Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 11.10.2001 – 25 W (pat) 47/01
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 54 403.4
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richter Brandt und Engels
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Online-Pages
Die Bezeichnung
ist am 22. September 1998 für die Dienstleistungen "Werbung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Im Beschwerdeverfahren hat der Anmelder hilfsweise die Beschränkung des Warenverzeichnisses auf die Dienstleistungen "Werbung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; beides jedoch nicht für das Internet" erklärt.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach
Beanstandung durch Beschluß vom 20. Oktober 1999 die Anmeldung zurückgewiesen, da der Bezeichnung "Online-Pages" für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle.
Auch wenn es sich bei der angemeldeten Marke um eine Wortneubildung handele,
werde diese nicht als Herkunftshinweis verstanden, da der Markenbestandteil "Online" für den Internetsektor ebenso ein allgemein geläufiger, beschreibender Begriff darstelle wie "Pages" und die Marke in ihrer Gesamtheit den Bedeutungsgehalt im Sinne von "Internetseiten" aufweise. Die angemeldete Marke stelle deshalb
in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistung "Werbung" nur eine glatt beschreibende Beschaffenheitsangabe dar. Hinsichtlich der Dienstleistung "Erstellen von
Programmen für die Datenverarbeitung" benenne sie lediglich das Endprodukt der
Dienstleistung selbst.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag,
den Beschluß der Markenstelle des DPMA aufzuheben.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt habe, handele es sich bei der angemeldeten Marke um eine Wortneubildung, wobei der Begriff "Online" für "in direkter Verbindung mit der Datenverarbeitungsanlage arbeiten" sich nicht nur auf den
Internetsektor beziehe, sondern in Alleinstellung im gesamten Datenverarbeitungsbereich Anwendung finde. Die Wortzusammenstellung "Online-Pages" dürfe
nicht mit der Bezeichnung "Online-Page" gleichgesetzt werden, beinhalte keine
konkrete Aussage und stelle weder ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache dar, welches nicht auch als Unterscheidungsmittel verstanden werde, noch
könne der Gesamtbezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen ein im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden. Eine
Eintragung sei aber allenfalls ausgeschlossen, wenn der gesamten Wortkombination nur ein einziger, bestimmter, konkret beschreibender Sinngehalt zuerkannt
werden könne, der zudem auch exakt beschreibend für die beanspruchten Dienstleistungen wäre. Hierbei dürfe der angemeldete Begriff auch nicht - wie in dem angegriffenen Beschluß geschehen - einer analysierenden Betrachtung unterzogen
werden. Die Wortzusammenfügung "Online-Pages" ergebe in ihrer Übersetzung
gerade keinen Sinn und stelle keine Beschaffenheitsangabe oder Sachaussage
dar, sondern eine phantasievolle Wortneubildung, die Unterscheidungskraft im
Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG aufweise und auch keinem Freihaltebedürfnis
nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG unterliege. Dem entspreche auch die Eintragung
entsprechend gebildeter "Pages"- oder "Online"-Marken sowie des Begriffs "Online" in Alleinstellung. Die überreichte Internet-Recherche des Senats sowie eine
eigene, zusätzlich durchgeführte Recherche bestätige, daß der Suchbegriff "Online-Pages" von niemanden außer dem Anmelder selbst kennzeichenrechtlich benutzt werde und insoweit sämtliche Treffer ausschließlich auf die Homepage des
Beschwerdeführers verwiesen bzw entsprechende Links beträfen. Es werde angeregt, im Falle einer Zurückweisung der Beschwerde die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze des Anmelders Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache auch unter Berücksichtigung der hilfsweise erklärten Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung
der Bezeichnung "Online-Pages" auch für die danach maßgeblichen Dienstleistungen die Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen oder deren Bestimmung dienen können und die deshalb einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit unterliegen. Ein derartiges konkretes Freihaltebedürfnis ist in bezug
auf die beanspruchten Dienstleistungen "Werbung; Erstellen von Programmen für
die Datenverarbeitung; beides jedoch nicht für das Internet" festzustellen.
