Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 10.10.2001 – 28 W (pat) 150/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Markenanmeldung 397 00 330
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren
Eßbesteck aus Sterling Silber, versilbert und rostfrei, nämlich
Messer, Gabeln, Löffel, Schöpfkellen, Buttermesser und Dessertplatten; Bilderrahmen, Servierplatten, Schüsseln, Eiskübel, Warmhalteplatten, Krüge, Geleetöpfchen, Butterteller, Tabletts, Abfallteller, Fischteller, Kaviarschalen, Wodkaschalen und Saucieren
aus Silber und versilbert
am 10. Juni 1997 veröffentlichte und am 8. April 1997 eingetragene Marke
397 00 330
RICCI
ist Widerspruch aus der IR-Marke 425 373, eingetragen am 16. November 1976,
NINA RICCI
mit Schutz für
Cl.9: Lunettes de soleil et lunettes optiques.
Cl.14: Métaux précieux et leurs alliages; joaillerie, pierres
précieuses, horlogerie et autres instruments
chronométriques.
Cl.18; Cuir et imitations du cuir, peaux, malles et valises,
Parapluies, parasols et cannes, fouets, harnais et
Sellerie.
Cl.24: Tissus, couvertures de lit et de table, linge de table et de
maison, tentures en tissu, draps, rideaux et voilages
erhoben worden.
Die Markeninhaberin hat die Einrede der Nichtbenutzung nach § 43 Abs 1
MarkenG erhoben. Die Widersprechende hat darauf Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung der Marke für "horlogerie" und "joaillerie" für den
Zeitraum von Juni 1992 bis 1997 vorgelegt.
Die Markenstelle hat den Widerspruch mangels ausreichender Glaubhaftmachung
der Benutzung zurückgewiesen, da insbesondere die eingereichte eidesstattliche
Versicherung nicht erkennen ließe, von wem bzw in welcher Eigenschaft die
versichernde Person sie abgegeben habe. Es fehle auch eine Aufschlüsselung der
Umsatzzahlen. Ferner ließe sich in keiner Unterlage die Anbringung der Marke auf
der Ware erkennen.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde und legt weitere
Unterlagen wie zB Schmuckstücke und Fotos der mit der Marke versehenen
Waren vor sowie eine neue eidesstattliche Versicherung, in der die Angaben zu
Umsatzzahlen nach Uhren und Schmuckwaren differenziert werden. Sie macht
geltend, angesichts der großen Warenähnlichkeit sei ein sehr deutlicher Abstand
zwischen den Marken zu fordern, der nicht mehr gewahrt sei. Eßbesteck aus
Sterlingssilber gehöre zur Gruppe der Silberwaren und diese seien nach
bisheriger Rechtsprechung mit "Uhrgehäusen" und mit "Juwelierwaren" ohne
weiteres für ähnlich gehalten worden. Die Marken seien quasi identisch, denn der
Name NINA RICCI werde vom Verkehr wegen der besonderen Einprägsamkeit
auf RICCI verkürzt. Insofern handele es sich um eine andere Fallkonstellation als
in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren "Rausch/Elfi Rauch".
Darüber hinaus sei aufgrund der großen Bekanntheit der Marke NINA RICCI für
Waren mit hoher Qualität und luxuriösem Image auch von einem entsprechend
großem Schutzumfang auszugehen. Bei einer derartigen Annäherung der Marken
müsse aber Verwechslungsgefahr angenommen werden.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 14 vom 10. März 2000
aufzuheben.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, daß angesichts fehlender bzw äußerst geringer Ähnlichkeit der
Waren der Markenabstand ausreichend sei, um eine Verwechslungsgefahr zu
verneinen. Selbst wenn man von einer großen Bekanntheit der Widerspruchsmarke ausgehe, so erstrecke sich diese nicht auf die mit dem Widerspruch in
Anspruch genommenen Waren, sondern nur auf dem Bereich von Parfüms. Was
die Marke betreffe, müsse man von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zu "Rausch/Elfi Rauch" ausgehen, wonach der Vorname kein zu vernachlässigendes Zeichenelement mehr sei und im Rahmen des herkunftshinweisenden
Gesamteindruck des Zeichens eine Rolle spiele.
Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen
Verfahren erklärt.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch der Senat ist der Ansicht, daß
die Zeichen nicht verwechselbar nach § 9 Abs 1 Mr 2, 42 MarkenG sind.
