Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 17.10.2001 – 26 W (pat) 78/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 70 878.9
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Februar 2000 und 21. März 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
MAGIC CRISTAL
für die Waren
"Glaswaren soweit in Klasse 21 enthalten, insbesondere Kunstgegenstände aus Glas"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
Anmeldung in zwei Beschlüssen von der Eintragung zurückgewiesen. Sie hat darauf hingewiesen, daß die aus einem englischen ("magic") und einem französischen Wort ("cristal") gebildete Marke als beschreibende Sachangabe in werbemäßiger Form auf die Beschaffenheit bzw Ausstattung der beanspruchten Waren
hinweise. Die Wortzusammenstellung werde nämlich von den angesprochenen
Verkehrskreisen ohne weiteres in dem Sinne verstanden, daß es sich bei den angemeldeten Glaswaren um solche Produkte handle, die aus Kristallglas bestünden
und eine magische Anziehungskraft auf die angesprochenen Verkehrskreise ausübten bzw daß diese aus zauberhaftem Kristall bestünden, wobei das Wort
"MAGIC" die besondere Qualität hervorgehobener Eigenschaften der Produkte
kennzeichne. Da die angemeldete Marke eine allgemein verständliche
Sachangabe darstelle, fehle ihr auch jegliche Unterscheidungskraft.
Die Anmelderin wendet sich hiergegen mit der Beschwerde. Die angemeldete
Marke sei durch die Markenstelle in analytischer Weise zergliedert. Es sei nicht
berücksichtigt worden, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der
Regel so aufnehme, wie es ihm entgegentrete, ohne es zu analysieren. Die angemeldete Marke sei eine Kombination aus Wörtern der englischen und französischen Sprache und der deutschen Sprache fremd. Aus der wörtlichen Übersetzung "magischer Kristall" lasse sich eine Sachinformation für Glaswaren nicht ableiten. Das Markenwort vermittle lediglich einen schwammigen, unklaren Bedeutungsgehalt und sei deshalb phantasievoll.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn der Eintragung der angemeldeten
Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register stehen
die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind nur solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung der Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den
gegebenen Umständen in der Zukunft erfolgen wird (BGH GRUR 1995, 408, 409 -
PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich in dieser Vorschrift aufgeführten sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und
für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (BGH GRUR 1998,
813, 814 - CHANGE; BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Zu diesen Angaben
oder Umständen gehört die angemeldete Bezeichnung nicht.
Eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als beschreibende Angabe hat
die Markenstelle nicht belegt und auch der Senat vermochte keine entsprechenden Nachweise zu erbringen. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden.
Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in Zukunft eine Benutzung der Marke als
Sachangabe erfolgen könnte. Zwar ist das Wort "CRISTAL" eine glatte und eindeutige Warenbenennung gerade auf dem vorliegend beanspruchten Warensektor
("Kristallglas"). Der Senat verkennt auch nicht, daß das Wort "MAGIC" teilweise
als schutzunfähiges Werbeschlagwort angesehen wird. Auch wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen wird, daß die angesprochenen Verkehrskreise die
angemeldete Bezeichnung unabhängig von ihrer formalen Zugehörigkeit zu zwei
unterschiedlichen Sprachen weitgehend mit "magisches Kristall" übersetzen und
verstehen werden, dann sagt der Sinngehalt der Gesamtbezeichnung nichts Konkretes über die damit gekennzeichneten Waren aus. Das Wort "MAGIC" ist im
Sinne von "zauberhaft" jedenfalls im vorliegenden Fall nicht eindeutig beschreibend, denn es bleibt unklar, was mit dem Gesamtbegriff "magisches bzw zauberhaftes Kristall" ausgesagt werden soll. Dieser Gesamtbegriff kann sich auf das
Aussehen der beanspruchten Glaswaren, aber auch auf deren Wirkung auf den
jeweiligen Betrachter beziehen und sagt letztendlich nichts Konkretes darüber aus,
welche besonderen Merkmale die unter dieser Bezeichnung angebotenen Waren
auszeichnen. Von einem gegenwärtigen oder zukünftigen Freihaltebedürfnis der
Mitbewerber der Anmelderin kann deshalb nicht ausgegangen werden.
Ebensowenig kann der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser
Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren eines
Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden.
Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch
so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so
aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet
werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr - etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (BGH WRP 1998,
495 - Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH MarkenR 1999, 349 - YES).
Hiervon ausgehend kann der angemeldeten Bezeichnung nicht die erforderliche
Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Eine warenbeschreibende Sachangabe, die auf bestimmte Eigenschaften der beanspruchten Waren selbst Bezug
nimmt, stellt diese Bezeichnung nicht dar, wie bereits ausgeführt wurde. Ebensowenig handelt es sich um eine gebräuchliche Aussage der Alltagssprache, die der
Verkehr infolge einer entsprechenden Verwendung in der Werbung nur als eine
fremdsprachige, schlagwortartige Angabe versteht. Anhaltspunkte in diese Richtung fehlen.
Kraft
Reker
Eder
prö