund der großen Bekanntheit der Marke NINA RICCI für

Waren mit hoher Qualität und luxuriösem Image auch von einem entsprechend

großem Schutzumfang auszugehen. Bei einer derartigen Annäherung der Marken

müsse aber Verwechslungsgefahr angenommen werden.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 14 vom 10. März 2000

aufzuheben.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, daß angesichts fehlender bzw äußerst geringer Ähnlichkeit der

Waren der Markenabstand ausreichend sei, um eine Verwechslungsgefahr zu

verneinen. Selbst wenn man von einer großen Bekanntheit der Widerspruchsmarke ausgehe, so erstrecke sich diese nicht auf die mit dem Widerspruch in

Anspruch genommenen Waren, sondern nur auf dem Bereich von Parfüms. Was

die Marke betreffe, müsse man von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

zu "Rausch/Elfi Rauch" ausgehen, wonach der Vorname kein zu vernachlässigendes Zeichenelement mehr sei und im Rahmen des herkunftshinweisenden

Gesamteindruck des Zeichens eine Rolle spiele.

Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen

Verfahren erklärt.

II

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch der Senat ist der Ansicht, daß

die Zeichen nicht verwechselbar nach § 9 Abs 1 Mr 2, 42 MarkenG sind.

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der

Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken

auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so daß ein

geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der

Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR

2000, 506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND).

1. Was die Waren betrifft, gilt folgendes: Eine ausreichende rechtserhaltende

Benutzung der Widerspruchsmarke ist lediglich für die Waren "horlogerie" und

"joaillerie" glaubhaft gemacht worden. Die auf die Einrede der Nichtbenutzung von

der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen im Beschwerdeverfahren ergeben

in ihrer Gesamtheit gesehen und gewürdigt ein widerspruchsfreies Bild einer nach

Art, Zeit und Umfang ernsthaften Benutzung der Marke nur für diese Waren.

Insbesondere ist der zeitliche Rahmen des § 43 Abs 1 MarkenG durch die

Glaubhaftmachung der Benutzung von 1992 bis 1997 eingehalten. Was die Zahl

der verkauften Einheiten und des erzielten Umsatzes betrifft, hat die Widersprechende nunmehr

im Beschwerdeverfahren durch die vorgelegte neue

eidesstattliche Versicherung die bislang

insoweit bestehenden Zweifel

ausgeräumt, wobei nunmehr durch Vorlage von Originalwaren bzw Fotos auch

hinreichend belegt ist, daß die Widerspruchsmarke auf der Ware angebracht wird.

Es stehen sich somit "Eßbesteck aus Sterlingssilber, nämlich ..." und "Schmuckwaren, Uhren" gegenüber, die noch als ähnlich im Rechtssinne angesehen

werden können. Bei der Prüfung der Warenähnlichkeit ist von dem Grundsatz

auszugehen, daß eine solche nur angenommen werden kann, wenn der Verkehr

Anlaß hat angesichts regelmäßiger Berührungspunkte der Waren hinsichtlich der

Herstellungsstätte, Stoffbeschaffenheit und Zweckbestimmung, Verkaufs- und

Angebotsstätten, der sich unter Umständen ergänzenden Verwendungszwecke

sowie der Marktgegebenheiten davon auszugehen, daß die beiderseitigen Waren

unter der Qualitätskontrolle desselben Unternehmens hergestellt werden (EuGH

GRUR 1998, 922 – Canon).

Solche Berührungspunkte können bezüglich der Stoffbeschaffenheit "Silber" vorliegen, denn es gibt sowohl Schmuckwaren wie daraus hergestellte Eßbestecke.

Dies ist jedoch nicht alleiniges ausschlaggebendes Kriterium der vorgenannten

Rechtsprechung. So wird nach den Feststellungen des Senates die Herstellung

von Schmuck eher dem Handwerk der Goldschmiede zugeordnet, während die

Herstellung von silbernen Eßbestecke einen völlig anderen Fabrikationsvorgang

erfordert, was schon allein die Maschinen bei der Herstellung des Rohprodukts als

auch beim Veredelungsprozeß angeht. Dies spiegelt sich auch am Markt insofern

wieder, als die führenden Unternehmen der Besteckhersteller wie BSF, Wilkens,

Robbe und Berking, Auerhahn und WMF sowie weitere Unternehmen wie die

Gebr. REINER und die Wellner Silber GmbH nicht mit Silberschmuck auftreten.

