Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 11.10.2001 – 25 W (pat) 47/01

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 54 403.4

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richter Brandt und Engels

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Online-Pages

Die Bezeichnung

ist am 22. September 1998 für die Dienstleistungen "Werbung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Im Beschwerdeverfahren hat der Anmelder hilfsweise die Beschränkung des Warenverzeichnisses auf die Dienstleistungen "Werbung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; beides jedoch nicht für das Internet" erklärt.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach

Beanstandung durch Beschluß vom 20. Oktober 1999 die Anmeldung zurückgewiesen, da der Bezeichnung "Online-Pages" für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle.

Auch wenn es sich bei der angemeldeten Marke um eine Wortneubildung handele,

werde diese nicht als Herkunftshinweis verstanden, da der Markenbestandteil "Online" für den Internetsektor ebenso ein allgemein geläufiger, beschreibender Begriff darstelle wie "Pages" und die Marke in ihrer Gesamtheit den Bedeutungsgehalt im Sinne von "Internetseiten" aufweise. Die angemeldete Marke stelle deshalb

in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistung "Werbung" nur eine glatt beschreibende Beschaffenheitsangabe dar. Hinsichtlich der Dienstleistung "Erstellen von

Programmen für die Datenverarbeitung" benenne sie lediglich das Endprodukt der

Dienstleistung selbst.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag,

den Beschluß der Markenstelle des DPMA aufzuheben.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt habe, handele es sich bei der angemeldeten Marke um eine Wortneubildung, wobei der Begriff "Online" für "in direkter Verbindung mit der Datenverarbeitungsanlage arbeiten" sich nicht nur auf den

Internetsektor beziehe, sondern in Alleinstellung im gesamten Datenverarbeitungsbereich Anwendung finde. Die Wortzusammenstellung "Online-Pages" dürfe

nicht mit der Bezeichnung "Online-Page" gleichgesetzt werden, beinhalte keine

konkrete Aussage und stelle weder ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache dar, welches nicht auch als Unterscheidungsmittel verstanden werde, noch

könne der Gesamtbezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen ein im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden. Eine

Eintragung sei aber allenfalls ausgeschlossen, wenn der gesamten Wortkombination nur ein einziger, bestimmter, konkret beschreibender Sinngehalt zuerkannt

werden könne, der zudem auch exakt beschreibend für die beanspruchten Dienstleistungen wäre. Hierbei dürfe der angemeldete Begriff auch nicht - wie in dem angegriffenen Beschluß geschehen - einer analysierenden Betrachtung unterzogen

werden. Die Wortzusammenfügung "Online-Pages" ergebe in ihrer Übersetzung

gerade keinen Sinn und stelle keine Beschaffenheitsangabe oder Sachaussage

dar, sondern eine phantasievolle Wortneubildung, die Unterscheidungskraft im

Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG aufweise und auch keinem Freihaltebedürfnis

nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG unterliege. Dem entspreche auch die Eintragung

entsprechend gebildeter "Pages"- oder "Online"-Marken sowie des Begriffs "Online" in Alleinstellung. Die überreichte Internet-Recherche des Senats sowie eine

eigene, zusätzlich durchgeführte Recherche bestätige, daß der Suchbegriff "Online-Pages" von niemanden außer dem Anmelder selbst kennzeichenrechtlich benutzt werde und insoweit sämtliche Treffer ausschließlich auf die Homepage des

Beschwerdeführers verwiesen bzw entsprechende Links beträfen. Es werde angeregt, im Falle einer Zurückweisung der Beschwerde die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze des Anmelders Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache auch unter Berücksichtigung der hilfsweise erklärten Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung

der Bezeichnung "Online-Pages" auch für die danach maßgeblichen Dienstleistungen die Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen oder deren Bestimmung dienen können und die deshalb einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit unterliegen. Ein derartiges konkretes Freihaltebedürfnis ist in bezug

auf die beanspruchten Dienstleistungen "Werbung; Erstellen von Programmen für

die Datenverarbeitung; beides jedoch nicht für das Internet" festzustellen.

