Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 22.10.2001 – 30 W (pat) 71/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 46 920

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I .

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wort-Bildmarke

siehe Abb. 1

für die Waren und Dienstleistungen

"Optische, elektrotechnische und elektronische Apparate und

Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrotechnische und

elektrische Geräte für die Aufnahme, Aussendung, Übertragung, den Empfang, die Wiedergabe und Bearbeitung von

Lauten, Signalen, Zeichen und/oder Bildern; elektrotechnische und elektrische Nachrichten- und Datenaufnahme-,

-verarbeitungs-,

-sende-,

-übertragungs-,

-vermittlungs-,

-speicher- und –ausgabegeräte; Kommunikationscomputer,

Software; optische, elektrotechnische und elektronische

Geräte der Kommunikationstechnik.

Leasing von Anlagen, Erzeugnissen und Einrichtungen auf

dem Gebiet der Datenverarbeitung und Telekommunikation.

Installation, Instandhaltung, technische Überwachung und

Reparatur von Geräten zur Datenverarbeitung und von Telekommunikationsnetzen und sonstigen Erzeugnissen und Einrichtungen auf dem Gebiet der Telekommunikation.

Betrieb von Anlagen der Telekommunikationstechnik, von

Telekommunikationsnetzen sowie zugehörigen Einrichtungen und Teilen.

Schulung auf den Gebieten der Daten- und Nachrichtentechnik einschließlich Datenverarbeitung (Hard- und Software).

Beratung beim Aufbau und Betrieb von Anlagen der Datenverarbeitung von Datenbanken sowie von Telekommunikationsnetzen; Planung, Entwicklung und Projektierung von

Telekommunikations- und Informationsverarbeitungsdiensten

und –einrichtungen, Telekommunikationsnetzen sowie dazugehörender Tools; Planung, Beratung, Test und technische

Überwachung auf dem Gebiet der Systemintegration und

Produktintegration von Telekommunikationsnetzen und der

Datenverarbeitung; elektronische Dienstleistungen, nämlich

das Sammeln, Speichern, Übersetzen, Weiterleiten oder Verteilen von Daten, Informationen, Abbildungen, Video- und

Audiosequenzen, Anbieten und Mitteilen von auf einer

Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch

mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme;

Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen."

Die Markenstelle für die Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat

durch Beschluß der Prüferin die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung stelle eine für die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen beschreibende Angabe dar, die auf deren Eigenschaften und ihre Bestimmung Bezug nehme. Bei dem Ausdruck "Mobile Business" handele es sich um

einen Fachbegriff bzw um ein Schlagwort auf dem Gebiet der Datenverarbeitung

und Telekommunikation, die nicht zu Gunsten der Anmelderin monopolisiert werden könne. Die graphische Darstellung und farbliche Ausgestaltung halte sich in

den gängigen und werbeüblichen Formen. Die Herausstellung des Anfangskonsonanten "m" liege umso näher, da "Mobile Business" häufig mit "m-business" abgekürzt werde.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung ist im wesentlichen

ausgeführt, die Marke sei wegen der farblichen Gestaltung und größenmäßigen

Hervorhebung des Anfangsbuchstaben "m" phantasievoll gestaltet. Die Wortkombination "Mobile Business" habe in den allgemeinen Sprachgebrauch noch keinen

Einzug gefunden. Gegen die Annahme eines Freihaltebedürfnisses spreche auch,

daß in letzter Zeit diverse Marken mit dem ersten Bestandteil "mobile" beim Deutsche Patent- und Markenamt registriert worden seien.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angemeldeten

Bezeichnung fehlt zumindest jegliche Unterscheidungskraft § 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG.

Wie die Markenstelle im angegriffenen Beschluß umfangreich belegt hat, ist

"Mobile Business" ein mittlerweile feststehender Fachbegriff für mobile Geschäftsanwendungen im weitesten Sinne. Diese Bezeichnung hat sich damit von ihren im

ursprünglichen Wortsinn eher unscharfen Bedeutungsinhalt zu einem fest umrissenen Schlagwort entwickelt. Soweit dies die Anmelderin in ihrem Beschwerdevorbringen pauschal in Abrede stellt, vermag sie damit angesichts der detaillierten

Nachweise der Markenstelle nicht durchzudringen.

Daran ändert auch die Gestaltung des Anfangsbuchstabens "m" nichts. Wie die

Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist die größenmäßige Hervorhebung von

Anfangslauten werbeüblich. Sie ist daher nicht geeignet, den an sich schutzunfähigen Angaben einen darüber hinausreichenden phantasievollen Gesamteindruck

zu vermitteln (vgl hierzu zB BGH WRP 2001, 1201 anti KALK).

Soweit sich die Anmelderin auf Voreintragungen angeblich vergleichbarer Zeichen

durch das DPMA beruft, führt dies nicht zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine reine Rechtsfrage darstellt (Althammer/Ströbele, MarkenG,

6. Aufl, § 8 Rdn 85 mit umfangreichen Nachw).

Dr. Buchetmann

Voit

Schramm

Fa

Abb. 1