Auch hinsichtlich eines einander möglicherweise ergänzenden oder konkurrierenden Verwendungszwecks gibt es bei den Waren keine Anhaltspunkte. Der

allgemeine Gesichtspunkt der Verschönerung oder des Luxus genügt dem Senat

hierfür jedenfalls nicht. Nicht ausschließbar ist aber, daß sich im Vertrieb der

Waren Begegnungen ergeben. Die Recherche des Senats sowohl

in

Warenkatalogen und sonstigen Werbeprospekten wie auch bei testweisen

Besuchen in einschlägigen Geschäften in München haben folgendes ergeben:

Üblicherweise werden Silberbestecke zwar in Fachgeschäften oder Fachabteilungen von Kaufhäusern für die gehobene Wohnausstattung eines bestimmten

Lebensstils angeboten und zwar meist zusammen mit eher anspruchsvollen

Haushaltsgegenständen wie Leuchter, Porzellan, Tischwäsche, Möbeln usw, die

der Ausstattung der Räume oder der Gestaltung einer Tafel dienen. Doch findet

man in gut sortierten Juwelierläden durchaus auch ein Nebeneinander der Waren

im Rahmen der Sortimentabrundung. Gleiches gilt im übrigen auch für "Uhren",

auch wenn Unternehmen, die Uhren herstellen, regelmäßig nicht mit der

Herstellung von Silberbesteck befaßt sind, und zwar selbst dann nicht, wenn sie

silberne Uhrengehäuse verwenden. Andererseits werden nach Feststellung des

Senates in Uhrengeschäften Silberbestecke zwar eher im Ausnahmefall angeboten, doch lassen diese wenigen Überschneidungen bzw partiellen Beschaffenheitsübereinstimmungen im Ergebnis nicht zu, eine Warenähnlichkeit völlig

auszuschließen. Allerdings muß von einer sehr entfernten Warenähnlichkeit

ausgegangen werden, so daß der Abstand, den die Marken zur Verneinung einer

Verwechslungsgefahr voneinander einzuhalten haben, notwendigerweise nicht

sehr groß ist. Diesen Anforderungen werden die Marken vorliegend noch gerecht.

Beim Vergleich der Zeichen auf Markenähnlichkeit ist vom Grundsatz auszugehen, daß bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf

den Gesamteindruck der jeweiligen Marke abzustellen ist. Dies gilt unabhängig

davon, ob es sich um die Beurteilung der jüngeren Marke oder der älteren

Widerspruchsmarke handelt. Daß sich die beiden gegenüberstehenden Zeichen

nach dem Gesamteindruck sowohl in schriftbildlicher als in klanglicher Hinsicht

deutlich unterscheiden, wird von beiden Beteiligten nicht in Abrede gestellt.

Allerdings kann auch einem einzelnen Bestandteil einer Marke eine uU

besondere, das Gesamtzeichen allein prägende Kennzeichnungskraft beigemessen werden und deshalb bei einer Übereinstimmung einer Bezeichnung mit

dem so geprägten Zeichen die Verwechslungsgefahr durchaus zu bejahen sein.

Als ein solcher kollisionsbegründender Bestandteil kommt vorliegend nur das Wort

RICCI in Frage wie dies die Widersprechende aufgrund der Eigentümlichkeit des

Namens für sich in Anspruch nimmt. Dieses Zeichenelement kann jedoch nur

dann kollisionsbegründend sein, wenn es allein prägende Wirkung innerhalb der

Widerspruchsmarke hat, die für den Verkehr deutlich den Eindruck einer aus Vor-

und Familienname zusammengesetzten Namensmarke erweckt. Das würde aber

bedeuten, daß der Vorname derart in den Hintergrund tritt, daß der Verkehr ihm

keine Bedeutung mehr als mit zum Herkunftshinweis beitragendes Element

beimißt. Es besteht zwar nach der Lebenserfahrung eine Neigung des Verkehrs,

Bezeichnungen in einer die Aussprechbarkeit und Merkbarkeit erleichternden

Weise zu verkürzen, was jedoch nicht uneingeschränkt für den Fall von Namen

gilt. Dementsprechend war

in der

früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verwechslungsgefahr grundsätzlich bejaht worden, wenn – wie

im vorliegenden Fall- eine aus Vor- und Familienname zusammengesetzte

Namensmarke mit einer Marke zusammentrifft, die mit der Namensmarke nur

hinsichtlich des den Familiennamen bildenden Bestandteils

identisch oder

verwechselbar ähnlich übereinstimmt. Begründet wurde dies damit, daß in einem

solchen Fall der den Vornamen bildende Bestandteil der Namensmarke einer

eigenständigen Kennzeichnungskraft entbehre, weil

insoweit vom Verkehr

angenommen werden könne, daß der Träger des Familiennamens gerade den

betreffenden Vornamen habe. Diese Rechtsprechung ist indes vom Bundesgerichtshof aufgegeben worden. In der Entscheidung "Rausch/Elfi Rauch" wurde