Der Senat teilt die Auffassung des Anmelders, daß die Bezeichnung "Online" für
"in direkter Verbindung mit der Datenverarbeitungsanlage arbeiten" sich nicht nur
auf den Internetsektor (sowie auf Computer) bezieht, sondern im gesamten Datenverarbeitungsbereich Anwendung findet und ganz allgemein den Zustand der Verbindung mehrerer Geräte oder Systeme bezeichnet (zB auch ein Intranet), die einen verzögerungsfreien Datenaustausch ermöglichen (vgl zB Rosenbaum, Online
LEXIKON "online"; DUDEN, Informatik "On line") bzw ganz allgemein, daß ein Gerät betriebsbereit oder ein Programm aktiviert ist (vgl COMPUTER Lexikon Fachwörterbuch "online"). Hierbei ist die Schreibweise "online" ebenso üblich wie "online" (vgl Freyer, Fachbegriffe der Elektronik, Telekommunikation und Computertechnik "on-line") Ebenso steht der englische Begriff "page" für eine einzelne "Seite" eines Hypertextdokuments (vgl Freyer, aaO "page") bzw ganz allgemein für die
Beschreibung der Einteilung eines virtuellen Speichers (IBM, Fachausdrücke der
Informationsverarbeitung, Wörterbuch und Glossar "page").
Folgt danach auch für den zusammengesetzten Begriff "Online-Page" keine Festlegung als Sachangabe für das Internet, so gilt dies auch für den angemeldeten
Gesamtbegriff selbst, der hinsichtlich des Wortes "Page" lediglich den Plural "Pages" beinhaltet, sprachüblich gebildet ist und sich ohne weiteres, insbesondere ohne analysierende Betrachtungsweise in seinem Bedeutungsgehalt ebenso
unmittelbar erschließt wie "Online-Page" (vgl zu dieser Voraussetzung zB EuG
MarkenR 2001, 324, 326 UNIVERSALTELEFONBUCH; zu Mehrwortmarken BGH
GRUR 2001, 162 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). "Online-Pages"
weist in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen "Werbung; Erstellen von
Programmen für die Datenverarbeitung; beides jedoch nicht für das Internet" auch
einen unmittelbar beschreibenden und unmißverständlichen Sinngehalt und keine
begriffliche Unschärfe auf (vgl zu dieser Voraussetzung auch EuG MarkenR 2001,
181, 183 Ziff 31 – EASYBANK; BGH MarkenR 2001 209, 210 – Test it; BGH
GRUR 1997, 627, 628 - à la Carte; BGH MarkenR 2000, 330, 332 – Bücher für eine bessere Welt zu Sammelbezeichnungen; Althammer/Ströbele MarkenG,
6. Aufl, § 8 Rdn 100 und 142). Denn für Werbung stellt "Online-Pages" eine glatt
beschreibende Beschaffenheitsangabe bzw Merkmalsangabe im Sinne von Werbung durch "Online-Seiten" darstellt und bezeichnet in Zusammenhang mit der
Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" lediglich den
Gegenstand der Dienstleistung bzw das Endprodukt selbst.
Die angemeldete Bezeichnung unterliegt deshalb einem Interesse der Mitbewerber an der freien Verwendung als Sachhinweis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Soweit der Anmelder sich darauf beruft, daß die Begriffe "Online-Page" und
"Online-Pages" keinesfalls gleichgesetzt werden dürften und dies mit der dem Senat vorgelegten Internet-Recherche zu belegen versucht hat, bestätigt diese das
Gegenteil, da es für die Frage von Schutzhindernissen - anders als bei der Prüfung einer Kennzeichenverletzung - auf die Verwendung als umgangssprachlicher
und/oder beschreibender Sachbegriff ankommt und die Recherche eine Vielzahl
von Treffern aufweist, in denen "Online-Pages" gerade nicht kennzeichenrechtlich,
sondern beschreibend verwendet wird (zB als sachhinweisender Link oder im
Kontext "Gelbe-Seiten, Online-Pages, Immobilien" oder als Werbebanner "Geld
verdienen Online-Pages"). Hierbei ist im übrigen auch die beschreibende Verwendung dieses Begriffs durch den Anmelder selbst zu berücksichtigen (Online-Pages, more than Yellow-Pages!).
Selbst wenn man diese Verwendungsnachweise als unzureichend ansähe, würde
dies der Versagung der Eintragung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegenstehen. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist ein Freihaltebedürfnis auch dann anzunehmen, wenn die
fragliche Benutzung als Sachangabe zwar noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft zu erwarten ist (vgl BGH MarkenR 2001
209, 211 - Test it - mit weiteren Nachweisen; vgl auch HABM MarkenR 2001, 82,
84 – CARCARD; HABM MarkenR 2001, 85, 86 - TELE AID, Althammer/Ströbele
MarkenR, 6. Aufl, § 8 Rdn 75). Hiervon ist vorliegend ohne weiteres in bezug auf
die beanspruchten Dienstleistungen auszugehen, da keine Gründe ersichtlich
sind, weshalb nur im Bereich des eigentlichen Internets, nicht aber sonstiger Netzwerke, wie zB eines Intranets, die angemeldete Bezeichnung für Mitbewerber freizuhalten sein soll, zumal diese zunehmend etabliert werden und an Bedeutung
gewinnen.