Der Senat teilt die Auffassung des Anmelders, daß die Bezeichnung "Online" für

"in direkter Verbindung mit der Datenverarbeitungsanlage arbeiten" sich nicht nur

auf den Internetsektor (sowie auf Computer) bezieht, sondern im gesamten Datenverarbeitungsbereich Anwendung findet und ganz allgemein den Zustand der Verbindung mehrerer Geräte oder Systeme bezeichnet (zB auch ein Intranet), die einen verzögerungsfreien Datenaustausch ermöglichen (vgl zB Rosenbaum, Online

LEXIKON "online"; DUDEN, Informatik "On line") bzw ganz allgemein, daß ein Gerät betriebsbereit oder ein Programm aktiviert ist (vgl COMPUTER Lexikon Fachwörterbuch "online"). Hierbei ist die Schreibweise "online" ebenso üblich wie "online" (vgl Freyer, Fachbegriffe der Elektronik, Telekommunikation und Computertechnik "on-line") Ebenso steht der englische Begriff "page" für eine einzelne "Seite" eines Hypertextdokuments (vgl Freyer, aaO "page") bzw ganz allgemein für die

Beschreibung der Einteilung eines virtuellen Speichers (IBM, Fachausdrücke der

Informationsverarbeitung, Wörterbuch und Glossar "page").

Folgt danach auch für den zusammengesetzten Begriff "Online-Page" keine Festlegung als Sachangabe für das Internet, so gilt dies auch für den angemeldeten

Gesamtbegriff selbst, der hinsichtlich des Wortes "Page" lediglich den Plural "Pages" beinhaltet, sprachüblich gebildet ist und sich ohne weiteres, insbesondere ohne analysierende Betrachtungsweise in seinem Bedeutungsgehalt ebenso

unmittelbar erschließt wie "Online-Page" (vgl zu dieser Voraussetzung zB EuG

MarkenR 2001, 324, 326 UNIVERSALTELEFONBUCH; zu Mehrwortmarken BGH

GRUR 2001, 162 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). "Online-Pages"

weist in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen "Werbung; Erstellen von

Programmen für die Datenverarbeitung; beides jedoch nicht für das Internet" auch

einen unmittelbar beschreibenden und unmißverständlichen Sinngehalt und keine

begriffliche Unschärfe auf (vgl zu dieser Voraussetzung auch EuG MarkenR 2001,

181, 183 Ziff 31 – EASYBANK; BGH MarkenR 2001 209, 210 – Test it; BGH

GRUR 1997, 627, 628 - à la Carte; BGH MarkenR 2000, 330, 332 – Bücher für eine bessere Welt zu Sammelbezeichnungen; Althammer/Ströbele MarkenG,

6. Aufl, § 8 Rdn 100 und 142). Denn für Werbung stellt "Online-Pages" eine glatt

beschreibende Beschaffenheitsangabe bzw Merkmalsangabe im Sinne von Werbung durch "Online-Seiten" darstellt und bezeichnet in Zusammenhang mit der

Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" lediglich den

Gegenstand der Dienstleistung bzw das Endprodukt selbst.

Die angemeldete Bezeichnung unterliegt deshalb einem Interesse der Mitbewerber an der freien Verwendung als Sachhinweis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Soweit der Anmelder sich darauf beruft, daß die Begriffe "Online-Page" und

"Online-Pages" keinesfalls gleichgesetzt werden dürften und dies mit der dem Senat vorgelegten Internet-Recherche zu belegen versucht hat, bestätigt diese das

Gegenteil, da es für die Frage von Schutzhindernissen - anders als bei der Prüfung einer Kennzeichenverletzung - auf die Verwendung als umgangssprachlicher

und/oder beschreibender Sachbegriff ankommt und die Recherche eine Vielzahl

von Treffern aufweist, in denen "Online-Pages" gerade nicht kennzeichenrechtlich,

sondern beschreibend verwendet wird (zB als sachhinweisender Link oder im

Kontext "Gelbe-Seiten, Online-Pages, Immobilien" oder als Werbebanner "Geld

verdienen Online-Pages"). Hierbei ist im übrigen auch die beschreibende Verwendung dieses Begriffs durch den Anmelder selbst zu berücksichtigen (Online-Pages, more than Yellow-Pages!).

Selbst wenn man diese Verwendungsnachweise als unzureichend ansähe, würde

dies der Versagung der Eintragung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegenstehen. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist ein Freihaltebedürfnis auch dann anzunehmen, wenn die

fragliche Benutzung als Sachangabe zwar noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft zu erwarten ist (vgl BGH MarkenR 2001

209, 211 - Test it - mit weiteren Nachweisen; vgl auch HABM MarkenR 2001, 82,

84 – CARCARD; HABM MarkenR 2001, 85, 86 - TELE AID, Althammer/Ströbele

MarkenR, 6. Aufl, § 8 Rdn 75). Hiervon ist vorliegend ohne weiteres in bezug auf

die beanspruchten Dienstleistungen auszugehen, da keine Gründe ersichtlich

sind, weshalb nur im Bereich des eigentlichen Internets, nicht aber sonstiger Netzwerke, wie zB eines Intranets, die angemeldete Bezeichnung für Mitbewerber freizuhalten sein soll, zumal diese zunehmend etabliert werden und an Bedeutung

gewinnen.

