Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 17.10.2001 – 28 W (pat) 177/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Oktober 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 63 572

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 12 vom 29. März 2000 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung auch wegen der Dienstleistungen "Reparaturen von Motoren aller Art und Wasser- und Landfahrzeugen aller Art" zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wort-/ Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

für zahlreiche Waren der Klasse 12 sowie für die Dienstleistungen

"Reparaturen von Motoren aller Art und Wasser- und Landfahrzeugen aller Art,

Vermietung von Reparaturplätzen in Do-it-yourself-Reparaturwerkstätten, insbesondere Vermietung von Hebebühnen und Werkzeugen in solchen Werkstätten."

Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluß des juristischen Erstprüfers vom 29. März 2000 die Anmeldung hinsichtlich der Dienstleistungen zurückgewiesen, da für diese die Marke eine die Beschaffenheit und Zweckbestimmung beschreibende und freihaltungsbedürftige

Angabe sei, wobei die werbeübliche Grafik nicht schutzbegründend wirken könne.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Sie ist der Ansicht, für die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses fehle es am beschreibenden Charakter der Marke in Bezug

auf die noch im Streit befindlichen Dienstleistungen. Ohnehin bestehe das

Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht, wenn wie vorliegend graphische Elemente die Eintragungsfähigkeit der Marke herbeiführten, der außerdem

nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, soweit die Anmelderin Schutz für die

Dienstleistungen "Vermietung von Reparaturplätzen in Do-it-yourself-Reparaturwerkstätten, insbesondere Vermietung von Hebebühnen und Werkzeugen in solchen Werkstätten" beansprucht. Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Marke insoweit die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.

Die weitergehende Beschwerde ist dagegen wegen fehlender Schutzhindernisse

für die ebenfalls beanspruchten Dienstleistungen "Reparaturen von Motoren aller

Art und Wasser- und Landfahrzeugen aller Art" erfolgreich.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Herkunftshinweis auf die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden

kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in

der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH WRP 1999, 1167, 1169 "YES" und "FOR YOU").

Diese geringen Anforderungen erfüllt das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit hinsichtlich der Dienstleistungen "Vermietung von Reparaturplätzen in Do-ityourself-Reparaturwerkstätten, insbesondere Vermietung von Hebebühnen und

Werkzeugen in solchen Werkstätten" nicht. Wie eine Internet-Recherche des Senats beschränkt auf .de-Webseiten ergeben hat, werden die englischsprachigen

Begriffe "work" bzw "ride" gerade im Zusammenhang mit den beanspruchten

Dienstleistungen, die sich vornehmlich an Motorradfahrer wenden, die ihr Bike

selbst reparieren bzw daran herumbasteln, verwendet (vgl: frank-storm.de ":...

möchte ich mich und zwei meiner Hobbys vorstellen. The first are motorbikes, to

ride them and to work at them”). Auf der deutschen Webseite des Harleyson’s Antique American Motocycle Club wird mit dem Wortspiel "Ride to work, work to ride"

für die Restaurierung historischer Motorräder geworben. Mit diesen englischen

Verben wird infolgedessen kurz und schlagwortartig das Wesentliche der beanspruchten Dienstleistung beschrieben, nämlich daß Plätze zur Durchführung von

Reparatur- und Bastelarbeiten ("work") insbesondere an Biker vermietet werden,

die nach Abschluß der Arbeiten gleich wieder weiterfahren können ("ride"). Diese

Ausdrücke sind sprachüblich durch das gängige &-Zeichen miteinander verbunden, ähnlich den im Inland hinlänglich geläufigen Begriffspaaren "park & ride, stop

& go, cash & carry". Ebenfalls in einem bloßen unmittelbar beschreibenden Bezug

zu den Vermietungsdienstleistungen erschöpft sich die Angabe "Motorcycle-Self-

Service-Station", die lediglich ein Synonym zu den im Dienstleistungsverzeichnis

genannten Begriff "Do-it-yourself-Reparaturwerkstatt" darstellt. Entgegen der Ansicht der Anmelderin kann die Verwendung unterschiedlicher gängiger Schrifttypen, teils in einer wellenförmigen Schreibweise und hinterlegt mit rechteckigen

Flächen unterschiedlicher Größe und Farbschattierung die Eintragbarkeit der

Marke weder für sich noch nach dem Gesamteindruck der Marke begründen.

Denn es handelt sich dabei um typische graphische Elemente einer Hintergrundgestaltung (farbige Rechtecke), die der Hervorhebung einer Wortfolge dient, die

ihrerseits die Aufmerksamkeit des Verkehrs durch eine schwungvolle Linienführung auf sich ziehen soll. Damit geht die vorliegende Gestaltung auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs nicht über das auf dem Warengebiet

übliche Maß hinaus. Insbesondere fehlen der Marke insgesamt charakteristische

Merkmale, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht

(BGH WRP 01,31f –Zahnpastastrang).

Diese Feststellungen gelten jedoch nicht für die von der Anmelderin gleichfalls beanspruchten Dienstleistungen "Reparaturen von Motoren aller Art und Wasser-

und Landfahrzeugen aller Art", die ihrer Natur nach vom Werkstattinhaber und

seinen Angestellten gegenüber Dritten erbracht werden. Insoweit fehlt es erkennbar schon an einem unmittelbaren Bezug zu dem Aussagegehalt "repariere selbst

und fahre los". In diesem Zusammenhang vermittelt diese Wortverbindung daher

lediglich einen verschwommenen und ergänzungsbedürftigen Sinngehalt, vor dessen Hintergrund der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann, so daß insoweit eine Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses gerechtfertigt ist.

Stoppel

Grabrucker

Martens

prö

Abb. 1