Der angemeldeten Marke ist ferner wegen des deutlich im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalts die Eignung abzusprechen, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl hierzu BGH MarkenR 2001, 306, 307 – LOCAL
PRESENCE, GLOBAL POWER – mit weiteren Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung). Nicht unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
sind danach vor allem Zeichen, bei denen es sich um unmittelbar waren- oder
dienstleistungsbeschreibende Angaben oder gebräuchliche Wörter der deutschen
oder einer bekannten Fremdsprache handelt, die vom Verkehr stets nur als solche
und nicht als betriebliches Unterscheidungskennzeichen verstanden werden (vgl
hierzu BGH BlPMZ 2000, 332, 333 – LOGO BGH MarkenR 2001, 306, 307 – LO-
CAL PRESENCE, GLOBAL POWER – mwN; Althammer/Ströbele MarkenG,
6. Aufl, § 8 Rdn 142 auf die notwendige "konkrete Eigenprägung des Gesamtausdrucks" selbst bei Wortneubildungen hinweisend). So ist es auch hier, da aus der
Sicht der angesprochenen Verkehrskreisen, insbesondere auch des maßgeblichen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, durch die angemeldete Bezeichnung sofort und ohne weiteres Nachdenken ausschließlich ein konkreter und direkter Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen hergestellt (vgl hierzu zB EuG MarkenR 2001, 324,
326 UNIVERSALTELEFONBUCH), nicht jedoch zugleich ein individualisierender
Betriebshinweis vermittelt wird, auch wenn für die Beurteilung der Unterscheidungskraft grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist (vgl
BGH MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Soweit der Anmelder darauf verwiesen hat, daß auch eine Vielzahl sonstiger entsprechend gebildeter "Pages"- oder "Online"- Marken sowie der Begriff "Online" in
Alleinstellung sowohl national als auch für HABM-Marken eingetragen worden
seien, kommt diesen Eintragungen, selbst wenn sie nicht bereits wegen der abweichenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse, die nicht im Zusammenhang mit Netzwerken stehen, eine unterschiedliche Beurteilung nahe legen, keine
Bindungswirkung oder präjudizielle Bedeutung für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zu. So hat auch das EuG wiederholt unter Hinweis auf seine ständige
Rechtsprechung ausgeführt, daß die Entscheidungspraxis der nationalen Markenämter und die Anerkennung der Unterscheidungskraft eines ähnlichen Zeichens
durch die Entscheidung nationaler Gerichte der Mitgliedstaaten nur Umstände darstellen, die für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke berücksichtigt werden
können, ohne jedoch entscheidend zu sein (bisher noch nicht veröffentlichten Entscheidung vom 19. September 2001 Az T-335/99 – Tabs – unter Ziff 58; vgl auch
Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 22). Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, daß der Bedeutung fremdsprachiger ausländischer Bezeichnungen
im jeweilig ursprünglichen Sprachraum durchaus auch für die Beurteilung im Inland in tatsächlicher Hinsicht indizielle Bedeutung jedenfalls für ein mögliches Freihalteinteresse - im positiven wie im negativen Sinne - zukommen kann (vgl hierzu
ausführlich Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 87-88; ferner BGH MarkenR 2000, 420, 422 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mit weiteren
Hinweisen). Vorliegend ist aber bereits deshalb keine andere Bewertung gerechtfertigt, weil die aufgezeigten beschreibenden Verwendungsnachweise gerade das
maßgebliche deutschsprachige Inland betreffen (vgl auch zu dem Begriff "Online"
als Synonym für technische Kommunikation und das Internet: OLG Köln
GRUR 2001, 525, 527).
Der Senat hat deshalb auch keinen Anlaß gesehen, die angeregte Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist hier weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten noch aus Gründen der
Rechtsfortbildung angezeigt (§ 83 Abs 2 MarkenG), da die vorliegende Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Wortfolge keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen aufwirft und insbesondere die Frage, ob der Verkehr im
konkreten Fall hierein ausschließlich eine Sachangabe sehen wird tatrichterlicher
Beurteilung unterliegt und damit keine Rechtsfrage darstellt.
Kliems
Brandt
Engels
Pü