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken
auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so daß ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der
Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR
2000, 506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND).
1. Was die Waren betrifft, gilt folgendes: Eine ausreichende rechtserhaltende
Benutzung der Widerspruchsmarke ist lediglich für die Waren "horlogerie" und
"joaillerie" glaubhaft gemacht worden. Die auf die Einrede der Nichtbenutzung von
der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen im Beschwerdeverfahren ergeben
in ihrer Gesamtheit gesehen und gewürdigt ein widerspruchsfreies Bild einer nach
Art, Zeit und Umfang ernsthaften Benutzung der Marke nur für diese Waren.
Insbesondere ist der zeitliche Rahmen des § 43 Abs 1 MarkenG durch die
Glaubhaftmachung der Benutzung von 1992 bis 1997 eingehalten. Was die Zahl
der verkauften Einheiten und des erzielten Umsatzes betrifft, hat die Widersprechende nunmehr
im Beschwerdeverfahren durch die vorgelegte neue
eidesstattliche Versicherung die bislang
insoweit bestehenden Zweifel
ausgeräumt, wobei nunmehr durch Vorlage von Originalwaren bzw Fotos auch
hinreichend belegt ist, daß die Widerspruchsmarke auf der Ware angebracht wird.
Es stehen sich somit "Eßbesteck aus Sterlingssilber, nämlich ..." und "Schmuckwaren, Uhren" gegenüber, die noch als ähnlich im Rechtssinne angesehen
werden können. Bei der Prüfung der Warenähnlichkeit ist von dem Grundsatz
auszugehen, daß eine solche nur angenommen werden kann, wenn der Verkehr
Anlaß hat angesichts regelmäßiger Berührungspunkte der Waren hinsichtlich der
Herstellungsstätte, Stoffbeschaffenheit und Zweckbestimmung, Verkaufs- und
Angebotsstätten, der sich unter Umständen ergänzenden Verwendungszwecke
sowie der Marktgegebenheiten davon auszugehen, daß die beiderseitigen Waren
unter der Qualitätskontrolle desselben Unternehmens hergestellt werden (EuGH
GRUR 1998, 922 – Canon).
Solche Berührungspunkte können bezüglich der Stoffbeschaffenheit "Silber" vorliegen, denn es gibt sowohl Schmuckwaren wie daraus hergestellte Eßbestecke.
Dies ist jedoch nicht alleiniges ausschlaggebendes Kriterium der vorgenannten
Rechtsprechung. So wird nach den Feststellungen des Senates die Herstellung
von Schmuck eher dem Handwerk der Goldschmiede zugeordnet, während die
Herstellung von silbernen Eßbestecke einen völlig anderen Fabrikationsvorgang
erfordert, was schon allein die Maschinen bei der Herstellung des Rohprodukts als
auch beim Veredelungsprozeß angeht. Dies spiegelt sich auch am Markt insofern
wieder, als die führenden Unternehmen der Besteckhersteller wie BSF, Wilkens,
Robbe und Berking, Auerhahn und WMF sowie weitere Unternehmen wie die
Gebr. REINER und die Wellner Silber GmbH nicht mit Silberschmuck auftreten.
Auch hinsichtlich eines einander möglicherweise ergänzenden oder konkurrierenden Verwendungszwecks gibt es bei den Waren keine Anhaltspunkte. Der
allgemeine Gesichtspunkt der Verschönerung oder des Luxus genügt dem Senat
hierfür jedenfalls nicht. Nicht ausschließbar ist aber, daß sich im Vertrieb der
Waren Begegnungen ergeben. Die Recherche des Senats sowohl
in
Warenkatalogen und sonstigen Werbeprospekten wie auch bei testweisen
Besuchen in einschlägigen Geschäften in München haben folgendes ergeben:
Üblicherweise werden Silberbestecke zwar in Fachgeschäften oder Fachabteilungen von Kaufhäusern für die gehobene Wohnausstattung eines bestimmten
Lebensstils angeboten und zwar meist zusammen mit eher anspruchsvollen
Haushaltsgegenständen wie Leuchter, Porzellan, Tischwäsche, Möbeln usw, die
der Ausstattung der Räume oder der Gestaltung einer Tafel dienen. Doch findet
man in gut sortierten Juwelierläden durchaus auch ein Nebeneinander der Waren
im Rahmen der Sortimentabrundung. Gleiches gilt im übrigen auch für "Uhren",
auch wenn Unternehmen, die Uhren herstellen, regelmäßig nicht mit der
Herstellung von Silberbesteck befaßt sind, und zwar selbst dann nicht, wenn sie
silberne Uhrengehäuse verwenden. Andererseits werden nach Feststellung des
Senates in Uhrengeschäften Silberbestecke zwar eher im Ausnahmefall angeboten, doch lassen diese wenigen Überschneidungen bzw partiellen Beschaffenheitsübereinstimmungen im Ergebnis nicht zu, eine Warenähnlichkeit völlig
auszuschließen. Allerdings muß von einer sehr entfernten Warenähnlichkeit
ausgegangen werden, so daß der Abstand, den die Marken zur Verneinung einer
Verwechslungsgefahr voneinander einzuhalten haben, notwendigerweise nicht
sehr groß ist. Diesen Anforderungen werden die Marken vorliegend noch gerecht.
