Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 11.10.2001 – 6 W (pat) 7/00
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Oktober 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 47 842.9-12
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing.
Sperling
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an das
Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Anmeldung P 44 47 842.9-12, die durch Teilung aus der am 29. September 1994 eingegangenen Stammanmeldung P 44 34 762.6-12 entstanden ist, mit
Beschluß vom 30. Dezember 1999 zurückgewiesen. In diesem Beschluß wurde
ausgeführt, daß der Gegenstand nach Anspruch 1 vom 30. April 1999 im Hinblick
auf die deutschen Offenlegungsschriften 29 20 932 und 41 00 372 und das fachmännische Können nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in
der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche 1 bis 5 vorgelegt, von denen der
Patentanspruch 1 und der nebengeordnete Patentanspruch 2 folgendermaßen
lauten:
"1. Reibungskupplung für ein Kraftfahrzeug mit einer Schwungmasse, einer Druckplatte mit Kupplungsgehäuse, einer
Kupplungsscheibe mit Reibbelägen, die zwischen einer von
einer Feder in Richtung der Schwungmasse beaufschlagten
Anpressplatte einspannbar sind, und mit einem Kupplungsbetätigungssystem, gekennzeichnet durch die Kombination
der folgenden Merkmale:
a)
in der Druckplatte
ist eine Einrichtung (16) zum
automatischen Verschleißausgleich angeordnet, durch
welche die Stellung der Bauteile des Kupplungsbetätigungssystems (12, 13) relativ zur Kupplung (1) unabhängig vom Verschleiß der Reibbeläge (9) im Wesentlichen beibehalten wird;
b)
das Kupplungsbetätigungssystem (12, 13) wird beim
Auftreten von Drehschwingungen im Antriebsstrang
über ein elektrisches Steuergerät (14) gesteuert, dass
ein gezielter Schlupf zwischen Schwungmasse (2) und
Kupplungsscheibe (8) entsteht;
c)
eine zweite Schwungmasse wird mit der Schwungmasse (2) über einen zwischen beiden Schwungmassen angeordneten Torsionsschwingungsdämpfer
gekoppelt, der die Schwungmassen drehbar zueinander lagert, wobei die Reibeinrichtung des Torsionsschwingungsdämpfers eine sehr niedrige Reibkraft
aufweist.
2. Reibungskupplung für ein Kraftfahrzeug mit einer Schwungmasse, einer Druckplatte mit Kupplungsgehäuse, einer
Kupplungsscheibe mit Reibbelägen, die zwischen einer von
einer Feder in Richtung der Schwungmasse beaufschlagten
Anpressplatte einspannbar sind, und mit einem Kupplungsbetätigungssystem, gekennzeichnet durch die Kombination
der folgenden Merkmale:
a)
in der Druckplatte ist eine Einrichtung (16) zum automatischen Verschleißausgleich angeordnet, durch welche die
Stellung der Bauteile des Kupplungsbetätigungssystems (12,
13) relativ zur Kupplung (1) unabhängig vom Verschleiß der
Reibbeläge (9) im Wesentlichen beibehalten wird;
b)
das Kupplungssystem (12, 13) wird beim Auftreten von Drehschwingungen im Antriebsstrang über ein elektrisches Steuergerät (14) gesteuert, dass ein gezielter Schlupf zwischen
Schwungmasse (2) und Kupplungsscheibe (8) entsteht;
c)
die Kupplungsscheibe weist einen Torsionsschwingungsdämpfer auf, dessen Reibeinrichtung eine Reibkraft geringer
als 3 Nm aufweist."
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 3 bis 5 wird auf die Akte verwiesen.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit der
Bezeichnung "Reibungskupplung für ein Kraftfahrzeug" mit den in
der mündlichen Verhandlung überreichten 5 Patentansprüchen
und einer noch anzupassenden Beschreibung nebst Zeichnung zu
erteilen.
Die Anmelderin vertritt die Auffassung, daß die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 und 2 patentfähig seien, da es im Stand der Technik schon an Hinweisen fehle, zur Dämpfung der Torsionsschwingungen die Merkmale b) und c) des
Patentanspruchs 1 bzw 2 miteinander zu kombinieren und mit dem gering dämpfenden, im Zweimassenschwungrad bzw in der Kupplungsscheibe vorgesehenen
Torsionsschwingungsdämpfer und der schlupfgesteuerten Reibungskupplung ein
gestuftes Dämpfungskonzept zu ermöglichen. Zudem erfordere eine solche
dämpfungstechnische Ausbildung nur einen geringen baulichen Aufwand und beanspruche ein vergleichsweise kleines Bauvolumen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Akte verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat insoweit Erfolg, als die Sache zur
weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen
war.
1.)
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 5 sind zulässig. Der Patentanspruch 1
weist die wesentlichen Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 1 auf und umfaßt
darüber hinaus die Ausbildungen der ursprünglichen Ansprüche 4 und 5 der
Stammanmeldung. Der Patentanspruch 2 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 3. Die Ansprüche 3 und 4 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 6 und der Anspruch 5 ist durch den ursprünglichen Anspruch 1 bzw durch die Beschreibung Seite 6, Zeilen 31 bis 33 offenbart.
2.)
Die Zurückverweisung erfolgt gemäß PatG § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3, wonach
das Bundespatentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in
der Sache selbst zu entscheiden, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die für
die Entscheidung wesentlich sind. Als neue Tatsachen im Sinne von Nr 3 gilt auch
eine wesentliche Änderung des Patentbegehrens, insbesondere wenn ein wesentlich geänderter und damit noch nicht geprüfter Anspruch 1 und ein nebengeordneter Anspruch 2, eingereicht wird (vgl Schulte PatG, 6. Aufl., § 79 Rdn 26).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Der geltende Patentanspruch 1 und der nebengeordnete Patentanspruch 2 unterscheiden sich von
dem dem Zurückweisungsbeschluß zugrunde liegenden Anspruch 1 in erheblichem Umfang. Denn der geltende Patentanspruch 1 umfaßt mit dem jetzigen
Merkmal c) eine weitere Dämpfungsmaßnahme, die darin besteht, daß ein Zweimassenschwungrad mit einem zwischen den Schwungmassen angeordneten Torsionsschwingungsdämpfer ausgebildet wird, wobei die Reibeinrichtung des Torsionsschwingungsdämpfers eine sehr niedrige Reibkraft aufweist. Alternativ dazu
sieht der Patentanspruch 2 die Ausbildung einer Kupplungsscheibe mit einem
Torsionsschwingungsdämpfer vor, dessen Reibeinrichtung eine Reibkraft geringer
als 3 Nm aufweist. Zu der nunmehr im Patentanspruch 1 oder 2 angegebenen
Merkmalskombination, insbesondere zu der sich aus den Merkmalen b) und c) ergebenden Dämpfungskonzeption hat die Prüfungsstelle bisher nicht Stellung genommen. Mit dem jeweils hinzugekommenen, für die beanspruchten Ausführungen nicht unbedeutenden Merkmal c) liegen somit neue Tatsachen vor, die für die
Entscheidung hier wesentlich sind. Der Senat hält es in diesem Fall für geboten,
von der ihm durch § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3 PatG an die Hand gegebenen Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt
Gebrauch zu machen. Die Prüfungsstelle erhält dadurch Gelegenheit, über die
Patentfähigkeit der Gegenstände nach den geltenden Patentansprüchen 1 und 2
zu entscheiden.
Rübel
Heyne
Schmidt-Kolb
Sperling
Cl