festgestellt, daß der Verkehr jedenfalls auf dem Warengebiet der Klasse 3 daran

gewöhnt sei, daß Kennzeichnungen aus einem vollständigen, Vor- und Familiennamen umfassenden Namen bestünden; er werde deshalb erfahrungsgemäß die

betreffende Namensmarke so verstehen, wie sie ihm entgegentrete. Dem liegt die

Überlegung zugrunde, daß der Name seine Einprägsamkeit auch als Teil der

Individualisierung einer Person insgesamt gewinnt, wozu zwangläufig auch der

Vorname gehöre. Diese Überlegungen hat der Bundesgerichtshof sodann

dahingehend verallgemeinert, daß kein Erfahrungssatz mehr bestehe, daß sich

der Verkehr bei Marken, die aus Vor- und Familiennamen bestehen, regelmäßig

an dem Familiennamen als prägendem Bestandteil der Marke orientiere (vgl BGH

GRUR 2000, 2031, 2032 – Carl Link). Beim Zusammentreffen von Marken, die

einerseits aus Vor- und Familienname und andererseits nur aus dem

Familiennamen bestehen, kann mithin im Regelfall nicht mehr von einer die

Verwechslungsgefahr begründenden Ähnlichkeit der Marken ausgegangen

werden, sondern nur noch bei Vorliegen besonderer Umstände. Das kann der Fall

sein, wenn der als Vorname verwendete Bestandteil eine auffällige

Kennzeichnungsschwäche zB in Folge eines warenbeschreibenden Sinngehalts

aufweist. Von einer prägenden Stellung des als Familienname fungierenden

Markenbestandteils wird man des weiteren ausgehen können, wenn dieser

Bestandteil

für

den

Inhaber

der

älteren Marke

eine

besondere

Kennzeichnungskraft erlangt hat. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfen in diesem

Zusammenhang auch die Gepflogenheiten auf dem jeweils angesprochenen

Warengebiet.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich nach den Feststellungen

des Senates zur Verkehrsübung auf dem Warensektor der Schmuckwaren und

Uhren vorliegend folgendes Bild: Sowohl auf den Uhren – wie auf dem

Schmuckwarensektor bestehen Kennzeichen zwar zum überwiegenden Teil nur

aus Familiennamen, aber ein ebenfalls nicht unerheblicher und daher nicht zu

vernachlässigender Teil des Marktes bedient sich auch des Vor- und

Familiennamens. Aus diesem Grund ist die Annahme gerechtfertigt, daß die

überwiegenden Verkehrskreise die Widerspruchsmarke als Gesamtbegriff

wahrnehmen und das aus Vor- und Familienname gebildete Kennzeichen in

seiner Gesamtheit als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen, ohne auf die

genaue Individualisierung durch den jeweiligen Vornamen zu verzichten. Damit

nimmt der Vorname NINA aber an der Prägung des Gesamteindrucks teil. Zwar

mag dieser Vorname mittlerweile im Deutschen häufig vorkommen, aber sein

italienischer Ursprung fügt sich harmonisch der Eigentümlichkeit des Nachnamens

und damit dem fremdländischen Gesamteindruck des Namens hinzu. Im übrigen

ist das Publikum auf den beanspruchten Warengebieten an zahlreiche, dem

romanischen Sprachkreis entnommene Namen gewöhnt. Was das jüngere

Zeichen betrifft, sieht die Situation auf dem Warensektor insofern anders aus, als

dort nur die Verwendung von Familiennamen üblich ist und Vornamen keine Rolle

spielen.

Dass schließlich der in der der Widerspruchsmarke verwendete Nachname für die

Widersprechende eine besondere Kennzeichnungskraft erlangt habe, läßt sich

nicht feststellen. Die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund ihrer Bekanntheit bspw für

Parfüms bezieht sich eindeutig nur auf die Marke als Ganzes und nicht etwa auf

den Familiennamen als Markenbestandteil. Aus diesem Grund kann die Frage

dahingestellt bleiben, ob eine evtl. erhöhte Kennzeichnungskraft auch auf ähnliche

Waren ausstrahlt, denn selbst wenn man der Widerspruchsmarke einen

erweiterten Schutzumfang beimessen wollte, so erstreckt sich dieser nur auf die

Gesamtmarke. Diese hält vor dem Hintergrund der großen Warenferne, die in

Wechselbeziehung zur Markenähnlichkeit zu setzen ist, aber den unter dieser

Prämisse immer noch zu verlangenden, wenn auch nicht mehr ganz so geringen

Abstand von der jüngeren Marke ein, so daß auch insoweit eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann.

Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte die Beschwerde mithin keinen Erfolg

haben. Vielmehr ist der Widerspruch zu Recht zurückgewiesen worden.

Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG)

sieht der Senat indes keine Veranlassung.

Stoppel

Grabrucker

Martens

Na