Beim Vergleich der Zeichen auf Markenähnlichkeit ist vom Grundsatz auszugehen, daß bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf
den Gesamteindruck der jeweiligen Marke abzustellen ist. Dies gilt unabhängig
davon, ob es sich um die Beurteilung der jüngeren Marke oder der älteren
Widerspruchsmarke handelt. Daß sich die beiden gegenüberstehenden Zeichen
nach dem Gesamteindruck sowohl in schriftbildlicher als in klanglicher Hinsicht
deutlich unterscheiden, wird von beiden Beteiligten nicht in Abrede gestellt.
Allerdings kann auch einem einzelnen Bestandteil einer Marke eine uU
besondere, das Gesamtzeichen allein prägende Kennzeichnungskraft beigemessen werden und deshalb bei einer Übereinstimmung einer Bezeichnung mit
dem so geprägten Zeichen die Verwechslungsgefahr durchaus zu bejahen sein.
Als ein solcher kollisionsbegründender Bestandteil kommt vorliegend nur das Wort
RICCI in Frage wie dies die Widersprechende aufgrund der Eigentümlichkeit des
Namens für sich in Anspruch nimmt. Dieses Zeichenelement kann jedoch nur
dann kollisionsbegründend sein, wenn es allein prägende Wirkung innerhalb der
Widerspruchsmarke hat, die für den Verkehr deutlich den Eindruck einer aus Vor-
und Familienname zusammengesetzten Namensmarke erweckt. Das würde aber
bedeuten, daß der Vorname derart in den Hintergrund tritt, daß der Verkehr ihm
keine Bedeutung mehr als mit zum Herkunftshinweis beitragendes Element
beimißt. Es besteht zwar nach der Lebenserfahrung eine Neigung des Verkehrs,
Bezeichnungen in einer die Aussprechbarkeit und Merkbarkeit erleichternden
Weise zu verkürzen, was jedoch nicht uneingeschränkt für den Fall von Namen
gilt. Dementsprechend war
in der
früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verwechslungsgefahr grundsätzlich bejaht worden, wenn – wie
im vorliegenden Fall- eine aus Vor- und Familienname zusammengesetzte
Namensmarke mit einer Marke zusammentrifft, die mit der Namensmarke nur
hinsichtlich des den Familiennamen bildenden Bestandteils
identisch oder
verwechselbar ähnlich übereinstimmt. Begründet wurde dies damit, daß in einem
solchen Fall der den Vornamen bildende Bestandteil der Namensmarke einer
eigenständigen Kennzeichnungskraft entbehre, weil
insoweit vom Verkehr
angenommen werden könne, daß der Träger des Familiennamens gerade den
betreffenden Vornamen habe. Diese Rechtsprechung ist indes vom Bundesgerichtshof aufgegeben worden. In der Entscheidung "Rausch/Elfi Rauch" wurde
festgestellt, daß der Verkehr jedenfalls auf dem Warengebiet der Klasse 3 daran
gewöhnt sei, daß Kennzeichnungen aus einem vollständigen, Vor- und Familiennamen umfassenden Namen bestünden; er werde deshalb erfahrungsgemäß die
betreffende Namensmarke so verstehen, wie sie ihm entgegentrete. Dem liegt die
Überlegung zugrunde, daß der Name seine Einprägsamkeit auch als Teil der
Individualisierung einer Person insgesamt gewinnt, wozu zwangläufig auch der
Vorname gehöre. Diese Überlegungen hat der Bundesgerichtshof sodann
dahingehend verallgemeinert, daß kein Erfahrungssatz mehr bestehe, daß sich
der Verkehr bei Marken, die aus Vor- und Familiennamen bestehen, regelmäßig
an dem Familiennamen als prägendem Bestandteil der Marke orientiere (vgl BGH
GRUR 2000, 2031, 2032 – Carl Link). Beim Zusammentreffen von Marken, die
einerseits aus Vor- und Familienname und andererseits nur aus dem
Familiennamen bestehen, kann mithin im Regelfall nicht mehr von einer die
