Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 16.10.2001 – 24 W (pat) 103/00

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Oktober 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 67 922.7

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Richters

Dr. Hacker als Vorsitzenden sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin

Werner 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

IMPRESSIVE

Die Bezeichnung

ist als Marke für die Waren

"Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, Seifen“

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3

des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung teilweise, nämlich für

die Waren

"Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Seifen"

zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß die angemeldete Marke insoweit nicht die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise und darüber hinaus

als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis unterliege. Das der englischen Sprache entnommene Markenwort "IMPRESSIVE" bedeute "eindrucksvoll,

stark". Das Wort gehöre zum englischen Grundwortschatz und werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als beschreibende Angabe dahingehend verstanden, daß die so gekennzeichneten Waren einen eindrucksvollen Duft aufwiesen.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Marke sei nicht geeignet, die von ihr erfaßten Waren selbst oder wesentliche Eigenschaften dieser Waren zu beschreiben. Ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender direkter Begriffsinhalt könne dem Markenwort

"IMPRESSIVE" nicht zugeordnet werden. Es handle sich auch nicht um ein geläufiges Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde. Feststellungen für ein gegenwärtiges oder zukünftiges Freihaltebedürfnis habe die Markenstelle nicht getroffen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die angemeldete Marke im Ergebnis zutreffend wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

ist von

fehlender

Unterscheidungskraft einer Marke auszugehen, wenn der Marke im Hinblick

auf die beanspruchten Waren ein im Vordergrund stehender beschreibender

Sinngehalt zukommt oder es sich bei der Marke um ein gebräuchliches Wort

der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (z.B.

BGH GRUR 1999, 1089, 1091 "YES"). Letzteres ist insbesondere bei

allgemein warenanpreisenden Ausdrücken oder Wortfolgen anzunehmen (vgl.

BGH GRUR 2000, 720, 721 "Unter Uns"; GRUR 2000, 323, 324 "Partner with

the Best").

2. Die Markenstelle ist zutreffend (und insoweit von der Anmelderin unbeanstandet) davon ausgegangen, daß das dem englischen Grundwortschatz entnommene Markenwort "IMPRESSIVE" von den angesprochenen Verkehrskreisen

ohne Schwierigkeit in seiner Bedeutung "eindrucksvoll, stark" verstanden wird.

Es mag zweifelhaft sein, ob der angemeldeten Marke in der genannten Bedeutung eine eindeutige warenbeschreibende Aussage entnommen werden

kann. Die Annahme der Markenstelle, die angemeldete Marke werde als beschreibender Hinweis auf einen eindrucksvollen Duft verstanden, könnte auf

einer Interpretation beruhen, die in dem in Alleinstellung verwendeten Wort

"IMPRESSIVE" nicht ohne weiteres Rückhalt findet. Das kann jedoch dahinstehen. Denn in ihrer Bedeutung "eindrucksvoll, stark" erschöpft sich die angemeldete Marke in einer allgemeinen Anpreisung der so gekennzeichneten

Waren. Dies hat die Anmelderin im patentamtlichen Verfahren zutreffend selbst

so gesehen (Schriftsatz vom 28.3.2000, S. 2). Derartigen allgemein werbemäßigen Anpreisungen ist aber mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen, weil es

sich insoweit um Wörter handelt, die nur in diesem anpreisenden Sinngehalt

und damit gerade nicht als individuelles betriebliches Herkunftskennzeichen

verstanden werden.

Hacker

Schmitt

Werner

Ja