Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 11.10.2001 – 6 W (pat) 7/00

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. Oktober 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 44 47 842.9-12

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing.

Sperling

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an das

Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die Anmeldung P 44 47 842.9-12, die durch Teilung aus der am 29. September 1994 eingegangenen Stammanmeldung P 44 34 762.6-12 entstanden ist, mit

Beschluß vom 30. Dezember 1999 zurückgewiesen. In diesem Beschluß wurde

ausgeführt, daß der Gegenstand nach Anspruch 1 vom 30. April 1999 im Hinblick

auf die deutschen Offenlegungsschriften 29 20 932 und 41 00 372 und das fachmännische Können nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in

der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche 1 bis 5 vorgelegt, von denen der

Patentanspruch 1 und der nebengeordnete Patentanspruch 2 folgendermaßen

lauten:

"1. Reibungskupplung für ein Kraftfahrzeug mit einer Schwungmasse, einer Druckplatte mit Kupplungsgehäuse, einer

Kupplungsscheibe mit Reibbelägen, die zwischen einer von

einer Feder in Richtung der Schwungmasse beaufschlagten

Anpressplatte einspannbar sind, und mit einem Kupplungsbetätigungssystem, gekennzeichnet durch die Kombination

der folgenden Merkmale:

a)

in der Druckplatte

ist eine Einrichtung (16) zum

automatischen Verschleißausgleich angeordnet, durch

welche die Stellung der Bauteile des Kupplungsbetätigungssystems (12, 13) relativ zur Kupplung (1) unabhängig vom Verschleiß der Reibbeläge (9) im Wesentlichen beibehalten wird;

b)

das Kupplungsbetätigungssystem (12, 13) wird beim

Auftreten von Drehschwingungen im Antriebsstrang

über ein elektrisches Steuergerät (14) gesteuert, dass

ein gezielter Schlupf zwischen Schwungmasse (2) und

Kupplungsscheibe (8) entsteht;

c)

eine zweite Schwungmasse wird mit der Schwungmasse (2) über einen zwischen beiden Schwungmassen angeordneten Torsionsschwingungsdämpfer

gekoppelt, der die Schwungmassen drehbar zueinander lagert, wobei die Reibeinrichtung des Torsionsschwingungsdämpfers eine sehr niedrige Reibkraft

aufweist.

2. Reibungskupplung für ein Kraftfahrzeug mit einer Schwungmasse, einer Druckplatte mit Kupplungsgehäuse, einer

Kupplungsscheibe mit Reibbelägen, die zwischen einer von

einer Feder in Richtung der Schwungmasse beaufschlagten

Anpressplatte einspannbar sind, und mit einem Kupplungsbetätigungssystem, gekennzeichnet durch die Kombination

der folgenden Merkmale:

a)

in der Druckplatte ist eine Einrichtung (16) zum automatischen Verschleißausgleich angeordnet, durch welche die

Stellung der Bauteile des Kupplungsbetätigungssystems (12,

13) relativ zur Kupplung (1) unabhängig vom Verschleiß der

Reibbeläge (9) im Wesentlichen beibehalten wird;

b)

das Kupplungssystem (12, 13) wird beim Auftreten von Drehschwingungen im Antriebsstrang über ein elektrisches Steuergerät (14) gesteuert, dass ein gezielter Schlupf zwischen

Schwungmasse (2) und Kupplungsscheibe (8) entsteht;

c)

die Kupplungsscheibe weist einen Torsionsschwingungsdämpfer auf, dessen Reibeinrichtung eine Reibkraft geringer

als 3 Nm aufweist."

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 3 bis 5 wird auf die Akte verwiesen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit der

Bezeichnung "Reibungskupplung für ein Kraftfahrzeug" mit den in

der mündlichen Verhandlung überreichten 5 Patentansprüchen

und einer noch anzupassenden Beschreibung nebst Zeichnung zu

erteilen.

Die Anmelderin vertritt die Auffassung, daß die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 und 2 patentfähig seien, da es im Stand der Technik schon an Hinweisen fehle, zur Dämpfung der Torsionsschwingungen die Merkmale b) und c) des

Patentanspruchs 1 bzw 2 miteinander zu kombinieren und mit dem gering dämpfenden, im Zweimassenschwungrad bzw in der Kupplungsscheibe vorgesehenen

Torsionsschwingungsdämpfer und der schlupfgesteuerten Reibungskupplung ein

gestuftes Dämpfungskonzept zu ermöglichen. Zudem erfordere eine solche

dämpfungstechnische Ausbildung nur einen geringen baulichen Aufwand und beanspruche ein vergleichsweise kleines Bauvolumen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Akte verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat insoweit Erfolg, als die Sache zur

weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen

war.

1.)

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 5 sind zulässig. Der Patentanspruch 1

weist die wesentlichen Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 1 auf und umfaßt

darüber hinaus die Ausbildungen der ursprünglichen Ansprüche 4 und 5 der

Stammanmeldung. Der Patentanspruch 2 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 3. Die Ansprüche 3 und 4 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 6 und der Anspruch 5 ist durch den ursprünglichen Anspruch 1 bzw durch die Beschreibung Seite 6, Zeilen 31 bis 33 offenbart.

2.)

Die Zurückverweisung erfolgt gemäß PatG § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3, wonach

das Bundespatentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in

der Sache selbst zu entscheiden, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die für

die Entscheidung wesentlich sind. Als neue Tatsachen im Sinne von Nr 3 gilt auch

eine wesentliche Änderung des Patentbegehrens, insbesondere wenn ein wesentlich geänderter und damit noch nicht geprüfter Anspruch 1 und ein nebengeordneter Anspruch 2, eingereicht wird (vgl Schulte PatG, 6. Aufl., § 79 Rdn 26).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Der geltende Patentanspruch 1 und der nebengeordnete Patentanspruch 2 unterscheiden sich von

dem dem Zurückweisungsbeschluß zugrunde liegenden Anspruch 1 in erheblichem Umfang. Denn der geltende Patentanspruch 1 umfaßt mit dem jetzigen

Merkmal c) eine weitere Dämpfungsmaßnahme, die darin besteht, daß ein Zweimassenschwungrad mit einem zwischen den Schwungmassen angeordneten Torsionsschwingungsdämpfer ausgebildet wird, wobei die Reibeinrichtung des Torsionsschwingungsdämpfers eine sehr niedrige Reibkraft aufweist. Alternativ dazu

sieht der Patentanspruch 2 die Ausbildung einer Kupplungsscheibe mit einem

Torsionsschwingungsdämpfer vor, dessen Reibeinrichtung eine Reibkraft geringer

als 3 Nm aufweist. Zu der nunmehr im Patentanspruch 1 oder 2 angegebenen

Merkmalskombination, insbesondere zu der sich aus den Merkmalen b) und c) ergebenden Dämpfungskonzeption hat die Prüfungsstelle bisher nicht Stellung genommen. Mit dem jeweils hinzugekommenen, für die beanspruchten Ausführungen nicht unbedeutenden Merkmal c) liegen somit neue Tatsachen vor, die für die

Entscheidung hier wesentlich sind. Der Senat hält es in diesem Fall für geboten,

von der ihm durch § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3 PatG an die Hand gegebenen Möglichkeit der Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt

Gebrauch zu machen. Die Prüfungsstelle erhält dadurch Gelegenheit, über die

Patentfähigkeit der Gegenstände nach den geltenden Patentansprüchen 1 und 2

zu entscheiden.

Rübel

Heyne

Schmidt-Kolb

Sperling

Cl