Verwechslungsgefahr begründenden Ähnlichkeit der Marken ausgegangen
werden, sondern nur noch bei Vorliegen besonderer Umstände. Das kann der Fall
sein, wenn der als Vorname verwendete Bestandteil eine auffällige
Kennzeichnungsschwäche zB in Folge eines warenbeschreibenden Sinngehalts
aufweist. Von einer prägenden Stellung des als Familienname fungierenden
Markenbestandteils wird man des weiteren ausgehen können, wenn dieser
Bestandteil
für
den
Inhaber
der
älteren Marke
eine
besondere
Kennzeichnungskraft erlangt hat. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfen in diesem
Zusammenhang auch die Gepflogenheiten auf dem jeweils angesprochenen
Warengebiet.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich nach den Feststellungen
des Senates zur Verkehrsübung auf dem Warensektor der Schmuckwaren und
Uhren vorliegend folgendes Bild: Sowohl auf den Uhren – wie auf dem
Schmuckwarensektor bestehen Kennzeichen zwar zum überwiegenden Teil nur
aus Familiennamen, aber ein ebenfalls nicht unerheblicher und daher nicht zu
vernachlässigender Teil des Marktes bedient sich auch des Vor- und
Familiennamens. Aus diesem Grund ist die Annahme gerechtfertigt, daß die
überwiegenden Verkehrskreise die Widerspruchsmarke als Gesamtbegriff
wahrnehmen und das aus Vor- und Familienname gebildete Kennzeichen in
seiner Gesamtheit als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen, ohne auf die
genaue Individualisierung durch den jeweiligen Vornamen zu verzichten. Damit
nimmt der Vorname NINA aber an der Prägung des Gesamteindrucks teil. Zwar
mag dieser Vorname mittlerweile im Deutschen häufig vorkommen, aber sein
italienischer Ursprung fügt sich harmonisch der Eigentümlichkeit des Nachnamens
und damit dem fremdländischen Gesamteindruck des Namens hinzu. Im übrigen
ist das Publikum auf den beanspruchten Warengebieten an zahlreiche, dem
romanischen Sprachkreis entnommene Namen gewöhnt. Was das jüngere
Zeichen betrifft, sieht die Situation auf dem Warensektor insofern anders aus, als
dort nur die Verwendung von Familiennamen üblich ist und Vornamen keine Rolle
spielen.
Dass schließlich der in der der Widerspruchsmarke verwendete Nachname für die
Widersprechende eine besondere Kennzeichnungskraft erlangt habe, läßt sich
nicht feststellen. Die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund ihrer Bekanntheit bspw für
Parfüms bezieht sich eindeutig nur auf die Marke als Ganzes und nicht etwa auf
den Familiennamen als Markenbestandteil. Aus diesem Grund kann die Frage
dahingestellt bleiben, ob eine evtl. erhöhte Kennzeichnungskraft auch auf ähnliche
Waren ausstrahlt, denn selbst wenn man der Widerspruchsmarke einen
erweiterten Schutzumfang beimessen wollte, so erstreckt sich dieser nur auf die
Gesamtmarke. Diese hält vor dem Hintergrund der großen Warenferne, die in
Wechselbeziehung zur Markenähnlichkeit zu setzen ist, aber den unter dieser
Prämisse immer noch zu verlangenden, wenn auch nicht mehr ganz so geringen
Abstand von der jüngeren Marke ein, so daß auch insoweit eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann.
Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte die Beschwerde mithin keinen Erfolg
haben. Vielmehr ist der Widerspruch zu Recht zurückgewiesen worden.
Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG)
sieht der Senat indes keine Veranlassung.
Stoppel
Grabrucker
Martens
Na