Der angemeldeten Marke ist ferner wegen des deutlich im Vordergrund stehenden

beschreibenden Begriffsinhalts die Eignung abzusprechen, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl hierzu BGH MarkenR 2001, 306, 307 – LOCAL

PRESENCE, GLOBAL POWER – mit weiteren Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung). Nicht unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

sind danach vor allem Zeichen, bei denen es sich um unmittelbar waren- oder

dienstleistungsbeschreibende Angaben oder gebräuchliche Wörter der deutschen

oder einer bekannten Fremdsprache handelt, die vom Verkehr stets nur als solche

und nicht als betriebliches Unterscheidungskennzeichen verstanden werden (vgl

hierzu BGH BlPMZ 2000, 332, 333 – LOGO BGH MarkenR 2001, 306, 307 – LO-

CAL PRESENCE, GLOBAL POWER – mwN; Althammer/Ströbele MarkenG,

6. Aufl, § 8 Rdn 142 auf die notwendige "konkrete Eigenprägung des Gesamtausdrucks" selbst bei Wortneubildungen hinweisend). So ist es auch hier, da aus der

Sicht der angesprochenen Verkehrskreisen, insbesondere auch des maßgeblichen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, durch die angemeldete Bezeichnung sofort und ohne weiteres Nachdenken ausschließlich ein konkreter und direkter Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen hergestellt (vgl hierzu zB EuG MarkenR 2001, 324,

326 UNIVERSALTELEFONBUCH), nicht jedoch zugleich ein individualisierender

Betriebshinweis vermittelt wird, auch wenn für die Beurteilung der Unterscheidungskraft grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist (vgl

BGH MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Soweit der Anmelder darauf verwiesen hat, daß auch eine Vielzahl sonstiger entsprechend gebildeter "Pages"- oder "Online"- Marken sowie der Begriff "Online" in

Alleinstellung sowohl national als auch für HABM-Marken eingetragen worden

seien, kommt diesen Eintragungen, selbst wenn sie nicht bereits wegen der abweichenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse, die nicht im Zusammenhang mit Netzwerken stehen, eine unterschiedliche Beurteilung nahe legen, keine

Bindungswirkung oder präjudizielle Bedeutung für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zu. So hat auch das EuG wiederholt unter Hinweis auf seine ständige

Rechtsprechung ausgeführt, daß die Entscheidungspraxis der nationalen Markenämter und die Anerkennung der Unterscheidungskraft eines ähnlichen Zeichens

durch die Entscheidung nationaler Gerichte der Mitgliedstaaten nur Umstände darstellen, die für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke berücksichtigt werden

können, ohne jedoch entscheidend zu sein (bisher noch nicht veröffentlichten Entscheidung vom 19. September 2001 Az T-335/99 – Tabs – unter Ziff 58; vgl auch

Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 22). Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, daß der Bedeutung fremdsprachiger ausländischer Bezeichnungen

im jeweilig ursprünglichen Sprachraum durchaus auch für die Beurteilung im Inland in tatsächlicher Hinsicht indizielle Bedeutung jedenfalls für ein mögliches Freihalteinteresse - im positiven wie im negativen Sinne - zukommen kann (vgl hierzu

ausführlich Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 87-88; ferner BGH MarkenR 2000, 420, 422 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mit weiteren

Hinweisen). Vorliegend ist aber bereits deshalb keine andere Bewertung gerechtfertigt, weil die aufgezeigten beschreibenden Verwendungsnachweise gerade das

maßgebliche deutschsprachige Inland betreffen (vgl auch zu dem Begriff "Online"

als Synonym für technische Kommunikation und das Internet: OLG Köln

GRUR 2001, 525, 527).

Der Senat hat deshalb auch keinen Anlaß gesehen, die angeregte Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist hier weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten noch aus Gründen der

Rechtsfortbildung angezeigt (§ 83 Abs 2 MarkenG), da die vorliegende Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Wortfolge keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen aufwirft und insbesondere die Frage, ob der Verkehr im

konkreten Fall hierein ausschließlich eine Sachangabe sehen wird tatrichterlicher

Beurteilung unterliegt und damit keine Rechtsfrage darstellt.

Kliems

Brandt

Engels