Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 22.10.2001 – 30 W (pat) 70/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 46 919
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortfolge
Make your business mobile
für die Waren und Dienstleistungen
"Optische, elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrotechnische und elektrische Geräte für die Aufnahme, Aussendung, Übertragung, den
Empfang, die Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten, Signalen,
Zeichen und/oder Bildern; elektrotechnische und elektrische Nachrichten- und Datenaufnahme-, -verarbeitungs-, -sende-, -übertragungs-, -vermittlungs-, -speicher- und –ausgabegeräte; Kommunikationscomputer, Software; optische, elektrotechnische und elektronische Geräte der Kommunikationstechnik.
Leasing von Anlagen, Erzeugnissen und Einrichtungen auf dem
Gebiet der Datenverarbeitung und Telekommunikation.
Installation, Instandhaltung, technische Überwachung und Reparatur von Geräten zur Datenverarbeitung und von Telekommunikationsnetzen und sonstigen Erzeugnissen und Einrichtungen auf
dem Gebiet der Telekommunikation.
Betrieb von Anlagen der Telekommunikationstechnik, von Telekommunikationsnetzen sowie zugehörigen Einrichtungen und
Teilen.
Schulung auf den Gebieten der Daten- und Nachrichtentechnik
einschließlich Datenverarbeitung (Hard- und Software).
Beratung beim Aufbau und Betrieb von Anlagen der Datenverarbeitung von Datenbanken sowie von Telekommunikationsnetzen;
Planung, Entwicklung und Projektierung von Telekommunikations-
und Informationsverarbeitungsdiensten und –einrichtungen, Telekommunikationsnetzen sowie dazugehörender Tools; Planung,
Beratung, Test und technische Überwachung auf dem Gebiet der
Systemintegration und Produktintegration von Telekommunikationsnetzen und der Datenverarbeitung; elektronische Dienstleistungen, nämlich das Sammeln, Speichern, Übersetzen, Weiterleiten oder Verteilen von Daten, Informationen, Abbildungen, Video-
und Audiosequenzen, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen."
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch
Beschluß der Prüferin die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung
stelle eine für die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen beschreibende
Angabe dar, die auf deren Eigenschaften und ihre Bestimmung Bezug nehme. Bei
dem Ausdruck "Mobile Business" handele es sich um einen Fachbegriff bzw um
ein Schlagwort auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und Telekommunikation.
Die angemeldete Bezeichnung sei eine werbeübliche Aufforderung, von den besonderen Möglichkeiten des "Mobile Business" Gebrauch zu machen.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung ist im wesentlichen
ausgeführt, die angemeldete Wortfolge sei im Lichte der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung schutzfähig. Sie weise auch eine gewisse Originalität auf,
die sich schon daraus ergebe, daß das erste und das letzte Wort mit einem "m"
beginnen.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angemeldeten Bezeichnung fehlt jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Wie die Markenstelle im angegriffenen Beschluß umfangreich belegt hat, ist "Mobile Business" ein mittlerweile feststehender Fachbegriff für mobile Geschäftsanwendungen im weitesten Sinne. Diese Bezeichnung hat sich damit von ihrem im
ursprünglichen Wortsinn eher unscharfen Bedeutunginhalt zu einem fest umrissenen Schlagwort entwickelt. Dies wird auch von der Anmelderin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht in Abrede gestellt.
Soweit sie die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung aus den Besonderheiten der sloganartigen Wortfolge herzuleiten versucht, vermag sie hiermit nicht
durchzudringen. Grundsätzlich sind für die Unterscheidungskraft (sloganartiger)
Wortfolgen gegenüber anderen Wortmarken keine unterschiedlichen Anforderungen zu stellen. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. In
der Regel werden längere Wortfolgen nicht unterscheidungskräftig sein. Demgegenüber können deren Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz Indizien für
deren Schutzfähigkeit sein. Auch die Mehrdeutigkeit und damit die Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage kann hierfür einen Anhalt bieten (BGH MarkenR
2001, 209 ff – Test it - mit umfangreichen Nachweisen).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die angemeldete Bezeichnung nicht unterscheidungskräftig. Die Hinzufügung der ohne weiteres verständlichen, englischsprachigen Wortfolge "Make your ..." stellt sowohl eine, insoweit ergänzende beschreibende Angabe als auch eine werbemäßige Anpreisung dar. Sie bescheinigt
den so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen die Eignung für den Bereich des "Mobile Business" und weist anpreisend darauf hin, daß es mit eben
diesen Produkten gelingt, mobile Geschäftsanwendungen zu realisieren. Der beschreibende Gehalt dieser Sachaussage erstreckt sich auf sämtliche von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen.
Die angemeldete Wortfolge weist auch keine ausgesprochene Kürze und Prägnanz auf. Auch der Satzbau beinhaltet keine Besonderheiten, die Bezeichnung ist
sprachüblich gebildet. Ebensowenig ist eine Mehrdeutigkeit bzw Interpretationsbedürftigkeit zu erkennen. Die vermittelte Sachaussage ist klar erkennbar und von
ihrem Inhalt eher schlicht.
Der angemeldeten Bezeichnung fehlt auch jede Originalität. Der von der Beschwerdeführerin hervorgehobene Umstand, daß jeweils das erste und das letzte
Wort der Zeichenfolge mit einem "m" beginnen, wirkt nicht schutzbegründend. Der
angesprochene Verkehr wird diesen Umstand als zufällig ansehen und dahinter
kein besonderes Ausdrucksmittel, insbesondere keine stabreimartige Gestaltung
erkennen können.
Dr. Buchetmann
Voit
Schramm
Na