Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 10.10.2001 – 28 W (pat) 23/01

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 42 037.4

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel und der Richterinnen Grabrucker und Martens 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. Dezember 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke

Collage

für die Waren

"Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren und deren teile, Uhrarmbänder, Uhrketten".

Die Markenstelle für Klasse 14 hat die Anmeldung wegen eines von ihr angenommenen Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Begriff "collage" stamme aus dem französischen Wortschatz und habe

die Bedeutung "durch Aufkleben von verschiedenfarbigem Papier oder anderem

Material hergestelltes Bild". Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren

weise "collage" lediglich darauf hin, daß diese im Wege der Collage-Technik bzw.

des Collage-Verfahrens gestaltet worden seien. Diese beschreibende Sachangabe müsse aber allen Mitbewerbern freigehalten werden.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Anmelder sein Begehren

auf Eintragung weiter und macht geltend, daß es zwischen dem Markenwort und

den angemeldeten Waren an jeglichem sachlichen Bezug fehle, da es im Bereich

der Waren der Klasse 14 keine Collagetechnik oä gebe. Zudem sei die Marke bereits 1989 für dieselben Waren schon einmal eingetragen worden (Nr. 1 143 297),

so daß der Voreintragung der Marke eine nicht unbeachtliche Indizwirkung für ein

mangelndes Freihaltebedürfnis im deutschen Sprachraum zukomme.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch das der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG) entgegen.

Die angemeldete Wortmarke ist nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren im Sinne von § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG dienen kann. Weder die Markenstelle noch der Senat konnten ausreichende Feststellungen treffen, daß auf dem Warengebiet der Klasse 14

der Begriff "collage" beschreibend Verwendung findet.

Soweit die Markenstelle ihre Entscheidung darauf gestützt hat, daß das beanspruchte Markenwort über eine sog. Collage-Technik unmittelbaren und ohne

weiteres erkennbaren Warenbezug aufweist, kann der Senat diese Aussage nach

seinen Erkenntnissen nicht nachvollziehen, zumal die Markenstelle für diese Aussage keinerlei Nachweise beigebracht hat. Sowohl in einschlägigen Sprach- wie

Sachlexika wird der Begriff "collage" ausschließlich im Zusammenhang mit Kunstwerken, und zwar insbesondere Bildern verwendet, nicht aber bei Schmuck- oder

Juwelierwaren. Auch eine Internetrecherche hat keinerlei Hinweise auf eine Collage-Technik bei Waren der Klasse 14 erbracht, was letztlich dagegen spricht, daß

das Anmeldewort auf dem Warengebiet der Klasse 14 generell als Sachangabe

verwendet bzw verstanden wird oder daß für eine solche Verwendung ein künftiges Interesse besteht.

Der Schutzfähigkeit der Bezeichnung "collage" steht damit ein Freihaltebedürfnis

nicht entgegen. Für eine Verneinung der Unterscheidungskraft, fehlt es ebenfalls

an entsprechenden Feststellungen, zumal jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen

einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen Anhalt dafür, daß

ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt. So

liegt der Fall wie ausgeführt hier, so daß die Beschwerde Erfolg hatte.

Stoppel

Grabrucker

Martens

prö